Leitsatz (amtlich)
a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen der DDR.
b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 – III ZR 12/98 – WM 1999, 740).
Normenkette
FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff.; DDR: EnVO § 48 F: 1. Juni 1988
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem Autobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301 verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist, aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden war.
Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995 einen „Vorfinanzierungsvertrag”. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrages von 53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin nach dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken den für die Verlegung der Ferngasleitung verauslagten Betrag zu erstatten.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Rechtsvorgänger der Beklagten sei im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Ferngasleitung kein energierechtliches Mitbenutzungsrecht an dem Teil des Straßengrundes eingeräumt worden, an dem die Ferngasleitung die Autobahn kreuzt. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte Standortgenehmigung ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten Energiekombinats am Straßengrundstück im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR – Energieverordnung – (EnVO 1980) vom 30. Oktober 1980 (DDR-GBl. I S. 321) begründet worden sei. Für dieses Mitbenutzungsrecht hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR – Energieverordnung – (EnVO 1988) vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 89) die Bestimmungen dieser Nachfolgeverordnung über die Mitnutzung von Grundstücken (§§ 29 ff, 48 EnVO 1988) gegolten (§ 69 Abs. 4 EnVO 1988). Dabei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 EnVO 1988, der nach Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages bis zum 31. Dezember 2010 fortgelte, daß die Klägerin, die als Eigentümerin des Straßengrunds und Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der Bundesautobahn und die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Ferngasleitung veranlaßt habe, alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.
Dem ist nicht zu folgen.
I.
Nach dem bei Planung bzw. Errichtung der Ferngasleitung geltenden § 29 Abs. 1 EnVO 1980 war – ebenso wie nach § 29 Abs. 1 EnVO 1988 – ein Energiekombinat berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für Energiefortleitungsanlagen (Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen. Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren Energieverordnungen enthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR – Energieverordnung – (EnVO 1976) vom 9. September 1976 (DDR-GBl. I S. 441) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -umwandlung – Energieverordnung – (EnVO 1969) vom 10. September 1969 (DDR-GBl. II S. 495).
1. Das in den Energieverordnungen der DDR normierte Recht der Energieversorgungsbetriebe bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB).
Dementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dauernde Mitbenutzung „grundsätzlich” mit demEigentümer bzw. Rechtsträger des Grundstücks zu vereinbaren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht zustande, so konnte nach § 30 Abs. 1 EnVO 1980 das Mitbenutzungsrecht auf Antrag des Energiekombinats durch Entscheidung des zuständigen Rates des Kreises begründet werden. Dabei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarung nicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundflächen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken. Denn die Rechtsträgerschaft war in der ehemaligen DDR dasjenige Rechtsinstitut, dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durch volkseigene Kombinate und Betriebe sowie staatliche Organe und Einrichtungen bediente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 S. 80 ff).
Dieses „Vertragsprinzip” lag nicht nur der Energieverordnung 1980, sondern bereits den Energieverordnungen 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48 Abs. 1 Satz 2) zugrunde.
Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum stehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48 EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 – III ZR 12/98 – WM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EnVO 1988 davon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekombinats zu dauernden Mitnutzungbesteht. Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1 EnVO 1988 auch, daß das Energiekombinatberechtigt ist, Grundstücke und Bauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, obwohl das Mitnutzungsrecht nach § 29 EnVO 1988, wie sich ganz deutlich aus den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung – Bevölkerung – vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110), ergibt und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzeption dieser Verordnung nicht ipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich begründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einen solchen Vertragsschluß nur gering waren. Daß dies auch bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt § 25 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung – Volkswirtschaft – vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 113), der hinsichtlich der Einzelheiten der zu treffenden Vereinbarung auf die zu § 29 EnVO 1988 ergangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten Durchführungsbestimmung verweist, also insbesondere auf § 17. Der Umstand, daß diese Verweisung (zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat – dem die Revision besondere Bedeutung beimessen will –, was sich dadurch erklärt, daß bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im Privateigentum stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung – Anpassungsvorschriften – vom 27. August 1990 (DDR-GBl. I S. 1423) die Verweisung auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist.
