Leitsatz (amtlich)
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 08.08.2011; Aktenzeichen 22 U 142/11) |
LG Berlin (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen 24 O 317/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des KG vom 8.8.2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Beschwerdewert: 19.038,53 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 6.5.2011 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6.6.2011, beim KG eingegangen am 7.6.2011, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14.6.2011 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar den Vermerk "vorab per Fax" enthalte, ein solches jedoch nicht eingegangen sei.
Rz. 2
Daraufhin hat der Kläger mit einem am 21.6.2011 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Er hat sinngemäß vorgetragen, die Rechtsanwalts- und Notargehilfin seiner Prozessbevollmächtigten habe - auftragsgemäß - die Berufung vorab per Fax übersenden wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung vom 6.6.2011 das Fax nicht gesendet worden sei. Sie habe dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im Fristenkalender gelöscht. Diesen Ablauf hat der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vorgelegt.
Rz. 3
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der verspätete Eingang der Berufungsschrift sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das gem. § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden gleichstehe.
II.
Rz. 4
Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
Rz. 5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; v. 12.4.2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 6
2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt.
Rz. 7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. BGH v. 27.3.2012 - VI ZB 49/11, juris Rz. 7; BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rz. 14; v. 12.5.2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rz. 11; v. 24.6.2010 - III ZB 63/09, juris Rz. 11; v. 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rz. 10, jeweils m.w.N.). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine Notfrist darf erst nach einer solchen Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden (BGH, Beschl. v. 16.6.1998 - XI ZB 13/98, - XI ZB 14/98, VersR 1999, 996; v. 7.7.2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rz. 12, 14).
Rz. 8
b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erfüllt.
Rz. 9
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH v. 15.4.2008 - VI ZB 29/07, juris Rz. 7; v. 13.4.2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rz. 5; v. 20.9.2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rz. 8). Im Streitfall erfüllt die vom Kläger vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemachte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvollständigen - Empfänger-Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist.
Rz. 10
bb) Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus denen sich eine Anordnung hinsichtlich der Prüfungspflichten der Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten entnehmen, wonach sie regelmäßig die Sendeprotokolle auf entsprechende Eintragungen untersuche und darauf achte, dass das Ergebnis als "ok" im Sendeprotokoll aufgeführt sei. Daraus ergibt sich weder, dass insoweit eine allgemeine Büroanweisung besteht noch dass diese den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.
Rz. 11
c) Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzureichend ansieht, war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war.
Rz. 12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3131172 |
DB 2012, 2569 |
DB 2012, 8 |
DStR 2012, 13 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 1267 |
IBR 2012, 745 |
ZAP 2012, 952 |
MDR 2012, 989 |
VersR 2012, 1411 |
KP 2012, 151 |
NJW-Spezial 2012, 671 |
VRR 2012, 323 |
Mitt. 2012, 475 |
Rafa-Z 2013, 8 |