Leitsatz (amtlich)
a) Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).
b) Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.
c) Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1.1.2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer.
d) Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.
e) Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, dass der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.11.1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).
f) Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zu Gunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19.12.1994 - II ZR 4/94, MDR 1995, 305 = WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, BGHReport 2002, 475 = MDR 2002, 782 = WM 2002, 755).
g) Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.
Normenkette
BGB §§ 437, 442 a.F., §§ 242, 313, 931, 934, 1006
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 20.5.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I. Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft der Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in Anspruch, den sie im Zuge zweier Refinanzierungsgeschäfte für den Ankauf von Leasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebrochene FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklagte gezahlt hat.
FlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, bestehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als "Shelter" bezeichneten Versorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter der Erdoberfläche verlegt werden können, an sog. Servicegesellschaften, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deutschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die "KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. KG" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsführer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch KSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex jeweils entsprechende Leasingverträge abschloss. Die an KSK fließenden Kaufpreiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwendet. Auf diese Weise schloss FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten.
Die Beklagte schloss in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere Leasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der Klägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Refinanzierung war ein Rahmenvertrag der Parteien v. 25.1.1991 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"III Forderungskauf
...
3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen
...
3.4
LGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Bestand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertrages. ...
LGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht wird.
...
3.6
Mit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die Forderungsbeitreibung. ...
Mietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die Bestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ...
...
Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insb. entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... gehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über.
3.8
Zur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziff. 3.6 Abs. 5 sowie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziff. 3.4 überträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu den verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ...
LGS versichert, dass sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insb. Eigentumsvorbehalte der Lieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen.
Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit sich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet, dadurch ersetzt, dass LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse verwahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insb. der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die Sparkasse ab."
Die Parteien kamen erstmals im Juni 1998 wegen eines möglichen Ankaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kontakt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von FlowTex ein. In der Folgezeit kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung zweier Leasingverträge zwischen der Beklagten und FlowTex im Dezember 1998 Leasingforderungen im Barwert von 28.710.152,21 DM und im Dezember 1999 Leasingforderungen im Barwert von 33.517.339,70 DM an. Die Transaktionen gingen im Einzelnen wie folgt vor sich:
KSK übersandte der Beklagten unter dem 27.11.1998 Rechnungen über 27 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von 29.996.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Am 2.12.1998 unterzeichnete für FlowTex deren Geschäftsführer Schmider den von der Beklagten vorbereiteten Leasingantrag über diese Bohrsysteme und übergab ihn zusammen mit so genannten Shelter-Briefen, in denen die jeweilige Identitätsnummer vermerkt war, der Beklagten. In einer ebenfalls von Schmider unterzeichneten Abnahmeerklärung v. 2.12.1998 nebst Anlage v. 3.12.1998 bestätigte FlowTex, dass die nach Typ und Id.-Nr. aufgeführten 27 Bohrsysteme am 3.12.1998 vollständig geliefert worden seien. Ebenfalls am 3.12.1998 besichtigten der Geschäftsführer und eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten die Maschinen auf einem mit drei Hallen bebauten Grundstück, das Schmider gehört haben soll. Dabei stellten sie fest, dass alle Bohrsysteme neu waren und dass die an den Geräten angebrachten Identitätsnummern mit den in den Shelter-Briefen angegebenen Nummern übereinstimmten. Am 7.12.1998 übersandte die Beklagte der Klägerin ihr Formular "Antragseinreichung", das ein von ihr vorbereitetes Angebot der Klägerin zum Forderungskauf enthielt. Die Klägerin sandte das Formular unterschrieben an die Beklagte zurück, die es ihrerseits am 15.12.1998 unterzeichnete und es mit einem Begleitschreiben gleichen Datums und den Shelter-Briefen der Klägerin zuleitete. In dem Begleitschreiben heißt es:
"Mit der Zahlung des (Forderungs-) Kaufpreises übertragen wir Ihrem Haus das Sicherungseigentum an den genannten Leasing-Gegenständen."
Ebenfalls am 15.12.1998 unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag mit FlowTex und eine an KSK adressierte "Eintrittsvereinbarung", mit der sie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen in die Bestellung ihres Leasing-Nehmers FlowTex gegenüber KSK einzutreten. In den Eintrittsbedingungen ist u.a. Folgendes geregelt:
"1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern.
5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegenstand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung richtet sich nach Ziff. 1. dieser Vereinbarung."
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Bohrsysteme am 16.12.1998 an KSK. Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von 28.710.152,21 DM mit Wertstellung 22.12.1998 an die Beklagte.
