Verfahrensgang
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gem. §§ 675, 667 BGB die Auszahlung von Gutschriftsbeträgen, deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderung ergibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kontostand (dem höchsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, „wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien”.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Rz. 3
1. Das Berufungsurteil trifft im Ergebnis zu. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält, vertragsgerecht und damit kongruent handelt. Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis innerhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist. Der von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasste Zeitraum beginnt, wie sich aus dem Gesetz ergibt, einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet im Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums zurückgeführt wird ein Kredit dann, wenn der Sollstand zu Beginn des Anfechtungszeitraums höher war als an dessen Ende. Diese Voraussetzung war hier nur bei einem der fraglichen Konten erfüllt; die Beklagte hat den Differenzbetrag vorprozessual gezahlt.
Rz. 4
2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den höchsten Sollstand im Anfechtungszeitraum nicht an. Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHZ 150, 122, 130 ff; BGH, Urt.v. 15. November 2007 – IX ZR 212/06, WM 2008, 169). Der Einwand der Revision, in Höhe der Rückführung des höchsten Sollstandes habe die beklagte Bank gerade keine erneuten Verfügungen zugelassen, berücksichtigt nicht, dass es im Rahmen eines Bargeschäfts nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung ankommt (so zur kontokorrentmäßigen Verrechnung bereits BGH, Urt.v. 25. Januar 2001 – IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; allgemein zu § 142 InsO BGHZ 167, 190, 202; BGH, Urt.v. 10. Mai 2007 – IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182). Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Rz. 5
3. Die Zulassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Soweit der Bundesgerichtshof „Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt” hat, geht es nicht um die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die Forderung, welche der Belastung zugrunde lag. Wenn die Bank das Konto des Schuldners etwa mit Gebühren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer Verfügung des Schuldners (vgl. dazu etwa BGH, Urt.v. 11. Oktober 2007 – IX ZR 195/04, WM 2008, 222f).
III.
Rz. 6
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2008.
Fundstellen
Haufe-Index 2833748 |
NJW-Spezial 2008, 341 |