Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtshängigkeit in Mahnverfahren. Beteiligung an Filmfonds. Schadensersatz. Abgetretene Forderungen. Klage im eigenen Namen
Leitsatz (amtlich)
Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.
Normenkette
ZPO § 696
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG München vom 8.5.2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) - und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG München I vom 17.7.2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 3) im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen einzuklagen.
[2] Der Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbescheiden geltend, die den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 21.3.2005 und der Beklagten zu 3) unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23.4.2005 zugestellt wurden. Die Beklagten zu 1) und 2) legten Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hiervon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19.9.2005 beantragte der Kläger bezüglich aller Beklagten die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26.9.2005 die Verfahren betreffend die Beklagten zu 1) und 2) an das LG ab, wo die Akten am 30.9.2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Beklagte zu 3) wurde nicht an das LG abgegeben, nachdem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte.
[3] Am 15.12.2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ab.
[4] Mit Schriftsatz vom 1.8.2006, der beim LG am selben Tag per Telefax einging und den Beklagten zu 1) und 2) am 11.8.2006 und der Beklagten zu 3) am 31.10.2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die Ansprüche begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin beantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner Ehefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der Beklagten zu 2) freizustellen hätten.
[5] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom OLG zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
[6] Da die Beklagte zu 2) trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des Klägers durch (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Hinsichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3) ist durch unechtes (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden.
[7] Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3) ist die Revision unbegründet.
I.
[8] Das Berufungsgericht hat ebenso wie das LG die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung eingetreten.
II.
[9] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem Klageantrag I verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen.
[10] 1. Soweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis gem. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat u.a. die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung der bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rz. 6 m.w.N.).
[11] a) Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetreten.
[12] aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senatsbeschluss, BGHZ 175, 360, 362 f Rz. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/Gierl, 2. Aufl., § 696 Rz. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Senatsbeschluss vom 28.2.2008, a.a.O., m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl, a.a.O.). Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der Beklagten zu 1) und 2) stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.
[13] bb) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden.
[14] (1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann einträten, wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde (so: OLG München MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festgestellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Parteien den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln MDR 1985, 680; als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe VersR 1991, 125, 126).
[15] (2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein (OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 447, 448; OLG München MDR 2007, 1154, 1155; OLGReport 2007, 777; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rz. 15; MünchKomm/ZPO/Schüler, 3. Aufl., § 696 Rz. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rz. 4; Schlosser, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rz. 7; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rz. 38; Sundermann, JA 1990, 1, 3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f.; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH v. 14.11.1991 - IX ZR 250/90, NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegründung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintrete (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Sundermann, a.a.O.; Zinke, a.a.O.).
[16] (3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 167/02, NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschl. v. 16.11.2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG MDR 1998, 735; 618, 619 mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl, a.a.O., Rz. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rz. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rz. 27; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 696 Rz. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329).
[17] (4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28.2.2008 (BGHZ 175, 360 S. 364 Rz. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insb., dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/Gierl, a.a.O., Rz. 24; Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drucks. 7/2729, 100), lässt es sachgerecht erscheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechtshängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute.
[18] Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 697 Rz. 2; so auch: Sundermann, a.a.O.), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gem. § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 696 Rz. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000, a.a.O.; Hk-ZPO/Gierl, a.a.O.).
[19] Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Auch der Verzug des Schuldners tritt gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.
[20] b) Die gegen die Beklagte zu 3) geltend gemachten Forderungen hat der Kläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht gesetzlicher Prozessstandschafter i.S.v. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein kann. Da das gegen die Beklagte zu 3) durchgeführte Mahnverfahren nicht an das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustellung der Klagebegründung am 31.10.2006 und damit nach der Abtretung rechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den Feststellungsanträgen II und III erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten konkreten Anspruch umfasst waren.
[21] 2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senat, Urt. v. 11.3.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f.; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94, a.a.O., S. 122; BGH, Urt. v. 3.7.2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urt. v. 2.10.1987, a.a.O., unter 2. a; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rz. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urt. v. 3.7.2002, a.a.O., unter 2. a; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen, an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.
[22] 3. Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit des gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klageantrags I nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2141221 |
BGHZ 2009, 329 |
NJW 2009, 1213 |
NWB 2009, 1065 |
BGHR 2009, 524 |
EBE/BGH 2009, 106 |
FamRZ 2009, 869 |
WM 2009, 916 |
ZIP 2009, 1592 |
JA 2010, 906 |
MDR 2009, 582 |
MDR 2009, 673 |
VersR 2009, 1285 |
GuT 2009, 131 |
NWB direkt 2009, 351 |
RÜ 2009, 290 |
NRÜ 2009, 202 |
NRÜ 2009, 205 |
Rafa-Z 2009, 11 |