Tenor
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. September 2001 – 6 U 124/00–wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 11.843,85 DM
Gründe
1. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 11.843,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht gab dieses zu erkennen, daß es beabsichtigte, das angefochtene Urteil zu ändern; es teilte den Parteien als seine vorläufige Rechtsauffassung mit, daß der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Im Zusammenhang mit Erörterungen, auf welche Art und Weise ein für die Klägerin möglichst kostengünstiges Berufungsurteil ergehen könnte, erklärten sich beide Parteien damit einverstanden, daß, sofern ein Urteil verkündet werden sollte, von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen werde. In dem anberaumten Verkündungstermin hat das Oberlandesgericht ein Urteil verkündet, wonach die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird; das Urteil enthält außer dem Hinweis, daß die Parteien auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verzichtet hätten, keine Begründung. Auf sofortige Gegenvorstellung des Beklagten hat das Oberlandesgericht – nach mündlicher Verhandlung–den Tenor seines Urteils dahin berichtigt, daß auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen werde. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es handele sich um eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Der ursprüngliche Urteilstenor sei nur versehentlich so gefaßt worden, wie er verkündet wurde. Daß es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, ergebe sich aus dem Gang und Inhalt der Berufungsverhandlung. Im Falle der Ablehnung einer Urteilsberichtigung würde im übrigen eine Überraschungsentscheidung und damit ein „Willkür-Urteil” aufrechterhalten, zu dessen Korrektur der Beklagte das Bundesverfassungsgericht anrufen müßte.
2. Die hiergegen gerichtete „außerordentliche Beschwerde” der Klägerin ist unzulässig.
Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist – abgesehen von im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen–eine Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 – II ZR 24/98–NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.). Davon, daß es sich bei dem angefochtenen Beschluß um einen derartigen Fall, nämlich um eine Entscheidung handelte, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, kann jedoch keine Rede sein.
Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt allerdings voraus, daß eine „offenbare” Unrichtigkeit gegeben ist, d.h. die Unrichtigkeit muß sich unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen oder das Versehen muß sich jedenfalls aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung des Urteils evident ergeben (Musielak/Musielak aaO § 319 Rn. 5). Wenn – wie hier–ein anderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die erkennenden Richter nach Beratung beschlossen („gefällt”) hatten (vgl. § 309 ZPO), so kann (bei Vorliegen eines in sich schlüssigen Urteilstenors und Fehlen jeglicher Urteilsbegründung) die Diskrepanz zwischen dem „Gewollten” und dem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden. Andererseits gebietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), daß in einem Fall, wie er hier vorliegt, verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muß, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen. Der Senat neigt dazu, daß in solchen Fällen ebenfalls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemäß § 319 ZPO – selbstredend nach Anhörung der Parteien–geboten ist. Dies braucht aber im vorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden. Daß sich das Oberlandesgericht für diesen verfahrensrechtlichen Weg entschieden hat, ist jedenfalls nicht „greifbar gesetzeswidrig”.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Galke
Fundstellen
Haufe-Index 664970 |
BGHR |
NJW-RR 2002, 712 |
SGb 2002, 560 |
KammerForum 2002, 296 |