Die Transaktion 1999 wurde dadurch eingeleitet, dass KSK der Beklagten unter dem 22.12.1999 Rechnungen über 29 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von 32.970.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer übersandte. Am 23.12.1999 unterzeichnete Schmider für FlowTex den Leasingantrag über die betreffenden Systeme. Der Geschäftsführer und ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten besichtigten die Systeme am 27.12.1999 in einer Halle von FlowTex. Sie fanden fabrikneu erscheinende Systeme vor und stellten fest, dass die an den Geräten angebrachten Identitätsnummern mit den Angaben in den Rechnungen und den Shelter-Briefen übereinstimmten. Unter dem gleichen Datum bestätigte Schmider für FlowTex durch Unterzeichnung einer entsprechenden Abnahme-Erklärung nebst Anlage die Lieferung der nach Typ und Identitätsnummer aufgeführten 29 Bohrsysteme. Am 28.12. unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag mit FlowTex. Zugleich übersandte sie die "Eintrittsvereinbarung" an KSK und das Formular "Antragseinreichung" an die Klägerin. Diese reichte das unterzeichnete Formular noch am gleichen Tag an die Beklagte zurück, die es ebenfalls noch am 28.12.1999 gegenzeichnete. Die Beklagte überwies den Kaufpreis für die Bohrsysteme am 30.12.1999 an KSK. Den Forderungskaufpreis von 33.517.339,70 DM überwies die Klägerin mit Wertstellung 7.1.2000 an die Beklagte.
Anfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden Geschäftsführer von FlowTex wurden am 4.2.2000 festgenommen. Zwischenzeitlich sind beide - ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK - u.a. wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Am 8.2. wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Am gleichen Tag kündigte die Beklagte die Leasingverträge, die bis dahin von FlowTex bedient worden waren, wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos.
Mit Anwaltsschreiben v. 9.11.2000 erklärte die Klägerin den Rücktritt von den Forderungskaufverträgen und focht diese wegen arglistiger Täuschung an. Mit einem weiteren Schreiben v. 7.12.2000 forderte sie die Beklagte unter Ablehnungsandrohung auf, ihr bis 19.12.2000 das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten zu verschaffen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz jeweils eines Teilbetrages des Forderungskaufpreises, den sie jeweils drei der 27 bzw. 29 Bohrsysteme zuordnet und den sie für die Transaktion 1998 auf 3.096.697,83 DM, umgerechnet 1.583.316,40 EUR, und für die Transaktion 1999 auf 3.759.989,42 DM, umgerechnet 1.922.452 EUR (Barwert zzgl. Zinsen), beziffert. Nach Abzug einer ihr von dritter Seite zugeflossenen Zahlung hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.507.137,92 DM, umgerechnet 3.327.046,70 EUR, nebst Zinsen zu verurteilen und im Übrigen die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2003, 1850 ff. (OLG Frankfurt v. 20.5.2003 - 5 U 230/01, OLGReport Frankfurt 2004, 18 = WM 2003, 1850 ff.)veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Als Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gem. §§ 437, 440 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzustehen. Nichts Anderes ergebe sich aus Ziff. III 3.4 des Rahmenvertrags der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Regelung abweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluss garantiert habe. Aus dieser sog. Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß verschafft habe und diese auch nicht in haftungsbegründender Weise in ihrem Bestand verändert worden seien. Die Leasingverträge zwischen der Beklagten und FlowTex seien wirksam zu Stande gekommen. Dass FlowTex die Verträge zum Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran nichts. Von einem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch FlowTex habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem Opfer freistehe. Auch die fristlose Kündigung der Leasingverträge durch die Beklagte wegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit ausschließlich das Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der Beklagten für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziff. III 3.4 dagegen ausgeschlossen.
Auch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Vertragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit der Leasingverträge. Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge als Geschäftsgrundlage der Leasingverträge anzusehen sein sollte, führe deren Fehlen nicht zur Unwirksamkeit der Leasingverträge, weil FlowTex das Fehlen der Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen nach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne.
Eine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu Beginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsysteme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Besitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Dass FlowTex sie anschließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhältnisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich geworden sei, habe gem. § 324 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. den Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt.
Der Bestand der Leasingverträge werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht verschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jedenfalls gem. §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausreiche. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf die wirksam abgeschlossenen Leasingverträge, mit deren Abschluss FlowTex erklärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer Vorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich wie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen, und die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, dass die Klägerin ihr Sicherungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, dass ein späterer Finanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe oder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und der Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen. Denn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den Bestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert.
Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten in Bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, dass die Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragserklärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen und in gleicher Weise zum Abschluss der Leasing- und der Forderungskaufverträge und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte für den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um die Standorte der verleasten Maschinen gekümmert. Die von FlowTex am 26.1.1999 nachgereichte Liste inländischer Standorte zeige, dass FlowTex ohne Schwierigkeiten Standorte hätte angeben können, ohne dass Misstrauen hätte aufkommen müssen.
Über die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex habe die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifikationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern zu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe als erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken können. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D. der Beklagten im Oktober 1999 - dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite der Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer nachfolgenden Abnahme nicht vorhanden waren - belege nicht, dass er berechtigten Anlass zu Misstrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis setzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zu werten.
Misstrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von Bohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranschen hervorrufen müssen, denn dafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Finanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die Marktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin ohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe die Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, dass die Systeme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich geltenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex vorgegeben habe, sich eines weit gespannten Franchisesystems im In- und Ausland zu bedienen.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden der Klägerin gleichfalls nicht zu. Die Forderungskaufverträge habe sie nicht wirksam angefochten, weil die Täuschungshandlungen von FlowTex und KSK der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Die zwischen der Beklagten und FlowTex geschlossenen Leasingverträge könne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht als Nebenrecht gem. § 401 BGB auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte müsse sich auch nicht entsprechend § 162 BGB so behandeln lassen, als hätte sie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK Gebrauch gemacht. Die Beklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei auch nicht verpflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu schädigen.
II.
Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Beklagte nach den im Rahmenvertrag der Parteien getroffenen Abreden zum Forderungskauf in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 437 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Leasingforderungen einzustehen hat (Ziff. III 3.4 Abs. 1) und dass das Bonitätsrisiko, wie bei Forfaitierungsgeschäften üblich (z.B. Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von der Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziff. III 3.4 Abs. 2).
a) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte müsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen Entstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Vertragspartnerin der durch arglistige Täuschung zu Stande gekommenen und daher anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick über das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der Lage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizontalbohrsysteme im Wert von 1,8 Mrd. DM allein in den Jahren 1998 und 1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgeblichen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten, keineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der Klägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingnehmer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirtschaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Habe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluss bewusst falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den Vertragsschluss überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tragende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Leasinggeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen. Nach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn dem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Ausübung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über die Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden. Bei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe, und unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsgedankens sei Ziff. III 3.4 des Rahmenvertrags daher so zu verstehen, dass die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers anfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grunde uneinbringlich seien.
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Schon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des Leasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers sei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Schaden zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an einen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risiko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist.
Das muss umso mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikoverteilung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschränkung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, die Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers übernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien ebenso wenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der Übernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffassung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie sich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen und sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist die Klägerin im Anschluss an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines möglichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im Juni 1998 in eine Überprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluss des Leasingvertrags v. 15.12.1998 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klägerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbundene Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm.
Jedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die Auffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluss der Leasingverträge sei von der Beklagten zu tragen. Nur sie war zwar Vertragspartei der mit FlowTex abgeschlossenen Leasingverträge. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluss dieser Verträge durch deren Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engagement verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die von der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des von ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. Dass die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte als die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für die ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von FlowTex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Mrd. DM in nur zwei Jahren.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, dass die verkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären.
a) Die Leasingverträge, aus denen die von der Klägerin angekauften Forderungen resultieren, sind rechtswirksam zu Stande gekommen. Ein etwa vorhandener geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der Abgabe der Leasinganträge rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist gem. § 116 S. 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
b) Die Leasingverträge sind auch nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherweise nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit der Leasingverträge berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht und kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Bestandshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die Revision nicht bezweifelt, die Leasingverträge nicht anfechten.
Nicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen der Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die fristlose Kündigung der Leasingverträge durch die Beklagte am 8.2.2000 stelle sich im Verhältnis zur Klägerin "funktional betrachtet" als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim Abschluss der Leasingverträge dar. Die Revision räumt ein, dass die Kündigung im Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstverständlich nicht als Anfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses Verhältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indessen an.
3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung der Forderungskaufverträge daraus herleiten, dass die Beklagte, wie dem Rahmenvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei, nicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbestand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen einzustehen habe.
Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, BGHReport 2002, 1037 = WM 2002, 1229, unter II 1 m.w.N.). Der Vertrag ist entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er keine Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer dadurch sein Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der getroffenen vertraglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die Verschaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch für dessen Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Auslegung des Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer Lücke im Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risikoverteilung erreichen.
