Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlung von Finanzierungsleasingverträgen. Berechnung der Vermittlungsprovision. Gewinnchance als Bestandteil der Provision
Leitsatz (amtlich)
Vermittelt ein Kraftfahrzeughändler einer Leasinggesellschaft gegen Provision Finanzierungsleasingverträge über Neufahrzeuge, die die Leasinggesellschaft jeweils von ihm bezieht und zu deren Rückkauf nach Ablauf der Leasingverträge er aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Gewinnchance, die für den Händler mit dem Rückkauf und der Weiterveräußerung der von den Leasingnehmern zurückgegebenen Fahrzeuge verbunden ist, nicht als Teil seiner Provision für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden.
Normenkette
BGB § 433; HGB § 87
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 7 U 2136/04) |
LG München I (Urteil vom 19.01.2004; Aktenzeichen 10 HKO 11644/01) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG München vom 12.1.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG München I vom 19.1.2004 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war bis Februar 2000 Vertragshändler der Bayerische Motorenwerke AG (BMW AG). Die Beklagte ist eine zum BMW-Konzern gehörende Leasinggesellschaft. Die Parteien schlossen im Februar 1996 eine formularmäßige Vereinbarung über Leasinggeschäfte, auf deren Grundlage der Kläger der Beklagten Leasingverträge über BMW-Neufahrzeuge vermittelte und die Beklagte die betreffenden Leasingfahrzeuge vom Kläger erwarb. Darin heißt es u.a.:
"1. Gegenstand der Vereinbarung
1.1. Wesentliche Leistungen
Der Händler vermittelt der BMW L Leasinganträge mit Dritten - Kunden genannt -. Die BMW L schließt entsprechende Verträge mit den Kunden ab und bestellt die den Verträgen zugrundeliegenden Fahrzeuge bei demjenigen Händler, der den Leasingvertrag vermittelt hat.
Bei Beendigung der Verträge ist der Händler gem. Ziff. 3 dieser Vereinbarung, soweit dort nicht anders geregelt, verpflichtet, die Fahrzeuge zurückzukaufen.
1.2. Vergütung für die Leistungen des Händlers
Für die Vermittlung von Leasingverträgen erhält der Händler eine Provision i.H.v. 3,25 % des Vertragswertes (Einstandspreis abzgl. Kundenskonti, Nachlässe und Netto-Leasingsonderzahlung) je Vertrag, ...
...
2. Abwicklung der Rücknahme der Fahrzeuge
2.1. Rücknahme der Fahrzeuge
Der Kunde ist nach Abschnitt XVI Ziff. 1 der Leasingbedingungen verpflichtet, das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen auf seine Kosten und Gefahr beim ausliefernden Händler während dessen Geschäftszeiten zurückzugeben.
Zur Rücknahme des Fahrzeugs ist neben dem ausliefernden Händler auch der Händler berechtigt, der der BMW L oder der BMW Bank einen Anschlussvertrag vermittelt. Ausgenommen davon sind Verträge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden Vertrags beim ausliefernden Händler liegt (vgl. unten Ziff. 3.5.3.b). In diesem Fall ist nur der ausliefernde Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs berechtigt.
Ein anderer Händler, als der ausliefernde Händler oder der Händler, der einen Anschlussvertrag gem. Ziff. 2.1. Abs. 2 vermittelt, ist zur Rücknahme des Fahrzeugs nicht berechtigt. Möchte der Kunde das Fahrzeug bei einem anderen Händler zurückgeben, so hat dieser den Kunden darauf hinzuweisen, dass er gem. Abschnitt XVI Ziff. 1 der Leasingbedingungen verpflichtet ist, das Fahrzeug beim ausliefernden Händler auf seine Kosten und Gefahr abzustellen.
Unter Anschlussvertrag ist jeder neue Leasingvertrag der BMW L oder Finanzierungsvertrag der BMW Bank GmbH mit dem Leasingnehmer zu verstehen, der im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückgabe steht.
3. Kaufverpflichtungen nach Beendigung des Leasingvertrages
3.1. Kaufverpflichtung des ausliefernden Händlers
Nach Beendigung eines vermittelten Leasingvertrages ist der ausliefernde Händler grundsätzlich verpflichtet, das zurückgegebene Fahrzeug von der BMW L zurückzukaufen.
