(1) Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird auf Antrag erteilt und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht.

 

(2) 1Der Antrag ist zu begründen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen, durch sachverständige Stellen zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht dieser sachverständigen Stellen vorzunehmen. 3Art. 65 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und befristet erteilt. 2Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. 3Die Zulassung kann auf [Bis 31.01.2021: schriftlichen] [1] Antrag verlängert werden. 4Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

 

(5) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Anzuwenden bis 31.01.2021.

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