4. Ob den mit FlowTex geschlossenen Leasingverträgen deswegen die Geschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich geschlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetreten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsgericht zu Recht offen gelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage der Leasingverträge zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht Letzteres nicht in Zweifel und räumt ein, dass die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie nach wie vor zahlungsfähig wäre, die Leasingverträge bedienen müsste. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Parteien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begründet worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäftsgrundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen allein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der Beklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von den Leasingverträgen hätte zurücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat; insoweit kann nichts Anderes gelten als für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
5. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint.
a) Dass die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewissert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine dahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht als nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertragsdokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die ebenso wenig Verdacht erregt hätten wie die von FlowTex hergestellten Shelter-Briefe und Identitätsnummern der mehrfach an Leasinggesellschaften verkauften Bohrsysteme, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Senats.
b) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten Bohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflichtet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Beklagten kein Anlass. FlowTex hatte der Beklagten im Januar 1999 auf Anfrage eine Liste der angeblichen Standorte der Bohrsysteme übersandt, die Gegenstand des Leasingvertrags v. 15.12.1998 waren. Auf Grund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt haben könnte, diesen Angaben zu misstrauen, zeigt die Revision nicht auf.
c) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht die Beklagte dadurch verletzt haben könnte, dass ihr vor Februar 2000 keine Verdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie mit FlowTex Leasingverträge abgeschlossen hat, jeweils in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert, dass die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den entsprechenden Angaben in den Leasingverträgen, den Lieferantenrechnungen und den Shelter-Briefen übereinstimmten. Dass die Beklagte bessere Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfungen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fern liegend und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass FlowTex vorhandene Systeme unter Austausch der Identifikationsnummern mehrmals leasen würde. Übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es auch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswechseln der Identifikationsnummern rechnen musste. Dass diese Nummern "mit einem gewöhnlichen Schraubenzieher" hätten ausgetauscht werden können, wie die Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Revisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch zu der im Strafurteil des LG Mannheim getroffenen Feststellung steht, die Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten an den Maschinen angebracht worden.
6. Nach dem der Revisionsentscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin wirksam von den Forderungskaufverträgen zurückgetreten ist, und zwar deswegen, weil die Beklagte ihr das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht hat verschaffen können, so dass sie von der Beklagten - Zug um Zug gegen Rückabtretung der verkauften Leasingforderungen - die Rückzahlung des Forderungskaufpreises verlangen kann.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht, dass die Beklagte der Klägerin das gemäß Ziff. III 3.8 des Rahmenvertrags geschuldete Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen verschafft hat.
aa) Für einen Erwerb des Sicherungseigentums vom Berechtigten nach § 931 BGB müsste die Beklagte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Leasingvertrag an die Klägerin jeweils Eigentümerin der den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Bohrsysteme gewesen sein. Das Berufungsgericht hat dies - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, weil es einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin angenommen hat. Da diese Auffassung indessen, wie noch darzulegen sein wird, von den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird, kann die Frage des Eigentumserwerbs der Beklagten nicht dahingestellt bleiben. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben es jedoch nicht, sie abschließend zu beantworten.
(1) Die von der Beklagten mit der Lieferantin KSK getroffene "Eintrittsvereinbarung" sieht zwar vor, dass der Leasinggegenstand an den Leasingnehmer zu liefern ist und das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf die Beklagte übergeht (Nr. 1, 5 der "Eintrittsbedingungen"). So ist jedoch nicht verfahren worden; vielmehr befanden sich die Leasingobjekte bereits im unmittelbaren Besitz der Leasingnehmerin, bevor die "Eintrittsvereinbarung" zu Stande kam. Für den Übereignungstatbestand des § 929 S. 1 BGB fehlt es somit an einer auf die Einigung mit der Beklagten bezogenen Übergabe durch den Veräußerer KSK an den Besitzmittler (oder die Geheißperson) FlowTex der Beklagten.
(2) Ein Eigentumserwerb durch bloße Einigung mit dem Veräußerer nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass KSK im Zeitpunkt der Einigung mit der Beklagten Eigentümerin der an die Beklagte verkauften Bohrsysteme war.