3.2. Kaufverpflichtung des einen Anschlussvertrag vermittelnden Händlers
Wurde das Fahrzeug an einen anderen als den ausliefernden Händler zurückgegeben und hat dieser gleichzeitig der BMW L oder der BMW Bank einen Anschlussvertrag des Kunden vermittelt (vgl. Ziff. 2.1.), so ist in diesem Fall anstelle des ausliefernden Händlers der zurücknehmende Händler zum Ankauf des vom Kunden zurückgegebenen Fahrzeugs verpflichtet. Ausgenommen sind Verträge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden Vertrages beim ausliefernden Händler liegt (vgl. Ziff. 3.5.3.b). In diesem Fall verbleibt es stets bei der Rückkaufspflicht des ausliefernden Händlers gem. Ziff. 3.1.
3.3. Entstehen der Rückkaufverpflichtung bei Bestehen eines Drittkäuferbenennungsrechts des Kunden
Bei Verträgen mit Restwertabrechnung oder Andienungsrecht ggü. dem Leasingnehmer und bei gekündigten Verträgen steht dem Leasingnehmer ein Drittkäuferbenennungsrecht zu, d.h., er kann zu einem höheren als dem festgestellten Wert im Gutachten des gemäß Rücknahmeprotokoll festgelegten Sachverständigenunternehmens, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wertes einen Dritten als Käufer benennen, welcher innerhalb dieser 2 Wochenfrist das Fahrzeug bezahlt und abnimmt.
Erst wenn kein Drittkäufer benannt wird, entsteht die Rückkaufverpflichtung des ausliefernden Händlers gem. Ziff. 3.1 oder des einen Anschlussvertrag vermittelnden Händlers gem. Ziff. 3.2.
...
3.4. Ausscheiden des ausliefernden Händlers aus der BMW Handelsorganisation
Auch nach Ausscheiden aus der BMW Handelsorganisation bleibt die Verpflichtung des ausliefernden Händlers zum Rückkauf des Fahrzeugs gem. Ziff. 3.1 bestehen.
Er ist jedoch nicht berechtigt, von der BMW L den Rückkauf des Fahrzeugs zu verlangen. Rücknahme und Rückkauf des Fahrzeugs kann in diesem Fall mit Zustimmung der BMW L durch einen anderen Händler erfolgen.
3.5. Kaufpreis
3.5.1. Kaufpreis bei Einigung mit dem Kunden
a) Km-Abrechnung mit dem Kunden
Erzielt der Händler mit dem Kunden eine Einigung über die Höhe eines vom Kunden entsprechend des Leasingvertrages auszugleichenden Minderwertes, erfolgt der Rückkauf durch den Händler zum Händlereinkaufspreis abzgl. des Minderwertes.
Dieser Händlereinkaufspreis wird derzeit von DEKRA aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der BMW L ermittelt. Die Bewertung sieht eine bundeseinheitliche Gleichstellung der Händler vor.
Die zur Bewertung erforderlichen Daten werden der DEKRA von der BMW L per Computer übertragen. Der rückkaufende Händler erhält das Bewertungsgutachten ausgehändigt.
b) Restwertabrechnung mit dem Kunden
Erzielt der Händler mit dem Kunden eine Einigung über den Wert des Fahrzeugs (Händlereinkaufspreis), erfolgt der Rückkauf des Fahrzeugs durch den Händler zu diesem Wert.
3.5.2. Kaufpreis bei Nicht-Einigung mit dem Kunden
Wird mit dem Kunden keine Einigung erzielt und muss ein Sachverständiger bestellt werden, erfolgt der Rückkauf der Fahrzeuge zum Händlereinkaufspreis gem. Minderwert- bzw. Vollgutachten zzgl. 5 %. Als Ausgleich für evtl. Härtefälle (max. 5 % der im jeweiligen Jahr durch den Händler zurückgekauften Fahrzeuge nach ordentlichem Vertragsende) wird die BMW L dem Händler am Jahresende einen Betrag zurückerstatten. Dieser errechnet sich aus 0,25 % der Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr dem Händler fakturierten Leasingfahrzeuge nach ordentlichem Vertragsende.
...
6. Kündigung
...
Mit der Beendigung des Händlervertrages endet diese Vereinbarung zum gleichen Zeitpunkt ohne gesonderte Kündigung.
