Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur schuldhaften Säumnis eines Prozessbevollmächtigten, der kurzfristig und nicht vorhersehbar krankheitsbedingt einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen konnte
Leitsatz (amtlich)
Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.
Normenkette
ZPO § 337
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 4 U 104/01) |
LG Bielefeld (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 4 O 202/99) |
Tenor
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des OLG Hamm v. 24.2.2005 wird auf Kosten der Klägerin zu 1) verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.
Am 14.12.2004 hat das Berufungsgericht gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen.
Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt.
Die Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Sache, die auf den 24.2.2005, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde der Klägerin zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 5.1.2005 zugestellt. Nachdem diese das Mandat niedergelegt hatten, bestellten sich die Rechtsanwälte "K. Kollegen" mit Schriftsatz v. 31.1.2005 für die Klägerin. Den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs unterzeichnete die im Berliner Büro dieser Sozietät tätige Rechtsanwältin Dr. M.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2005 erschien bei Aufruf der Sache niemand für die Klägerin. Ausweislich des Sitzungsprotokolls gab der Senat bekannt, dass er sowohl bei der Telefonzentrale als auch bei der Informationsstelle nachgefragt habe, ob ein Anruf von Rechtsanwältin Dr. M. eingegangen sei. Diese Anfragen seien verneint worden. Um 9.30 Uhr beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil v. 14.12.2004 durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen.
Das Berufungsgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt.
Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Revision eingelegt. Sie beantragt, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin krankheitshalber verhindert gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Jedenfalls habe er sich nicht hinreichend bemüht, das Gericht rechtzeitig davon zu unterrichten, dass er nicht kommen könne.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Verhandlungstermin am 24.2.2005 habe von Rechtsanwalt Dr. V. aus dem Kölner Büro ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte "K. Kollegen", wahrgenommen werden sollen. In der Nacht vor dem Termin sei Rechtsanwalt Dr. V. jedoch so schwer an Grippe erkrankt, dass er außerstande gewesen sei, am Morgen mit dem Pkw von Köln nach Hamm zu fahren. Er habe, wie er anwaltlich versichert habe, unter Fieber, Kopfschmerz und erheblicher Abgeschlagenheit mit Übelkeit gelitten.
Um 7.06 Uhr habe Rechtsanwalt Dr. V. ohne Erfolg versucht, Rechtsanwalt Dr. K. im Büro der Sozietät in Frankfurt/M. anzurufen. Ebenso sei um 8.56 Uhr sein Versuch fehlgeschlagen, die zuständige Geschäftsstelle des Berufungsgerichts fernmündlich zu erreichen. Die daraufhin um 8.59 Uhr angerufene Telefonzentrale habe keine Verbindung zur Geschäftsstelle und zu dem Senatsvorsitzenden herstellen können. Ein weiterer Versuch um 9.10 Uhr, Rechtsanwalt Dr. K. zu erreichen, sei erneut erfolglos geblieben. Rechtsanwalt Dr. V. habe sodann das Sekretariat von Rechtsanwalt Dr. K. fernmündlich gebeten, ihn bei Gericht durch Faxschreiben zu entschuldigen. Ein entsprechendes Schreiben sei um 9.37 Uhr versandt worden.
II. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe (§§ 565, 514 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat sich die Partei als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. V. kein Verschulden an der Säumnis trifft.
a) Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt Dr. V. am 24.2.2005 wegen einer Grippeerkrankung nicht von Köln mit dem Pkw zur mündlichen Verhandlung nach Hamm reisen konnte. Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vgl. - zu § 513 ZPO a.F. - BAG AP Nr. 5 zu § 513 ZPO; BAG NJW 1972, 790 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, MDR 1999, 178 m. Anm. Schneider = NJW 1999, 724; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 337 Rz. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 337 Rz. 3, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter so schwer erkrankt gewesen sei, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Berufungsgericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. Sie trägt vielmehr vor, er habe alle dazu erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Bereits aus dem zeitlichen Ablauf, den die Klägerin dargelegt hat, geht jedoch hervor, dass die Bemühungen von Rechtsanwalt Dr. V. unzureichend waren. So hat er zwar um 7.06 Uhr (erfolglos) versucht, seinen Kanzleikollegen Dr. K. über Mobiltelefon von seiner Erkrankung zu unterrichten; dem Gericht ggü. blieb er aber bis um 8.56 Uhr untätig, d.h. bis vier Minuten vor dem angesetzten Termin. Bereits in diesem Zuwarten liegt ein schuldhaftes Versäumnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Dr. V., die zuständige Geschäftsstelle zu erreichen, musste zudem schon deshalb erfolglos bleiben, weil er versehentlich eine falsche Rufnummer gewählt hatte: Ausweislich der vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobilfunkbetreibers hat er bei der Anwahl nur die Vorwahl und die Durchwahl, nicht auch die örtliche Hausrufnummer des Gerichts eingegeben. Der drei Minuten später, um 8.59 Uhr, mit der richtigen Telefonnummer unternommene Versuch, über die Telefonzentrale mit der Geschäftsstelle oder dem Senatsvorsitzenden verbunden zu werden, dauerte nach der vorgelegten Verbindungsübersicht nur sehr kurz (1 Minute 4 Sekunden). Weitere Versuche, das Gericht fernmündlich zu erreichen, unternahm Rechtsanwalt Dr. V. nicht. Erst um 9.12 Uhr beauftragte er das Büro seines Anwaltskollegen Dr. K. in Frankfurt/M., ihn durch Faxschreiben bei Gericht zu entschuldigen. Schon wegen des erforderlichen Zeitaufwands für die Umsetzung dieses Auftrags war diese Bemühung offensichtlich verspätet und nicht Erfolg versprechend. Das Faxschreiben konnte auch erst um 9.37 Uhr versandt werden; es enthielt überdies nicht einmal einen Hinweis auf die besondere Dringlichkeit der Vorlage. Ein Anruf bei dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite unterblieb, obwohl dies ein weiterer Weg gewesen wäre, das Gericht noch rechtzeitig von der Verhinderung zu unterrichten.
Die Versuche von Rechtsanwalt Dr. V., das Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung und vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils davon in Kenntnis zu setzen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, begannen danach schuldhaft zu spät und waren zudem, wie sich ihm aufdrängen musste, unzureichend. Mit früher einsetzenden Bemühungen hätte Rechtsanwalt Dr. V. aller Erfahrung nach eines der Mitglieder des Berufungsgerichts oder die Geschäftsstelle (ggf. deren Vertretung) erreichen können.
b) Die Revision vertritt allerdings weiter die Ansicht, das Berufungsgericht habe das zweite Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft erlassen. Das Gericht habe nur unzureichend bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle des Gerichts nachgefragt, ob dort eine Nachricht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen sei. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass die Klägerin durch eine überörtliche Sozietät vertreten werde. Es hätte deshalb nicht nur danach fragen dürfen, ob ein Anruf (gerade) von Rechtsanwältin Dr. M. eingegangen sei, sondern danach, ob aus der Kanzlei "K. Kollegen" angerufen worden sei. Eine solche Frage wäre von der Telefonzentrale bejaht worden. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen.
Das Gericht hat die - auch zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) - gebotene Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt (BGH v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, MDR 1999, 178 m. Anm. Schneider = NJW 1999, 724 f.). Es hat mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht nur (zumindest) eine halbe Stunde zugewartet, es hat vorsorglich auch bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle nachgefragt. Wenn es dabei nur nach einem Anruf von Rechtsanwältin Dr. M. gefragt hat, hatte das seinen Grund darin, dass diese den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs gegen das erste Versäumnisurteil unterschrieben hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Termin von einem anderen Mitglied der überörtlichen Sozietät (aus Köln oder Frankfurt/M.) vertreten werden sollte, hatte das Gericht nicht. Wäre Rechtsanwalt Dr. V. mit der gebotenen Umsicht vorgegangen, hätte das Gericht zudem bei seiner Anfrage von seinem Anruf erfahren müssen. Dazu hätte es genügt, der Telefonzentrale die besondere Dringlichkeit des Anliegens darzulegen und den zuständigen Senat sowie das konkrete Verfahren näher zu bezeichnen. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass dies in dem Gespräch mit der Telefonzentrale, das - einschließlich zweier Verbindungsversuche - nur sehr kurz gedauert hat, geschehen ist. Rechtsanwalt Dr. V. hat vielmehr anwaltlich versichert, die Mitarbeiterin der Telefonzentrale habe nach dem vergeblichen Versuch, die Geschäftsstelle oder den Senatsvorsitzenden zu erreichen, vorgeschlagen, es später erneut zu versuchen. Dies spricht gegen die Annahme, dass er die Telefonzentrale darauf hingewiesen hatte, dass sein Anliegen keinen Verzug gestatte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1465928 |
BB 2006, 128 |
DStZ 2006, 136 |
NJW 2006, 448 |
Inf 2006, 252 |
BGHR 2006, 324 |
EBE/BGH 2006, 21 |
FamRZ 2006, 408 |
GI 2007, 72 |
GRUR 2006, 260 |
DAR 2006, 206 |
WRP 2006, 277 |
NJW-Spezial 2006, 192 |
BRAK-Mitt. 2006, 76 |
LL 2006, 389 |