Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vollstreckungsprivileg für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO.
Normenkette
ZPO § 850d; BGB § 1587f
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 10.02.2004; Aktenzeichen 1 T 1867/03) |
AG Ingolstadt |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ingolstadt v. 10.2.2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Der Schuldner ist gemäß Beschluss des OLG München v. 29.1.2001 (OLG München, Beschl. v. 29.1.2001) verpflichtet, an die Gläubigerin, seine geschiedene Ehefrau, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab Januar 2001 eine monatliche Ausgleichsrente von 936,55 DM (478,85 EUR) sowie für den Zeitraum September 1997 bis einschließlich Dezember 2000 einen rückständigen Betrag i.H.v. 35.598 DM (18.200,97 EUR) zu zahlen. Wegen ihrer laufenden Ansprüche aus diesem Titel bis einschließlich Mai 2001 und des rückständigen Betrages nebst (Vollstreckungs-)Kosten erwirkte die Gläubigerin vor dem AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 15.6.2001, der die gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche des Schuldners gegen die beiden Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Das Vollstreckungsgericht bestimmte, dass der unpfändbare Teil der nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnenden Rentenbezüge des Schuldners in erster Linie den Leistungen zu entnehmen ist, die der Schuldner von der Drittschuldnerin zu 1) bezieht. Auf Grundlage dieses Beschlusses führt die Drittschuldnerin zu 2) einen nach der Tabelle zu § 850c ZPO ermittelten monatlichen Betrag von zuletzt 209,75 EUR an die Gläubigerin ab.
Im April 2003 beantragte die Gläubigerin, den pfandfreien Betrag in Abänderung des Beschlusses v. 15.6.2001 und unter entsprechender Anwendung des § 850d Abs. 1 ZPO herabzusetzen. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat gegen seinen Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne zugleich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO) zu bestimmen. Die Gläubigerin hat daraufhin durch ihren vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde beim BayObLG eingelegt und begründet. Erst danach hat das LG bestimmt, dass der BGH zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig ist.
II.
Das Rechtsmittel ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip konnte sie fristgerecht beim BayObLG durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO) eingelegt werden, nachdem das Beschwerdegericht bis dahin noch nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entschieden hatte (BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 146/02, MDR 2003, 518 = BGHReport 2003, 700; Urt. v. 20.1.1994 - I ZR 250/91, MDR 1994, 1001 = NJW 1994, 1224, m.w.N.). Die Begründung des Rechtsmittels ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt; sie ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO bei dem BayObLG eingegangen.
III.
Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass eine mögliche Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages nicht durch § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO ausgeschlossen ist, da sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er keine höheren als die an die Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung abgeführten Beträge habe erbringen können. Dies nimmt der Schuldner hin (zu seiner Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 273/03, BGHReport 2005, 597 = MDR 2005, 649 = FamRZ 2005, 440 = Rpfleger 2005, 204 = NJW-RR 2005, 718).
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Eine Privilegierung der Ansprüche der Gläubigerin komme jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht zu den in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO enumerativ aufgeführten Ansprüchen gehöre, die sämtlich die Bedürftigkeit des Berechtigten zur Voraussetzung hätten. Die Vorschrift wolle dem Gläubiger allein mit Blick auf seinen aktuellen Unterhaltsbedarf erweiterte Zugriffsmöglichkeiten auf die Einkünfte des Schuldners geben. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gehe es darum, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsleistungen auszugleichen und Versorgungslücken zu schließen. Auf die Bedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten komme es nicht an. Daher scheide eine entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO aus.
Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der Versorgungsausgleich stehe als vorweggenommener Altersunterhalt mit diesem auf einer Stufe. Mit Ausnahme ihrer Altersrente von 455 EUR monatlich habe die Gläubigerin keine weiteren Einkünfte und sei somit auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angewiesen. Dieser könne nicht in voller Höhe umgesetzt werden, weil die Pfändungsfreigrenzen dem entgegen stünden. Damit werde das unterhaltsrechtliche Ziel einer angemessenen Versorgung der Gläubigerin im Alter verfehlt. Auf einen gesonderten Unterhaltsprozess müsse sie sich nicht verweisen lassen. Die enge Verknüpfung zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich zeige sich auch an den Regelungen des § 1587n BGB und des § 5 VAHRG. Die fehlende Bedürftigkeit des Berechtigten könne beim Versorgungsausgleich zum Wegfall oder zur Beschränkung des Anspruchs führen (§ 1587h BGB). Eine entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO sei daher gerechtfertigt, zumal der unterhaltsähnliche Rentenanspruch bei der Gläubigerin nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt der Pfändung unterworfen sei.