Ziff. 3.4. gilt trotz Beendigung der Vereinbarung für die während der Vertragslaufzeit vermittelten Verträge fort."
In einer Nachtragsvereinbarung vom März 1998 finden sich Regelungen zur Festsetzung des Restwertes und zur Berechnung des Kaufpreises zurückgegebener Leasingfahrzeuge für den Fall einer - dem Händler freigestellten - Übernahme des Restwertrisikos.
Das Vertragsverhältnis endete zugleich mit dem BMW-Händlervertrag am 29.2.2000. Zu diesem Zeitpunkt bestanden 135 vom Kläger vermittelte Leasingverträge mit der Beklagten. Die bei Beendigung dieser Verträge zurückgegebenen Fahrzeuge verkaufte die Beklagte nicht mehr an den Kläger, sondern an andere BMW-Händler, an die sie die jeweiligen Leasingnehmer wegen der Fahrzeugrückgabe verwies. Der Kläger sieht in diesem Verhalten der Beklagten eine schuldhafte Verletzung eines ihm vertraglich eingeräumten Rückkaufrechts. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz wegen des ihm entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf der betreffenden Fahrzeuge.
Das LG hat dem Auskunftsanspruch mit Teilurteil vom 17.12.2001 stattgegeben. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5.6.2002 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig. Nach Erteilung der Auskunft durch die Beklagte hat der Kläger einen ihm aus dem Weiterverkauf von 75 im Einzelnen bezeichneten Leasingrückläufern entgangenen Gewinn i.H.v. 284.301,55 EUR errechnet. Dem auf diesen Betrag bezifferten Zahlungsantrag hat das LG i.H.v. 188.837,54 EUR nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Urteilssumme auf 173.912,54 EUR nebst Zinsen ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei dem Kläger gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erlitten habe, dass die Beklagte ihm entgegen Ziff. 2.1 der Vereinbarung über Leasinggeschäfte (fortan: VL) nicht jene 75 Fahrzeuge zum Wiederkauf angeboten habe, die sie auf Vermittlung des Klägers verleast habe und die bis zur Mitte des Jahres 2002 zurückgegeben worden seien.
Nach Ziff. 2.1 VL stehe dem Kläger das Recht zu, nach Ablauf der von ihm vermittelten Leasingverträge die jeweiligen Fahrzeuge zurückzukaufen, sofern nicht ein anderer BMW-Händler einen Anschlussvertrag vermittle. Der in Ziff. 2.1 VL verwendete Begriff Rücknahme sei nur ein Synonym für den Begriff Rückkauf. Für diese Auslegung spreche, dass nach Ziff. 3.1 VL der ausliefernde Händler zum Rückkauf der zurückgegebenen Fahrzeuge verpflichtet sei. Dass dem Händler bis zu seinem Ausscheiden auch ein Recht auf Rückkauf zustehe, folge weiter zwingend daraus, dass Ziff. 3.4 Abs. 2 VL ein solches Recht voraussetze, indem es dasselbe für einen ausgeschiedenen Händler ausdrücklich ausschließe. Jedenfalls müsse die Beklagte die dahin gehende Auslegung als die kundenfreundlichere gem. § 5 AGBG gegen sich gelten lassen.
Der Kläger habe sein Rückkaufrecht aus Ziff. 2.1 VL nicht nach Ziff. 6 und Ziff. 3.4 VL mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren. Diese Regelung sei gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam.
Aus dem Rückkaufrecht ergebe sich für den Kläger die Chance, die zurückgekauften Fahrzeuge mit Gewinn weiterzuverkaufen. Diese Absatzchance sei neben der in Ziff. 1.2 VL geregelten Vermittlungsprovision Bestandteil des dem Kläger vertraglich zustehenden Vermittlungsentgelts und damit seiner Provision i.S.d. §§ 87 und 87a HGB. Mit dem Rückkauf der Leasingrückläufer nehme der Kläger der Beklagten die Verwertung der Leasingobjekte ab. Damit erfülle er eine für die Durchführung des Leasinggeschäfts der Beklagten und die Schaffung eines entsprechenden Kundenstamms ausschlaggebende Teilaufgabe, die deshalb "unmittelbar zu (seiner) werbenden, d.h. vermittelnden Tätigkeit zu rechnen" sei.
Bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien habe der Kläger die "eigentliche Provision" gem. Ziff. 2.1 VL verdient und hinsichtlich des Wiederkaufrechts eine Anwartschaft erworben. Mit Ablauf der Leasingverträge sei insoweit "nach § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB der Provisionsanspruch ... auch hinsichtlich des Wiederkaufsrechtes zwingend entstanden". In die "zwingende Rechtsposition" des Klägers greife zu dessen Nachteil Ziff. 6 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 3.4 VL ein. Diese Klauseln könnten daher wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalten.
Die Beklagte habe schuldhaft gegen Ziff. 2.1 VL verstoßen; ein etwaiger Rechtsirrtum bezüglich der Wirksamkeit der in Ziff. 6, 3.4 VL getroffenen Regelung beruhe auf Fahrlässigkeit.
Der dem Kläger zu ersetzende Schaden belaufe sich auf 173.912,54 EUR.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensersatzpflicht der Beklagten halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Dem Kläger stand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Recht auf Rückkauf der Fahrzeuge, die nach Beendigung der von ihm vermittelten Leasingverträge zurückgegeben wurden (fortan: Leasingrückläufer), nicht zu.
a) Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der Vereinbarung über Leasinggeschäfte unterliegt, da es sich hierbei um bundesweit verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind anhand ihres Wortlauts und des Regelungszusammenhangs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGH v. 17.12.1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384 [389 f.] = MDR 1988, 401, m.w.N.). Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung über Leasinggeschäfte nur eine Rückkaufpflicht, dagegen kein Rückkaufrecht des den Leasingvertrag vermittelnden Händlers vorsieht.
aa) Ein deutlicher Hinweis hierauf ergibt sich bereits aus der Definition der "Wesentliche(n) Leistungen" der Vertragsparteien in Ziff. 1.1 VL, deren Abs. 2 nur die Verpflichtung des Händlers nennt, die Fahrzeuge zurückzukaufen. Ein Recht des Händlers auf Rückkauf oder eine dementsprechende Rückverkaufspflicht der Beklagten ist dort dagegen nicht vorgesehen.
bb) Ein Rückkaufrecht des Klägers lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Ziff. 2.1 VL herleiten.
Die Regelung befasst sich, wie schon aus der Überschrift hervorgeht, nicht mit dem Rückkauf zurückgenommener Fahrzeuge durch den Händler, sondern mit der Rücknahme der Fahrzeuge aus der Hand des Leasingnehmers ("Kunden"). Diese beiden Begriffe können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gleichbedeutend im Sinne von Rückkauf verstanden werden. Dies folgt zwingend aus Ziff. 3.4 VL, in deren Abs. 2 Satz 2 die Begriffe Rücknahme und Rückkauf mit zweifellos unterschiedlichem Sinngehalt nebeneinander verwendet werden.
Soweit in Ziff. 2.1 Abs. 2 und 3 VL von einer Berechtigung des Händlers zur Rücknahme die Rede ist, betrifft dies, wie die Revision mit Recht geltend macht, allein die Zuständigkeit zur Entgegennahme von Fahrzeugen, die von den Leasingnehmern nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben werden. Der Rückkauf zurückgegebener Leasingfahrzeuge durch den Händler von der Beklagten ist demgegenüber Gegenstand der Ziff. 3 VL. Auch dieser Regelungszusammenhang spricht - neben dem Wortlaut - gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Begriff Rücknahme sei gleichbedeutend mit dem Begriff Rückkauf.
