Leitsatz (amtlich)
a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.
b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.
Normenkette
KO § 32 Nr. 1; InsO § 134 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 26.10.2000; Aktenzeichen 13 U 590/00) |
LG Dresden |
Nachgehend
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Dresden v. 26.10.2000 und das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dresden v. 26.1.2000 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.129,19 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 1.11.1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin für die L. GmbH (im Folgenden: L-GmbH) auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat.
Die Gemeinschuldnerin gehörte ebenso wie die L-GmbH zum Unternehmensverbund der Sch. -Gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestand dort zuletzt die Praxis, dass fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines "Cash-Pools" jeweils von dem Unternehmen beglichen wurden, das gerade über die erforderliche Liquidität verfügte. Am 14.4.1997 vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit der L-GmbH, dass sie deren Verbindlichkeiten ggü. der Beklagten i.H.v. mehr als 100.000 DM übernimmt. Die Gemeinschuldnerin teilte der Beklagten am 2.5.1997 mit, dass sie aus Gründen eines "zentralen Cash-Managements" die Steuerung des Zahlungsverkehrs der konzernbeteiligten Unternehmen übernommen habe, kündigte am 29.5.1997 die Begleichung der Forderung für die L-GmbH an und überwies am 23.6.1997 den Betrag von 100.000 DM an die Beklagte. Am 17.10.1997 wurde über das Vermögen der L-GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Der Kläger hat die Zahlung angefochten und Rückzahlung verlangt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Zahlung eine unentgeltliche Verfügung darstelle.
Es sei nicht auszuschließen, dass die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung an die Beklagte zugleich eine eigene Verbindlichkeit ggü. der L-GmbH getilgt habe und es schon deshalb an der Unentgeltlichkeit fehle. Zwar habe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben, Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen. Tatsächlich habe man aber einen solchen "Cash-Pool" betrieben. Unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung sei deshalb von einem "entsprechenden Vertrauen" des jeweiligen Unternehmens auszugehen. Die Abrede der beteiligten Unternehmen sei zwar nicht als Schuldübernahme oder Schuldbeitritt der Gemeinschuldnerin auszulegen. Die Gemeinschuldnerin habe jedoch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der L-GmbH übernommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei außerdem ein Teil des Zahlungsverkehrs sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, auch der L-GmbH, über das Konto der Gemeinschuldnerin abgewickelt worden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass hieraus keine Ausgleichsansprüche der L-GmbH gegen die Gemeinschuldnerin resultierten.
Die L-GmbH sei zwar nicht in der Lage gewesen, die der Beklagten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob die Forderung der Beklagten gegen die L-GmbH werthaltig gewesen sei, spiele jedoch entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH keine Rolle. Unentgeltlichkeit liege nur vor, wenn sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hierüber einig gewesen seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte von finanziellen Schwierigkeiten ihrer Schuldnerin nichts gewusst und die Wertlosigkeit ihrer Forderungen nicht gekannt habe.
Eine Anfechtung wegen Inkongruenz gem. § 30 Nr. 2 KO scheitere an den subjektiven Voraussetzungen, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hat das Berufungsgericht im Ergebnis allerdings zutreffend verneint. Sie kommt nicht in Betracht, weil die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte eine fremde Forderung beglich. Dies ist nicht gem. § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Konkursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - IX ZR 473/00, MDR 2004, 904 = BGHReport 2004, 1061 = WM 2004, 932).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen aber die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gem. § 32 Nr. 1 KO vor, weil die Zuwendung der Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Verfügung i.S.d. Norm darstellt.
a) Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 [101] = MDR 1991, 431; v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [99 f.] = MDR 1999, 764). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298 [302]; BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [99 f.] = MDR 1999, 764). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt i.d.R. darin, dass er mit der Leistung, die er gem. § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298 [302]; BGH, Urt. v. 15.12.1982 - VIII ZR 264/81, MDR 1983, 483 = NJW 1983, 1679 f.), oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389 [396 f.]; BGH, Urt. v. 5.2.2004 - IX ZR 473/00, MDR 2004, 904 = BGHReport 2004, 1061 = WM 2004, 932 [933]).
