(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
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Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und |
2. |
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
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die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf, |
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in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. |
Berufsangehörige, welche über die in § 65a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und
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(4) 1Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in eine von der Baukammer Berlin zu führende Liste von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern einzutragen. 2Der Eintragung bedarf es nicht, wenn die Eintragung in einem anderen Land bereits erfolgt ist.
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