2. a) Die Revision ist der Auffassung, daß vorliegend ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der Beklagten auch ohne den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit der Straßenverwaltung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: Da die Straßenverwaltung die im gesellschaftlichen Interesse gebotene Nutzung der öffentlichen Straßen für Zwecke der Energieversorgung nicht habe verhindern können und zudem die Mitbenutzung bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen, in denen – wie üblich – das Energiekombinat den Bau der Ferngasleitung unter der Autobahn auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels Regelungsbedürfnisses keiner Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr bedurft. Deshalb sei das energierechtliche Mitnutzungsrecht jedenfalls bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei Investitionsvorhaben wie dem Bau einer Ferngasleitung notwendige Standortgenehmigung nach Maßgabe der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 30. August 1972 (DDR-GBl. II S. 573) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 (DDR-GBl. I S. 57) begründet worden. Diese ständige Verwaltungspraxis werde, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von Straßenraum zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle Mitbenutzungsverträge zwischen einem Energiekombinat und der Straßenverwaltung abgeschlossen worden seien.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des „Makrostandorts”, vgl. § 7 der Verordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung des Standortes („Mikrostandort”) dienende Standortgenehmigung die staatliche Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw. Kreises zur Durchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar. Diese Standortgenehmigung war – wie hier geschehen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Rat des Bezirkes zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5 der Verordnung).
Es ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unterstellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen System wie dem der DDR mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigentliche Entscheidung über die Durchführung der Investitionsmaßnahme gefallen war und die nach der objektiven Gesetzeslage bestehende Notwendigkeit, an jedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grundstücke ein Nutzungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße – in der Lebenswirklichkeit der DDR möglicherweise sogar vielfach für entbehrlich erachtete – „Formsache” anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, bereits in der die „Planungsphase” abschließenden Erteilung der Standortgenehmigung durch den zuständigen Rat des Kreises oder des Bezirkes – wobei letztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenen Kreise enthielt – die ein Mitbenutzungsrecht begründende Entscheidung des zuständigen Rates des Kreise im Sinne des – hier einschlägigen – § 30 Abs. 1 EnVO 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das – wie ausgeführt – auch bei volkseigenen Grundstücken im Grundsatz geltende „Vertragsprinzip” der §§ 29 ff EnVO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, auf Antrag des Energiekombinates eine den Vertragsschluß ersetzende staatliche Entscheidung vorsieht, vollständig ausgehebelt.
Zwar mögen – wie von der Beklagten behauptet und mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als richtig zu unterstellen ist – bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums für Zwecke der Energieversorgung zwischen Energiekombinat und Straßenverwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Energieverordnung abgeschlossen worden sein. Stattdessen wurde aber regelmäßig – wie sich den bisher an den Senat zur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie unstreitig auch hier verfahren wurde – dem die Energiefortleitungsanlage errichtenden Energiekombinat eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehmigung zur Kreuzung der Autobahn „mittels Durchörterung” erteilt.
Die Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objektiven Gesetzeslage.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – (StraßenVO 1974) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) bedurften Nutzungen der öffentlichen Straßen, die über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hinausgingen und besondere verkehrslenkende und – organisatorische Maßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgten – worunter nach dem Wortlaut der Bestimmung insbesondere auch die Inanspruchnahme des Straßenraums durch Versorgungsleitungen zu verstehen war –, der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andere Rechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen, wie der Vergleich mit § 16 der StraßenVO 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) deutlich zeigt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 bedurfte die Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsbereichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung der Rechtsträger der Straße. Diese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 StraßenVO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw. Standortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung galt die Zustimmung als erteilt, wenn der Rechtsträger bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsverfahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nicht berührt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand, daß zwischen dem Rechtsträger der Straße und dem Energiekombinat keine Mitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossen wurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Energiekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums unmittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr ist dies ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR dieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinbarung, sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung begründet wurde.
II.
Gründete – wie hier – die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR – wie der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742; zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101; vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat – die Frage, wer bei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreuzenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.
An dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung der Rechtslage fest.