(a) Davon kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar sind nach dem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag der Klägerin sämtliche Bohrsysteme, über die FlowTex Leasingverträge abgeschlossen hat, durch KSK von dem jeweiligen Hersteller bezogen worden. Da jedoch nur etwa 10 % der von KSK an Leasinggesellschaften verkauften Bohrsysteme existierten, folglich jedes Bohrsystem von KSK durchschnittlich zehnmal veräußert worden sein muss, spricht wenig dafür, dass KSK bei Abschluss der "Eintrittsvereinbarung" mit der Klägerin noch Eigentümerin der an die Klägerin verkauften Systeme war.
(b) Diese Ungewissheit steht einem Eigentumserwerb der Beklagten nach § 929 S. 2 BGB allerdings dann nicht entgegen, wenn KSK beim Erwerb der Bohrsysteme von dem jeweiligen Hersteller unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an denselben erlangt hatte und demzufolge die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2, 3 BGB eingreift. Zwar hatte KSK im Dezember 1998 wahrscheinlich auch den Besitz an den bis dahin vermutlich schon mehrfach veräußerten Bohrsystemen nicht mehr inne. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zu Gunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gem. § 1006 Abs. 2 BGB - ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung - über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (BGH, Urt. v. 25.1.1984 - VIII ZR 270/82, MDR 1984, 835 = WM 1984, 437 = NJW 1984, 1456, unter 2; Urt. v. 19.12.1994 - II ZR 4/94, MDR 1995, 305 = WM 1995, 534 = NJW 1995, 1292, unter III; Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1006 Rz. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1006 Rz. 15, 19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rz. 7, 9; Westermann/H. P. Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, III, jeweils m.w.N.). Solange die Vermutung nicht widerlegt ist, wird daher vermutet, dass KSK bei der Lieferung der Bohrsysteme an die Beklagte Eigentümerin derselben war. Dann hat die Beklagte gem. § 929 S. 2 BGB vom Berechtigten Eigentum erworben. Sie hatte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dinglichen Einigung mit KSK (Ziff. 5 der Eintrittsbedingungen der Beklagten) am 16.12.1998 und am 30.12.1999 (Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen an KSK) durch vorausgegangenen Abschluss der Leasingverträge mit FlowTex am 15.12.1998 und am 28.12.1999 bereits mittelbaren Besitz an den Leasingobjekten erlangt. Für einen Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 S. 2 BGB reicht mittelbarer Besitz des Erwerbers aus, sofern ihm dieser von einer anderen Person (hier: FlowTex) als dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält (allg.M., z.B. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 51 Rz. 20; H. P. Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 40 IV; Quack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 929 Rz. 156, 160). Die für das Eigentum der KSK streitende Vermutung kommt auch der Beklagten zugute, die ihr Recht von der früheren Besitzerin KSK ableitet (BGH v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, BGHReport 2002, 475 = MDR 2002, 782 = WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101, unter I 2a; Westermann/Gursky, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 4; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1006 Rz. 31; a.A. Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1006 Rz. 7 m.w.N.).
Zur Widerlegung der Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) erforderlich. Indizien, die gegen die Vermutung sprechen, genügen für sich genommen nicht, sondern können lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Nur wenn diese Gesamtwürdigung zur vollen Überzeugung des Tatrichters ergibt, dass der Besitzer das Eigentum nicht erlangt oder es vor dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder verloren hat, ist die Vermutung widerlegt (BGH v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, BGHReport 2002, 475 = MDR 2002, 782 = WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101, unter I 2b). Die Klägerin hätte demnach darlegen und beweisen müssen, dass KSK das Eigentum entweder nicht erlangt oder es vor der Übertragung auf die Beklagte bereits wieder verloren hat (H. P. Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 I, III). Sachvortrag und Beweisantritte hierzu zeigt die Revision nicht auf.
(c) Ob die Beklagte auf diesem Wege das Eigentum an den ihr von KSK verkauften Bohrsystemen erworben hat, kann indessen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Denn zu der dafür entscheidenden Frage, ob KSK bei der Beschaffung der Bohrsysteme Besitz an denselben erlangt hat, ist dem Berufungsurteil nichts zu entnehmen. Sollten die Bohrsysteme, was jedenfalls nicht fern liegt, nach interner Absprache zwischen KSK und FlowTex auf Anweisung von KSK durch den jeweiligen Hersteller unmittelbar an FlowTex ausgeliefert worden sein, so hätte es, da FlowTex zweifellos nicht als Besitzdienerin von KSK angesehen werden kann, zur Erlangung mittelbaren Besitzes durch KSK eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen KSK und FlowTex bedurft. Dazu fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen. Da es sich bei KSK, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nur dem äußeren Anschein nach um ein selbstständiges Unternehmen, in Wahrheit dagegen um einen bloßen Bestandteil des von FlowTex praktizierten Betrugssystems handelte, könnte das in diesem Fall dagegen sprechen, dass zwischen FlowTex und KSK vertragliche Beziehungen bestanden. Fehlte es aber an einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen FlowTex und KSK, so ist anzunehmen, dass KSK von den Geräteherstellern im Wege des so genannten Geheißerwerbs allein das Eigentum und FlowTex den alleinigen (unmittelbaren) Besitz erlangt hat. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass beide Firmen, um ihrem System den Anschein der Seriosität zu verleihen, ein wirklich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis bezüglich derjenigen Geräte eingegangen waren, die - anders als in der Eintrittsvereinbarung vorausgesetzt - bereits unmittelbar an FlowTex ausgeliefert waren.
