Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300.000 DM.
Gründe
I.
Die Beklagten zu 1 und 3 wurden – zusammen mit den weiteren Beklagten zu 2 und 4 – durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil wurde den Beklagten zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt W., am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die Beklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., am 2. September 1999.
Zunächst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den Auftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Beklagte zu 1 an Rechtsanwalt K., um für sich und die Beklagte zu 3 ebenfalls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W. der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt worden, worüber er auch Rechtsanwalt K. informierte.
An diesem Tage des Fristendes übermittelte eine Büroangestellte von Rechtsanwalt K. dem Büro von Rechtsanwalt L. telefonisch den Rechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit einem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung für alle Beklagten eingelegt.
Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen, haben die Beklagten zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:
Die Angestellte von Rechtsanwalt K. habe den Rechtsmittelauftrag weisungswidrig nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das Büro von Rechtsanwalt L. übermittelt, sondern nur telefonisch und ohne weitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag – ebenfalls weisungswidrig – auch nicht per Fax bestätigen lassen.
Im Büro von Rechtsanwalt L. sei dessen amtlich bestellte Vertreterin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin H. angewiesen, beim erstinstanzlichen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie aus der Akte ersehen habe, daß sie (für die Beklagten zu 2 und 4) bereits am 27. September 1999 Rückfrage gehalten und das Fristende auf den 4. Oktober notiert hatte. Irrtümlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch für die Beklagten zu 1 und 3 gelte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als unzulässig verworfen und in den Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 3 anzulasten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt K. ein den Beklagten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der für die Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich war. Jedenfalls beruht die Fristversäumung auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L.. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). Erforderlich ist aber, daß die Einzelweisung klar und präzise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Daran fehlt es.
Wie konkret eine Weisung sein muß, hängt von den Umständen des Falles ab. Je komplizierter und fehlerträchtiger die Prozeßsituation ist, desto klarer und präziser muß die an das Büropersonal erteilte Weisung zur Behandlung der Sache sein. Gemessen daran genügt die hier erteilte Weisung nicht den Anforderungen. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L. und der Rechtsanwaltsgehilfin H. ging die Weisung lediglich dahin, das Landgericht anzurufen und die Urteilszustellung für die Beklagten zu 1 und 3 zu erfragen, um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Besonderheiten des von der Rechtsanwältin zu Recht als ungewöhnlich eingestuften Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberücksichtigt, daß die Berufungsfrist für die Beklagten zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als für die Beklagten zu 2 und 4, weil die beiden Beklagtengruppen erstinstanzlich von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöhtes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durch schlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die früher endende Frist versäumt werden könnte. Die Rechtsanwältin war daher gehalten, auf diese Umstände besonders hinzuweisen, einmal, um jedes – nicht fernliegende – Mißverständnis auszuräumen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangen werden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des Zustellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisung erforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbundenen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch für eine ansonsten zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine „erneute” telefonische Anfrage bei dem Landgericht – trotz Weisung – abzusehen, wenn sie doch vermeintlich bereits getätigt und in den Akten festgehalten worden war. Darauf nahm die Weisung nicht Bedacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Wenzel, Vogt, Lambert-Lang, Schneider, Krüger
Fundstellen
Haufe-Index 538887 |
NJW-RR 2001, 209 |