2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig.
Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2) auf Altersrente unterliegen nach §§ 54 Abs. 4, 23 Abs. 1 Buchst. b SGB I wie Arbeitseinkommen der Pfändung. Damit kann die Vorschrift des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich zur Anwendung kommen. Der dort bestimmte Kreis von Gläubigern ist berechtigt, in erweitertem Umfang auf das Arbeitseinkommen oder das diesem gleichgestellte Einkommen des Schuldners zuzugreifen, ohne den Beschränkungen des § 850c ZPO zu unterliegen. Die Privilegierung nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO erfasst indes allein familienrechtlich begründete Unterhaltsansprüche des Gläubigers (BGH, Beschl. v. 10.10.2003 - IXa ZB 170/03, BGHReport 2004, 129 = MDR 2004, 294 = Rpfleger 2004, 111, unter II 2 zu § 1615k BGB in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung). Zu diesen gehört der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch keine Veranlassung, die Gläubiger eines solchen Anspruchs den nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO bevorrechtigten Unterhaltsgläubigern gleichzustellen. Weder ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO geregelt hat, noch lässt seine Regelungsabsicht eine Unvollständigkeit der Vorschrift erkennen (BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 55/87, BGHZ 105, 140 [143] = MDR 1988, 1038).
a) Die Bestimmung des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO erstreckt sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Unterhaltsansprüche und erfasst Ansprüche, denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht zu Grunde liegt, somit nicht. Dahinter steht das gesetzgeberische Anliegen, Gläubiger, die in ihrer Existenz von den Zahlungen des Schuldners abhängen, nicht auf die Sozialfürsorge zu verweisen. Statt dessen sollen sie bei Durchsetzung ihrer Rechte gegen den ihnen zum Unterhalt verpflichteten Schuldner ggü. anderen Gläubigern privilegiert sein (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rz. 1; Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 850d Rz. 1). Dieser sozialpolitische Zweck, den bereits das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, kommt zusätzlich in der Bestimmung des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO zum Ausdruck. Sollte sich der Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht absichtlich entzogen haben, hat die Bevorrechtigung des Unterhaltsgläubigers zeitlich nur für solche rückständigen Unterhaltsforderungen Geltung, die nicht länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind. Sie gewährt dem Gläubiger das vollstreckungsrechtliche Vorrecht damit allein für die laufenden Unterhaltsansprüche und nur im eingeschränkten Umfang für rückständige Unterhaltsbeträge, die wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen, den aktuellen Unterhaltsbedarf des Gläubigers zu befriedigen. Es besteht dann nicht die Gefahr, dass der Berechtigte wegen der ausbleibenden Zahlungen des Schuldners auf Sozialleistungen angewiesen ist; für zeitlich weiter zurückliegende Ansprüche des Unterhaltsberechtigten braucht ihm das Privileg des § 850d Abs. 1 ZPO daher nicht zugestanden zu werden.
b) Hingegen ist der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich von der Bedürftigkeit des Berechtigten unabhängig. Er beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Überschuss am Versorgungssystem auf Seiten des anderen Ehegatten. Die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte gründen sich auf eine gemeinsame Lebensleistung beider Ehegatten; das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zuzuordnen ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BGH, Urt. v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99, MDR 2002, 153 = BGHReport 2002, 60 = FamRZ 2002, 88, unter B II 2a). Unter weiteren sachlichen Voraussetzungen steht der Anspruch nicht, insb. müssen für die vom Verpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente keine unterhaltsrechtlichen Kriterien erfüllt werden. Es hat weder eine Bedürftigkeit des Berechtigten vorzuliegen, noch kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an; auch bleibt der Anspruch bei einer Wiederheirat des Berechtigten bestehen (Staudinger/Rehme, 2004, Vorbem. zu § 1587 f BGB Rz. 1, 18; Gräper in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587 f Rz. 9; Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587g Rz. 2).
c) Die von der Gläubigerin angeführte Vorschrift des § 1587h BGB, die zu einer Beschränkung oder zum Wegfall des Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich führen kann, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben. Für ihre Anwendbarkeit reicht die anderweitige Sicherung eines angemessenen Unterhalts des Berechtigten gerade nicht aus, um den Anspruch entfallen zu lassen (BGH, Urt. v. 28.11.1984 - IVb ZB 782/81, MDR 1985, 656 = NJW 1985, 2706, unter II 4). Es bedarf zusätzlich der Feststellung einer unbilligen Härte auf Seiten des Verpflichteten. Die Regelung des § 1587h BGB vermag daher die Rechtsnatur des Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht zu ändern und rechtfertigt es nicht, diesen dem Unterhaltsrecht zuzuordnen (Staudinger/Rehme, 2004, § 1587h BGB Rz. 4, 6).