cc) Die Klausel Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 VL, nach der ein Händler nach seinem Ausscheiden aus der BMW-Handelsorganisation nicht berechtigt ist, von der Beklagten den Rückkauf eines Fahrzeugs zu verlangen, zwingt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluss, vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse dem Händler ein Rückkaufrecht zugestanden haben. Solange ein Händler der BMW-Handelsorganisation angehört, besteht aus der Sicht der Beklagten als der Verwenderin der formularmäßigen Vereinbarung über Leasinggeschäfte kein Bedürfnis zur Regelung der Frage, ob ihm ein Recht auf Rückkauf von Leasingrückläufern zustehen soll, und damit auch kein Anlass, ein solches Recht ausdrücklich auszuschließen. Als BMW-Konzerngesellschaft ist die Beklagte daran interessiert, dass solche Fahrzeuge in jedem Fall an einen BMW-Vertragshändler zurückgegeben werden, weil damit die Aussicht auf einen Anschlussvertrag nach Ziff. 2.1 VL oder auf ein sonstiges BMW-Neuwagengeschäft verbunden ist. Erst wenn ein Händler, der der Beklagten Leasingverträge vermittelt hat, vor deren Beendigung aus der BMW-Handelsorganisation ausscheidet und demzufolge Anschlussgeschäfte über BMW-Neufahrzeuge nicht mehr abschließen oder vermitteln kann, stellt sich die in Ziff. 3.4 VL geregelte Frage, ob ungeachtet seines Ausscheidens die betreffenden Leasingrückläufer an ihn oder an einen anderen Händler, der dem BMW-Vertriebsnetz angehört, zurückgegeben und verkauft werden sollen. Unter Berücksichtigung der so gekennzeichneten Interessenlage wird deutlich, dass Ziff. 3.4 VL eine Regelung trifft, die sich auf das Verhältnis der Beklagten zu einem bereits ausgeschiedenen Händler beschränkt und keine Rückschlüsse auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren noch der BMW-Handelsorganisation angehörenden Vertragspartnern zulässt.
dd) Ein Rückkaufrecht des Klägers lässt sich der Vereinbarung über Leasinggeschäfte schließlich auch nicht unter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG entnehmen. Unklar gem. § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH v. 4.7.1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65 [68 f.] = MDR 1990, 1105 = CR 1991, 407; v. 23.6.2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360 [364] = MDR 2004, 1353 = BGHReport 2004, 1411; Urt. v. 11.3.1997 - X ZR 146/94, MDR 1997, 1007 = NJW 1997, 3434, unter 1b). Das ist hier nicht der Fall.
2. Ob die in Ziff. 3.4 VL getroffene Regelung die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie den ausgeschiedenen Händler einerseits an seiner Rückkaufverpflichtung festhält, andererseits ein Rückkaufrecht ausschließt, bedarf keiner Entscheidung. Denn gleichviel, ob die Regelung aus diesem Grunde gem. § 9 AGBG insgesamt unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung meint, oder die Unwirksamkeit sich auf Abs. 1 der Klausel beschränkt, kann nach dem zuvor unter 1. Ausgeführten aus der Unwirksamkeit der Klausel kein Rückkaufrecht des Klägers hergeleitet werden.
3. Das Schadensersatzbegehren des Klägers lässt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht im Rahmen der Inhaltskontrolle der Ziff. 6 und 3.4 VL nach § 9 AGBG angestellten Erwägung begründen, dem Kläger sei dadurch, dass die Beklagte ihm den Rückkauf und die Weiterveräußerung von 75 Leasingrückläufern unmöglich gemacht habe, ein Teil des Entgelts entgangen, das ihm nach der Vereinbarung über Leasinggeschäfte für die Vermittlung von Leasingverträgen zustehe.