b) Das gilt indessen nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die L-GmbH seinerzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Versicherungsbeiträge an die Beklagte zu zahlen. Am 17.10.1997 ist über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass ihre Forderung gegen die L-GmbH infolge der Leistung der Gemeinschuldnerin gem. §§ 267, 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298 [302]; BGH, Urt. v. 5.2.2004 - IX ZR 473/00, MDR 2004, 904 = BGHReport 2004, 1061 = WM 2004, 932 [933]; insoweit ebenso OLG Stuttgart v. 14.3.2001 - 9 U 88/00, OLGReport Stuttgart 2001, 440 = WM 2003, 453 [454]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 134 Rz. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl., § 32 Rz. 5a). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausschlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61 [69]; BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 [103] = MDR 1991, 431; v. 28.2.1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 [396] = MDR 1991, 645; Urt. v. 24.6.1993 - IX ZR 96/92, MDR 1993, 1119 = WM 1993, 1801 [1804]). Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 [102 f.] = MDR 1991, 431; v. 28.2.1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 [396] = MDR 1991, 645). Erst wenn feststeht, dass der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl. BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 [102] = MDR 1991, 431). Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an.
c) Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb im Streitfall nicht darauf an, dass den Beschäftigten der L-GmbH Versicherungsschutz im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wurde und die Beitragsleistungen in diesem Rechtsverhältnis nicht als unentgeltlich anzusehen sind.
aa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger seinerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen der Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus den Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz v. 13.5.2004 - 5 U 1539/03, WM 2004, 1931 [1932 f.]; Henckel, ZIP 2004, 1671 [1674]; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 32 Rz. 17).
bb) Das steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17 [19]; Urt. v. 24.6.1993 - IX ZR 96/92, MDR 1993, 1119 = WM 1993, 1801 [1804]). Hat er vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist ggü. den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können.
d) Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgeltlich, weil er sich ggü. dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [100 f.] = MDR 1999, 764); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [101] = MDR 1999, 764).
Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger ggü. den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig (vgl. Kirchhof in FS Fuchs, S. 97, 101). Dass die Gemeinschuldnerin nach der Würdigung des Berufungsgerichts ggü. der L-GmbH die Erfüllung der Forderung übernommen hat, steht deshalb der Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht angenommene Erfüllungsübernahme gibt dem Gläubiger kein Forderungsrecht, § 329 BGB.
e) Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch gehabt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Feststellung, dass weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt vereinbart worden sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Sie beruft sich allein auf eine Außenhaftung wegen Vermögensvermischung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Konto der Gemeinschuldnerin auch Zahlungen zu Gunsten anderer Konzernunternehmen wie der L-GmbH eingegangen seien und es an einer zureichenden Buchführung gefehlt habe. Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGH v. 16.9.1985 - II ZR 275/84, BGHZ 95, 330 [333 f.] = AG 1986, 15 = GmbHR 1986, 78; v. 13.4.1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366 [368] = GmbHR 1994, 390 = MDR 1994, 997) gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldnerin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war. Beide Unternehmen gehörten lediglich demselben Konzern an und hatten zeitweise identische Geschäftsführer. Dass die Gemeinschuldnerin ggü. der L-GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben konnte und ausübte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht dargetan, dass der L-GmbH planmäßig Vermögen zu Gunsten der Gemeinschuldnerin entzogen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2004 - II ZR 302/02, BGHReport 2005, 105 = GmbHR 2004, 1528 = ZIP 2004, 2138).
f) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben. Dass im Rahmen des zentralisiert geführten Zahlungsverkehrs womöglich auch Eingänge für die L-GmbH auf dem Konto der Gemeinschuldnerin verbucht worden sind, schließt die gläubigerbenachteiligende Wirkung der erfolgten Zahlung über 100.000 DM nicht aus. Die Gläubigerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 134 Rz. 43). Eingehende Zahlungen für die L-GmbH standen mit der unentgeltlichen Verfügung zu Gunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung an die Beklagte eingegangen wäre. Dies wird nicht geltend gemacht. Vom Berufungsgericht erwogene Ausgleichsansprüche ggü. der L-GmbH lassen die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen, weil sie nicht werthaltig sind.
III.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), weil alle für eine Verurteilung nach § 32 Nr. 1 KO erforderlichen Voraussetzungen festgestellt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1337911 |
BGHZ 2005, 276 |
DB 2005, 1216 |
DStR 2005, 1147 |
DStZ 2005, 724 |
NJW 2005, 1867 |
BGHR 2005, 943 |
EBE/BGH 2005, 4 |
EWiR 2005, 737 |
NZG 2005, 510 |
StuB 2005, 652 |
WM 2005, 853 |
WuB 2005, 553 |
ZIP 2005, 767 |
DZWir 2005, 297 |
MDR 2005, 953 |
NJ 2005, 413 |
NZI 2005, 323 |
ZInsO 2005, 431 |
InsbürO 2005, 237 |
KSI 2005, 39 |
ZBB 2005, 195 |
ZVI 2005, 269 |
Konzern 2005, 740 |