1. Nach § 31 Abs. 1 EnVO 1988 konnte auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers eine bestehende Energiefortleitungsanlage für dauernd verlegt werden. Gab das Energiekombinat dem Antrag statt, so hatte der Antragsteller nach § 31 Abs. 3 EnVO 1988 grundsätzlich alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31 Abs. 4 EnVO 1988 bei einer vorübergehenden Verlegung. Bei Grundstücken, die der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EnVO 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 EnVO 1988 nur eingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller entsprechend den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen die für die Verlegung erforderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellen Aufwendungen zu tragen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwendungsbereich des § 48 EnVO 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31 EnVO 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 509).
Dem § 31 EnVO 1988 vergleichbare Folge- bzw. Folgekostenregelungen enthielten bereits frühere Energieverordnungen, nämlich § 32 EnVO 1980, § 31 EnVO 1976 und insbesondere auch der bei Erlaß der Straßenverordnung 1974 geltende § 49 EnVO 1969.
Im Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostennormen bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, daß bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden Straßen die Sondernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 regelte weiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straße abzüglich des Zeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen ist. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 StraßenVO 1974 konnten der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane in Rechtsvorschriften Besonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernutzungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. Energiefortleitungsanlagen gehörten.
2. Die Vorschriften der Straßenverordnung – insbesondere § 13 Abs. 2 StraßenVO 1974, wonach der Sondernutzer seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daß keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen Straßen eintritt – lassen erkennen, daß öffentliche Straßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen und demgegenüber die Interessen der Sondernutzer – und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt – zurückzutreten haben. Daß hinsichtlich der Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f).
a) Da nach dem Regelungskonzept sowohl der Straßenverordnung 1974 als auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrecht nicht ipso iure zustand, sondern eigens begründet werden mußte, können die Bestimmungen der Energieverordnung 1969 und ihrer Folgeverordnungen nicht als Rechtsvorschriften verstanden werden, aus denen sich bereits unmittelbar – also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oder Eigentümers der öffentlichen Straße – das Recht zur Nutzung öffentlicher Straßen ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz StraßenVO 1974).
b) Die Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweils als Verordnungen des Ministerrats der DDR erlassen worden. Diese Verordnungen können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekostenbestimmungen der Straßenverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriften im Sinne des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 aufgefaßt werden (so zutreffend Krüger in Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I, Wege V A S. 126 f. [Stand: November 1996] gegen Ronnacker, RdE 1993, 10, 13 und Seeliger, RdE 1993, 103, 106). Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige „Ressortregelungen”, die zwischen dem Minister für Verkehrswesen und den Leitern anderer zentraler Staatsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche besonderen Rechtsvorschriften nur für die Deutsche Post im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium für Verkehrswesen getroffen worden, vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Hammer, Die Straße 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnungsgeber der Straßenverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Verordnung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) den Vorrang einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 eine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insbesondere) § 49 EnVO 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die Straßenverordnung 1974 die Regelung des § 43 EnVO 1969 unberührt gelassen hat, wonach im Falle der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit anderen, insbesondere Verkehrsanlagen, bei allen Anlagen der sichere Betrieb und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sich hieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts herleiten (a.A. Ronnacker aaO).
c) An dem „Dualismus” zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß der Energieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 EnVO 1988 bestimmte, daß aufgrundvorher geltender Rechtsvorschriften begründete Mitnutzungsrechte des Energiekombinats bestehen bleiben und nunmehr den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelung ersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer „Vorgängerverordnung” begründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtliche Sondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der Straßenverordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschränkung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energieverordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte.
3. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-Energieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
a) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen (StraßenVO 1957) vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) – der Vorgängerverordnung der Straßenverordnung 1974 – bestimmte als erste DDR-spezifische Regelung der Straßennutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der öffentlichen Straße als Sondernutzung einzustufen ist, die nur mit vorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist. Dabei war im Schrifttum anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichen Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den Betrieb von Energiefortleitungsanlagen für Zwecke der Energieversorgung zu dulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft – Energiewirtschaftsverordnung – vom 18. April 1963, DDR-GBl. II S. 318), eine grundsätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber andererseits nicht angenommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oder andere zentral geleitete staatliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 StraßenVO 1957) in jedem Fall und ohne weiteres das Recht zur Sondernutzung hätten. Vielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen Organ der Straßenverwaltung einzuholen mit der Folge, daß die Straßenverwaltung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme und der Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; die straßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber den allgemein gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im einzelnen Hohlwein, Die Straße 1969, 615, 617 f; ferner Priebe, Handbuch des Straßenwesens 1959, S. 108 ff. sowie – zur Frage der Ersatzleistung bei der Veränderung oder Verlegung einer öffentlichen Straße gemäß § 9 Abs. 3 StraßenVO 1957 – S. 158 ff). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der Straßenverordnung 1974 nichts (vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Bönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, die freilich mit Blick auf die energierechtlichen Folgekostennormen die Durchsetzung der straßenrechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO bei Energiefortleitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, S. 68 f, 81, ohne diese Frage weiter zu vertiefen).
b) aa) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Folgeinvestitionen – nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Folgeinvestitionen (FolgeinvestitionsVO 1978) vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) und (später) der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (InvestitionsVO 1988) vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) – war freilich die Frage der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 StraßenVO (auch) bei Investitionsmaßnahmen im Bereich des Straßenwesens zweifelhaft geworden. Da der Begriff der Erweiterung einer bestehenden öffentlichen Straße im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974 weit zu verstehen war (vgl. Bönninger/Knobloch aaO S. 54), und also auch investive Straßenbaumaßnahmen der Straßenverwaltung mit umfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch die straßenbaubedingte Verlegung einer Energiefortleitungsanlage entstandenen Kosten nach § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 vom Energiekombinat zu tragen waren oder ob gemäß §§ 6 ff FolgeinvestitionsVO 1978 bzw. §§ 49 ff InvestitionsVO 1988 die Straßenverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition die Notwendigkeit der Veränderung oder Verlegung von Grundmitteln anderer Rechtsträger begründet hatte, die (auch) für die Folgeinvestitionen erforderlichen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im Anschluß an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich offensichtlich die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne der Folgeinvestitionsverordnung diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltungsmaßnahmen hingegen weiterhin § 13 Abs. 3 StraßenVO Anwendung finde (Hohlwein, Die Straße 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in Die Straße, 1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, Die Straße 1987, 378, 381). Diese Unterscheidung lag auch der vom Ministerium für Verkehrswesen erlassenen Richtlinie über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses der Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des Straßenwesens aus dem Jahre 1981 zugrunde, in der eine Abgrenzung zwischen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 unterliegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen vorgenommen wurde.
bb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR der Folgeinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der Straßenverordnung 1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für sie Günstiges herleiten.
(1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entstanden ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR die Inanspruchnahme von Straßenraum für Energiefortleitungsanlagen auch unter dem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht energierechtlich zu beurteilen war. Denn hätten „an sich” – d.h. die Verordnung über Folgeinvestitionen hinweggedacht – auch im Bereich des Straßenwesens die energierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgekostenregelungen gegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und Investitionsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energieverordnung als auch der Verordnung über Folgeinvestitionen zugrunde liegende Veranlassungsprinzip zum Tragen gekommen wäre.
(2) Dadurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntmachung vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 479) außer Kraft gesetzt wurde, kam die straßenrechtliche Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 wieder voll zur Wirkung. Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276). Daß unmittelbar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 die energierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 durch die bereits unter II 1 erwähnte Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft.
Im Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenutzung von privaten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der Energieversorgung einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die Energieverordnung 1988 die Mitnutzung von Grundstücken sowohl in einem eigenen Abschnitt 3 des Teils 2 „Bevölkerung” als auch in einem eigenen Abschnitt 3 des Teils 3 „Volkswirtschaft”, wobei freilich die Mitnutzungsregelung des Teils 3 (§ 48 EnVO 1988) Verweisungen auf die Mitnutzungsnormen des Teils 2 (§§ 29 ff EnVO 1988) enthielt. Da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 a.F. für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen vorlag, die Vorschriften der Investitionsverordnung 1988 maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Regelungslücke, die die Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 n.F. vollständig auf § 31 EnVO 1988 verwies. Dies führte im Ergebnis dazu, daß – wie in den früheren Energieverordnungen auch – für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grundstücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelung galt. Für den Bereich des Straßenwesens war eine solche Regelungslücke indes zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der Investitionsverordnung 1988 lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geänderte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 nicht mehr von den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen „überlagert” wurde.
Allerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 zur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im Energie- und Straßenrecht der DDR bestehende „Gleichklang” hinsichtlich der durch ein Investitionsvorhaben ausgelösten Folgeinvestitionen beseitigt und insoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vorhandensein unterschiedlicher Bestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wurde. Hätte jedoch der Verordnungsgeber diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine – nicht erfolgte – entsprechende Änderung des § 13 StraßenVO 1974 oder auch eine weitergehende Änderung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 in der Weise geboten gewesen, daß § 31 EnVO 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterung öffentlicher Straßen zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanlagen entsprechend anzuwenden sei. Da eine solche Änderung nicht vorgenommen wurde, kann nicht ohne weiteres von einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann, daß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfziger Jahren das Recht der DDR beherrschende Unterscheidung zwischen energierechtlichem (privatrechtlichem) Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlicher (öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat.
III.
Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn – wie hier – besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die – ohnehin nur schwach ausgestaltete – Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).
1. Vergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages insbesondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten. Dieser Bestimmung läßt sich nur entnehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstellung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743). Zu diesem Regelungszweck steht es nicht in Widerspruch – sondern es besteht vielmehr Übereinstimmung mit dem Grundanliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, die Rechtslage in den neuen Ländern nach Möglichkeit genauso auszugestalten wie in den alten Ländern –, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung gründende Rechtsstellung eines Energieversorgungsunternehmens nicht – erstmals – nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in ein energierechtliches Mitnutzungsrecht umgedeutet wird.
Entgegen der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber hinsichtlich der Fortgeltung DDR-energierechtlicher Vorschriften „totes Recht” geschaffen hätte. Die Weitergeltung der §§ 29 ff, 48, 69 Abs. 4 EnVO 1988 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Grundsatz nicht in Frage gestellt; diese Vorschriften dürften – soweit dies vom Senat beurteilt werden kann – außerhalb der dem Regime des Straßenrechts unterliegenden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. 4 Buchst. b – wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 1991 hinaus anzuwenden sind –, das Normverständnis zuläßt, an den für Zwecke der Energieversorgung in Anspruch genommenen öffentlichen Straßenflächen seien üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte begründet worden. Dieses Normverständnis würde indes dem zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR-Energieverordnung bestehenden Konkurrenzverhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständigen Verwaltungspraxis der DDR, wonach die Nutzung öffentlicher Straßenflächen für Zwecke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung und nicht (auch) auf der Vereinbarung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gründete.
Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den Energieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen, kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung getragen werden. Denn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der Bundesrepublik die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis zur Sondernutzung beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichts der Annahme entgegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch ohne eine solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem Straßenrecht der DDR erteilten und durch die Herstellung der deutschen Einheit nicht automatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des Einigungsvertrages) Sondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke jedenfalls in den durch den Einigungsvertragsgesetzgeber gezogenen zeitlichen Grenzen (31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 2010) nutzen darf. Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflächen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Beeinträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch – bereicherungsrechtlich gesehen – gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 – III ZR 245/94 – NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).
Für die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. Folgekostenfrage ist damit für die Revision freilich nichts gewonnen. Denn sowohl nach dem Straßenrecht der DDR als auch (erst recht) nach dem der Bundesrepublik hatten bzw. haben die Interessen des Sondernutzers gegenüber den öffentlichen Verkehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kann der Sondernutzer eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen Straße nicht unter Hinweis auf das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen Anlage verhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene Anlage zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, davon abhängig machen, daß der Träger der Straßenbaulast bzw. der Straßeneigentümer die dabei entstehenden Kosten übernimmt.
2. Entgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Bestimmungen des Einigungsvertrages gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch die Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182) in Frage gestellt.
Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens entscheidend auf die tatsächliche Nutzung des betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am 3. Oktober 1990 abstellt. Das beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grundbuchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen Mitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzgeber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines Vertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß von Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT-Drucks. 16/6228 S. 75). Im Bereich des Straßenwesens erklärt sich aber der Nichtabschluß von Mitbenutzungsverträgen nicht dadurch, daß in der Lebenswirklichkeit der DDR – wie in anderen Lebensbereichen auch – das für die Errichtung von Energiefortleitungsanlagen formal geltende Recht nur unzulänglich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern dadurch, daß nach dem Recht der DDR bei öffentlichen Straßen die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (privatrechtlichen) Mitbenutzungsvertrages die reguläre Form der Einräumung der Nutzungsbefugnis war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßt sich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gerade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Existenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts an öffentlichen Straßenflächen nichts herleiten.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgungsunternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine Straßenerweiterung notwendig gewordenen Verlegung einer Energiefortleitungsanlage aufzubürden, vermag der Senat nicht zu erkennen.
a) Die Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen eine dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition verschafft, stellt sich nicht, da vorliegend ein solches Recht zu DDR-Zeiten nie begründet wurde.
b) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 StraßenVO 1957 oder § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 gegründetes Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentlichen Straßenraum für Zwecke der Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtliche Mitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnliche Rechtsposition verstanden werden kann, mag dahinstehen. Dieses Recht stellt die Klägerin im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folgekostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).
c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im Beitrittsgebiet tätigen Energieversorgungsunternehmen gegenüber den in den alten Bundesländern aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den alten Bundesländern üblicherweise zwischen den Straßenbaubehörden und den Versorgungsunternehmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG abgeschlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße notwendig werdenden Änderung oder Sicherung der Anlage des Unternehmens zwischen dem Unternehmen und der Straßenbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß solcher Verträge auch im Beitrittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hindernis. Daß die Klägerin im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, ist im übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Beklagte in der Annahme, ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, jegliche Beteiligung an den Verlegungskosten verweigert, ist es auch unter dem Aspekt des § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die ihr nach der objektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend macht.
IV.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung.
1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Folgekostenlast stets an den negatorischen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Diese Rechtsprechung ist aber vor dem Hintergrund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung mit Blick auf § 1004 BGB und – auch und gerade – Art. 14 GG bei Fehlen vertraglicher Folgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der Straßeneigentümer – wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung der Leitungen nicht einverstanden erklärt hätte – dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen (entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Denn die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht allein auf einer nach dem Recht der DDR erteilten Sondernutzungsgenehmigung. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ohne besondere Veranlassung – wofür vieles spricht – vor dem 31. Dezember 2010 eine Beseitigung der Ferngasleitung grundsätzlich nur verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist, und sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es war und ist aber weder dem früheren Straßenrecht der DDR noch dem nunmehr allein maßgeblichen Straßenrecht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 2 a und 8 FStrG) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-)Nutzungsberechtigter dem Verlangen des Trägers der Straßenbaulast, die wegen des Ausbaus der Straße notwendig werdende Verlegung oder Änderung der Versorgungsleitung vorzunehmen – und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten –, hätte entgegentreten können bzw. entgegentreten kann.
Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke nutzen darf, eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf seine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-) Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt im übrigen auch sowohl dem – mittlerweile außer Kraft getretenen – § 3 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) in der ursprünglichen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) als auch dem – nunmehr geltenden – § 53 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugrunde.
2. In dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffentlichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Beitrittsgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke der Stromversorgung von Letztverbrauchern ohne (konzessions-)vertragliche Grundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der Gemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidung ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnVO 1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits und beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem beklagten Energieversorgungsunternehmen ein solches Recht eingeräumt worden war, so daß sich der Senat weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenutzungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, auf das Konkurrenzverhältnis zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR-Energieverordnung näher einzugehen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.03.2000 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556233 |
BGHZ |
BGHZ, 29 |
NJW 2000, 1490 |
BGHR |
NVwZ 2000, 710 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 2000, 294 |
WM 2000, 1147 |
ZAP-Ost 2000, 228 |
NJ 2000, 489 |
RdE 2000, 155 |
ZfBR 2000, 358 |
UPR 2000, 279 |