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich mag zwar unterhaltsersetzende Funktion haben, soweit er den während der Ehe nicht geleisteten Vorsorgeunterhalt abgilt (§ 1578 Abs. 3 BGB; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB § 1587 Rz. 6). Das kann die Rechtsbeschwerde für die von ihr befürwortete entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO indes nicht nutzbar machen. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Befriedigung eines laufenden Unterhaltsbedarfes, der für das vollstreckungsrechtliche Privileg entscheidend ist, sondern lediglich um einen nachträglichen Ausgleich für während der Ehezeit nicht erbrachte Vorsorgeleistungen, ohne dass es auf die Bedürftigkeit des Berechtigten ankäme. Dass der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als fortlaufende Geldrente zu zahlen ist, deshalb unterhaltsähnlichen Charakter hat (Staudinger/Rehme, 2004, Vorbem. zu § 1587 f Rz. 3 f., 18; Gräper in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587 f Rz. 9; Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587g Rz. 2) und dem Berechtigten eine möglichst eigenständige soziale Sicherung verschaffen soll, erfordert ebenfalls keine entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn auch dadurch wird kein Regelungsbedürfnis geschaffen, das dem eines unterhaltsrechtlichen Anspruches entspricht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die §§ 1587n BGB, 5 VAHRG beruft, übersieht sie, dass diese Bestimmungen den Schutz des Schuldners bezwecken, der vor einer doppelten Inanspruchnahme bewahrt werden soll (Gräper in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587n Rz. 1, § 5 VAHRG Rz. 2; Staudinger/Rehme, 2004, § 1587n BGB Rz. 1), jedoch nichts über den unterhaltsrechtlichen Charakter des Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich besagen.
d) Die Rechtsauffassung des Senats steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des BGH v. 11.2.2004 (BGH v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81 ff. = MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz). Diese Entscheidung befasst sich mit der Gültigkeit von Vereinbarungen, die während oder vorsorglich vor der Ehe getroffen werden und für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige vermögens- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich regeln. Der XII. Zivilsenat hat (BGH v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81 ff. = MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz, unter III) Grundsätze aufgestellt, inwieweit die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich der vertraglichen Disposition der Ehepartner unterliegen. In diesem Zusammenhang hat er den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt angesehen, der einer vertraglichen Disposition nur begrenzt offen steht, ohne aber seinen Charakter als - von der Bedürftigkeit des Berechtigten losgelösten - Teilhabeanspruch an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen in Frage zu stellen. Für die von der Rechtsbeschwerde angestrebte privilegierte Pfändbarkeit gem. § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO lässt sich daraus nichts gewinnen.
e) Schließlich besteht auch kein Bedürfnis, den Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich den bevorrechtigten Ansprüchen des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO gleichzustellen. Denn der Unterhaltsanspruch bleibt der Gläubigerin - unter den Voraussetzungen der §§ 1571, 1572 BGB - neben dem Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich erhalten (Glockner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587g Rz. 3). Diesen kann sie zu gegebener Zeit ggü. dem Schuldner geltend machen und daraus im Falle seiner Titulierung mit dem Privileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO vollstrecken. Ob ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich, wie vereinzelt vertreten wird (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 422), seinerseits der Pfändung aus § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterliegt, braucht nicht entschieden zu werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1394861 |
BGHR 2005, 1418 |
EBE/BGH 2005, 258 |
FamRZ 2005, 1564 |
WM 2005, 1993 |
InVo 2006, 60 |
MDR 2005, 1434 |
MDR 2006, 967 |
Rpfleger 2005, 676 |
FamRB 2005, 363 |
NZBau 2005, 517 |
VE 2006, 5 |
ZVI 2005, 404 |
ZVI 2006, 52 |
NJOZ 2005, 3300 |
ProzRB 2005, 289 |