Die für den Händler mit dem Rückkauf von Leasingrückläufern verbundene Chance, durch die Weiterveräußerung dieser Fahrzeuge einen Gewinn zu erzielen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als "integraler Bestandteil des Entgelts und damit seiner Provision i.S.d. §§ 87 und 87a HGB" für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden. Die dem Händler für die Vermittlung von Leasingverträgen zustehende Vergütung ist in Ziff. 1.2 VL geregelt. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der dort vorgesehenen Provision handele es sich nur um einen Teil des vereinbarten Vermittlungsentgelts - die "eigentliche Provision" -, der erst zusammen mit der aus dem vermeintlichen Rückkaufrecht folgenden Absatzchance das volle Vermittlungsentgelt darstelle, finden sich in der Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte. Auch der Nachtragsvereinbarung vom März 1998 ist für einen Zusammenhang zwischen der mit der Übernahme des Restwertrisikos verbundenen Restwertchance und der Vermittlungsleistung des Händlers und dem ihm hierfür vertraglich zustehenden Entgelt nichts zu entnehmen. Selbst wenn der vom Berufungsgericht als Absatzchance bezeichneten Aussicht des Händlers, durch den Weiterverkauf von Leasingrückläufern einen Gewinn zu erzielen, Entgeltcharakter zukommen sollte, liegt es fern, darin einen Teil des Entgelts für die Vermittlung des betreffenden Leasingvertrages zu sehen. Die Vermittlungsleistung hat der Händler spätestens in dem Zeitpunkt erbracht, in welchem ein von ihm vermittelter Kunde mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein BMW-Neufahrzeug abschließt. Mit dem Eintritt dieses Vermittlungserfolgs ist die werbende Tätigkeit des Händlers in Bezug auf den jeweiligen Leasingkunden der Beklagten abgeschlossen. Inwiefern der nach Beendigung des vermittelten Leasingvertrages anstehende Rückkauf des Leasingfahrzeugs gleichwohl noch der vermittelnden Tätigkeit des Händlers zuzurechnen sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass der Händler damit, dass er die Beklagte durch den Rückkauf von Leasingrückläufern von deren Verwertung entlastet und ihr damit zugleich eine sichere Kalkulation ermöglicht, eine für die Durchführung des Leasinggeschäfts der Beklagten wichtige Teilaufgabe erfüllt. Allenfalls für diese Verwertungsleistung, die die Beklagte indessen seit dem Ausscheiden des Klägers aus der BMW-Vertriebsorganisation nicht mehr in Anspruch nimmt, mag die Chance, Leasingrückläufer mit Gewinn weiterzuveräußern, als ein dem Händler zukommendes "Entgelt" anzusehen sein. Ein Bezug zu der werbenden, auf die Schaffung eines Kundenstamms gerichteten Tätigkeit des Händlers ist dagegen nicht zu erkennen. Er lässt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Senatsurteil vom 10.7.2002 (BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 58/00, BGHReport 2002, 1089 = MDR 2002, 1381 = WM 2003, 491) herleiten, das sich u.a. mit der Frage befasst, ob und wie eine einheitliche Provision einerseits der vermittelnden, andererseits der vermittlungsfremden ("verwaltenden") Tätigkeit eines Handelsvertreters (Tankstellenhalters) zuzuordnen ist, wenn der Vertrag eine Aufteilung der Provision nicht oder nicht wirksam regelt. Für die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, die Aussicht auf Gewinn aus dem Rückkauf und Weiterverkauf von Leasingrückläufern sei als Bestandteil der Provision des Händlers für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge anzusehen, ergibt sich aus dem angeführten Senatsurteil nichts.
Da der dem Kläger entgangene Gewinn aus dem Weiterverkauf von Leasingrückläufern somit nicht als Bestandteil der ihm zustehenden Vermittlungsprovision angesehen werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die weitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob die Beklagte durch den Ausschluss eines Rückkaufrechts in Ziff. 3.4 Abs. 2 VL rechtswidrig in eine "zwingende Rechtsposition" des Klägers eingegriffen hat.
4. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus dem Weiterverkauf von Leasingrückläufern entgangenen Gewinns lässt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nachvertraglichen Treuepflicht der Beklagten herleiten, auf den der Kläger sein Schadensersatzbegehren in den Tatsacheninstanzen gestützt hat. Die Beklagte hat ein anzuerkennendes Interesse daran, dass BMW-Leasingfahrzeuge bei Beendigung des Leasingvertrages in der Regel jeweils an einen Händler, der noch als BMW-Vertragshändler tätig ist, zurückgegeben und durch diesen verwertet werden (s. oben zu 1.). Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es als treuwidrig anzusehen sein sollte, dass die Beklagte diesem Interesse das gegenläufige Interesse eines aus dem BMW-Vertriebsnetz ausgeschiedenen Händlers am gewinnbringenden Weiterverkauf von Leasingrückläufern unterordnet.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das dem Zahlungsanspruch zum überwiegenden Teil stattgebende Schlussurteil des LG zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschließend in der Sache entscheidet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist sie auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des LG abzuweisen, soweit nicht bereits durch das vorausgegangene Teilurteil rechtskräftig über den Auskunftsanspruch einschließlich der hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1493480 |
BB 2006, 737 |
BGHR 2006, 795 |
NJW-RR 2006, 824 |
EWiR 2006, 491 |
WM 2006, 875 |
ZIP 2006, 712 |
NZV 2006, 369 |
VersR 2006, 972 |
ZfS 2006, 452 |
ASR 2006, 4 |