Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.225 DM
Gründe
I.
Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember 1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die Ehezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschließen.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 – IVb ZB 112/85 – BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 – IVb ZB 67/85 – BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).
Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe sich zum einen nicht mit dem Ausschlußgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaßt, und zum anderen lasse der angefochtene Beschluß die Grundlage der Ermessensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin vorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wiedergebe. Die Entscheidung darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche Pflichten in Bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten vereinbarungsgemäß jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen Beschluß zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gestützt, die Antragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Härtegründen nicht nachgekommen.
1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaßt sich der angefochtene Beschluß sowohl mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als auch mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, daß das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Begründung ausführt, ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene Beschluß mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vorschrift auseinander, indem er zunächst darlegt, warum die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beiträge der Parteien zum Familienunterhalt und zur Haushaltsführung keine grobe Unbilligkeit darstelle (Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfährt, aufgrund des Vortrags der Antragstellerin könne auch nicht festgestellt werden, daß der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe (Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB).
2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt auch hinreichend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Entscheidung, daß keiner der genannten Ausschlußgründe vorliege, gestützt hat. Es führt nämlich aus, einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt werde. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaßt, die Hauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, während der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe. Die Antragstellerin habe zudem überwiegend den Haushalt versorgt. Der Antragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekümmert, indem er während der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin überwiegend für das Kind gesorgt habe.
Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen, nämlich, daß der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten worden sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsführung beteiligt zu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Lebensversicherungen, die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen nennenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfahrens für sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetragen, knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaßt worden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe (auch) um das Einkaufen und Kochen gekümmert hat, was durch den im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren früherer Ehe bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich bekundet, das Kochen besorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der Antragsgegner wasche die Wäsche für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien, für die er auch das Frühstück mache und anschließend dafür sorge, daß sie morgens in die Schule komme.
3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstände stelle sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB gröblich verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß das Beschwerdegericht sein Ermessen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.
a) Die Wertung, daß der Antragsgegner durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie geleistet und es der Antragstellerin ermöglicht habe, ganztägig berufstätig zu sein, läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gestützte weitere Wertung, unter diesen Umständen könne eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden habe.
b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausübung seines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB führt. Eine solche unbillige Härte liegt nämlich nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 – IVb ZB 11/85 – FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte – wie hier – nachhaltig zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes beitrug.
c) Eine unbillige Härte kann entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde auch nicht mit dem zusätzlichen Argument begründet werden, der Versorgungsausgleich führe hier dazu, daß der Antragsgegner auch an denjenigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 123,40 DM teilhätte, die ihr nach Scheidung ihrer früheren Ehe durch den seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist nicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit ihrer früheren Ehe vom 1. April 1968 bis 31. März 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Summe der Anwartschaften, die auf die Ehezeit für den nunmehr vorzunehmenden Versorgungsausgleich entfallen und damit für die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft maßgeblich sind, außer Betracht, wie auch aus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist.
Unterschriften
Blumenröhr, Sprick, Weber-Monecke, Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Ahlt
Fundstellen
Haufe-Index 651422 |
BGHR 2001, 963 |
FPR 2002, 86 |