Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. Ratenlieferungsverträge als Zeitschriftenabonnementverträge. Ausnahme vom Schriftformzwang bei Teilzahlungen unter 200 Euro
Leitsatz (amtlich)
Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 EUR nicht übersteigen, unterliegen nach § 505 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 S. 1 BGB.
Normenkette
UWG § 1; BGB § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 25.01.2001) |
LG München I |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München v. 25.1.2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warb sie im Internet für den Abschluss von Abonnementverträgen über die von ihr verlegte Zeitschrift "B. " und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochen zum "Kennenlern-Preis" von 36 DM an. Für den Fall, dass der Kunde keine entgegenstehende Mitteilung machte, schloss sich daran ein reguläres Abonnement über ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nach Ablauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf der Homepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie den Beginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit des Abonnements informierte.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschriftenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durch das Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluss eines wirksamen Vertrages vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus und verstoße gegen § 1 UWG.
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern ggü. den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift "B. " (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.
Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zur Unwirksamkeit von Zeitschriftenabonnementverträgen, die über das Internet abgeschlossen worden sind, entgegengetreten. Sie hat zudem geltend gemacht, ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liege nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail zeitgemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen (LG München I ZUM 2000, 775). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München v. 25.1.2001 - 29 U 4113/00, OLGReport München 2001, 269 = CR 2001, 401 = NJW 2001, 2263).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000 (BGBl. I, 897) geänderten Rechtslage verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klage habe weder mit dem allgemeinen Unterlassungsantrag noch mit dem darin als Minus enthaltenen, gegen die Bestätigung eines Vertragsschlusses durch die Beklagte auf der Grundlage der konkreten Internetseite gerichteten Antrag Erfolg.
Zwar bedürften Zeitschriftenabonnementverträge nach § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VerbrKrG in der seit dem 1.10.2000 geltenden Fassung (VerbrKrG n. F., BGBl. I, 940) i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG grundsätzlich der Schriftform. Da § 2 VerbrKrG n. F. aber auch die entsprechende Anwendung des § 8 VerbrKrG n. F. anordne, gelte die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme vom Schriftformzwang unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch für Zeitschriftenabonnementverträge. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Homepage der Beklagten genüge den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG n. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 lit. a bis e VerbrKrG an die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen. Diese Informationen seien dem Verbraucher gem. § 8 Abs. 1 VerbrKrG n. F. auch so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden, dass er sie vor dem Abschluss des Vertrages eingehend habe zur Kenntnis nehmen können. Nach § 361a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. seien die Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen seien, die ihm für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unbeschränkte Wiedergabe erlaube. Die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger seien nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung auszulegen, in der dieser Begriff verwendet werde. Danach sei es für § 8 Abs. 1 VerbrKrG n. F. ausreichend, dass dem Verbraucher die dort genannten Informationen lediglich in lesbarer Form so zur Verfügung stünden, dass er die Angaben vor Abgabe eines auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen könne; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots hinaus sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Darstellung der Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der die Homepage der Beklagten vor Abgabe seines Vertragsangebotes aufrufe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht zu.
1. Der Kläger ist gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, CR 2003, 691 = BGHReport 2003, 714 = GRUR 2003, 622 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag).
2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage im Laufe des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) geändert hat (vgl. zur Änderung der Rechtslage während des Verfahrens: BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, BGHReport 2003, 1355 = MDR 2003, 1432 = GRUR 2003, 890 [891] = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot; Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, BGHReport 2003, 1426 = MDR 2004, 224 = GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein).
Die beanstandete Werbung ist nicht unlauter i. S. v. § 1 UWG, weil nach den seit dem 1.1.2002 maßgeblichen Vorschriften des BGB, die an die Stelle des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes getreten sind, die von der Beklagten beworbenen Verträge für Zeitschriftenabonnements wegen der sog. Bagatellklausel (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht der Schriftform bedürfen.
a) Zu den Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gem. § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB gehören auch Zeitschriftenabonnementverträge (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, BGHReport 2002, 1048 = MDR 2002, 1050 = GRUR 2002, 720 f. = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift). Nach § 505 Abs. 2 S. 1 BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der schriftlichen Form, die - anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. § 492 Abs. 1 S. 2 BGB) - gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Verweis in § 505 Abs. 2 S. 1 BGB auf § 505 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB und die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt, nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 EUR nicht übersteigt (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505 Rz. 10; Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl., §§ 505, 506 Rz. 3; vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fall des § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB: BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 270/01, BGHReport 2003, 1158 = MDR 2003, 1310 = GRUR 2003, 903 [904] = WRP 2003, 1138 - ABC der Naturheilkunde). Für ein ansonsten strengeres Formerfordernis bei Ratenlieferungsverträgen i. S. v. § 505 BGB ggü. Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB fehlt jeder Anhalt im Gesetz (vgl. auch: Stellungnahme des Bundesrates v. 13.7.2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts: BT-Drucks. 14/6857, 35 Nr. 120, Anlage 2; und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 31.8.2001: BT-Drucks. 14/6857, 66 Nr. 120, Anlage 3).
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht steht der Anwendung der Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB eine richtlinienkonforme Auslegung auf Grund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen.
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates v. 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42v. 12.2.1987, S. 48) findet nach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200 EUR keine Anwendung und sieht daher selbst eine dem § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechende Bagatellgrenze vor.
Einer Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144v. 4.6.1997, S. 19) nicht entgegen. Diese sieht ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluss nicht vor, sondern regelt in Art. 5 nur die Bestätigung von Informationen gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a-f der Richtlinie in Schriftform oder auf einem dauerhaften Datenträger. Einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (Art. 5 Fernabsatzrichtlinie, § 312c BGB i. V. m. der BGB-Informationspflichten-Verordnung) hat der Kläger im Streitfall aber nicht geltend gemacht. Auch aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178v. 17.7.2000, S. 1) ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der Bagatellgrenze des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge.
b) Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug der Preis für das nach Ablauf eines Jahres kündbare Abonnement für jeweils vier Monate 68 DM einschließlich Zustellungskosten. Dies macht für das gesamte Jahresabonnement 204 DM (104,30 EUR) aus. Selbst wenn hierzu noch der Preis von 36 DM (18,41 EUR) für das zwölfwöchige Probeabonnement hinzugerechnet wird, wird wegen des dem Verbraucher nach Ablauf des Jahresabonnements eingeräumten jederzeitigen Kündigungsrechts das Verpflichtungsvolumen von 200 EUR bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht überschritten.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1131018 |
BB 2004, 847 |
DB 2004, 2211 |
NJW 2005, 66 |
NWB 2004, 1494 |
BGHR 2004, 713 |
EBE/BGH 2004, 3 |
NJW-RR 2004, 841 |
CR 2004, 709 |
GRUR 2004, 522 |
WM 2005, 91 |
ZAP 2004, 647 |
AfP 2004, 263 |
MDR 2004, 1013 |
WRP 2004, 608 |
ITRB 2004, 149 |
MMR 2004, 395 |
RdW 2004, 368 |
ZGS 2004, 196 |
JWO-VerbrR 2004, 130 |
LMK 2004, 112 |