(3) Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 BGB setzt voraus, dass der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat (§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch daran fehlt es. Unmittelbaren Besitz an den gekauften Bohrsystemen hat die Beklagte nicht erlangt. Mittelbarer Besitz ist ihr nicht von KSK übertragen, sondern - wenn überhaupt - durch den Abschluss der Leasingverträge mit FlowTex begründet worden. Das hätte allenfalls dann genügt, wenn FlowTex dabei auf Anweisung von KSK gehandelt hätte, was nicht der Fall sein dürfte. Die hier gegebene Konstellation, dass der redliche Erwerber mit dem unmittelbaren Besitzer (durch Abschluss der Leasingverträge mit FlowTex am 15.12.1998 und 28.12.1999) ein Besitzmittlungsverhältnis begründet und sich sodann (mit Wirkung v. 16.12.1998 bzw. 30.12.1999 = Zahlung des Kaufpreises an KSK) mit dem vermeintlichen Eigentümer KSK auf den Eigentumsübergang einigt, wird von §§ 929, 932 BGB nicht erfasst.
(4) Für einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten gem. §§ 931, 934 BGB müsste KSK mittelbare Besitzerin der bei FlowTex vorhandenen Bohrsysteme gewesen sein und der Beklagten den Herausgabeanspruch gegen die unmittelbare Besitzerin FlowTex abgetreten haben. Ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen KSK und FlowTex ist, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht auszuschließen, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe jedenfalls gem. §§ 931, 934 BGB kraft guten Glaubens Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen erlangt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Durch eine Übereignung nach § 931 BGB - nur sie kommt im Verhältnis Beklagte/Klägerin in Betracht - erlangt der gutgläubige Erwerber gem. § 934 BGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier nicht in Betracht. Für die erste Alternative müsste feststehen, dass die Beklagte bei Vollendung des Erwerbstatbestands - d.h. in Anbetracht der bereits mit Abschluss des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung jeweils bei Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin - mittelbaren Besitz an den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Dazu reichen die bislang getroffenen Feststellungen nicht aus.
Zwar hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, jeweils zeitgleich mit der Annahme des Forderungskaufangebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung des leasingrechtlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin die ihr zuvor von FlowTex unterbreiteten Leasingvertragsangebote durch Gegenzeichnung angenommen und damit jeweils ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB begründet. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass es zur Erlangung des mittelbaren Besitzes an den Leasinggegenständen des Weiteren erforderlich ist, dass der unmittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen (Staudinger/Bund, BGB, 2002, § 868 Rz. 24; Joost in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 868 Rz. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rz. 4). Ihren dahin gehenden Willen hat FlowTex zwar, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, mit Abgabe der Leasingvertragsangebote erklärt. Ein davon abweichender innerer Wille ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt, unbeachtlich.
Ungeklärt ist aber, ob FlowTex nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Leasingverträge die Aufgabe des zunächst erklärten Willens, die ihr von der Beklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besitzen zu wollen, dadurch manifestiert hat, dass die an den Geräten angebrachten Identifikationsnummern ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben Bohrsysteme einen weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzuschließen. Dass FlowTex dieses Betrugsmanöver in großem Umfang betrieben hat, ergibt sich daraus, dass FlowTex nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem Bestand von etwa 300 Bohrsystemen rund 3.000 Leasingverträge abgeschlossen und somit jedes existierende System durchschnittlich zehnmal geleast hat. In welchen Zeitabständen FlowTex-Mitarbeiter die für ein Leasinggeschäft jeweils verwendeten Identifikationsnummern nach ihrer Überprüfung durch Mitarbeiter der Beklagten entfernten und durch neue Nummern ersetzten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Anbetracht des hohen und ständig wachsenden Kapitalbedarfs des von FlowTex praktizierten Schneeballsystems erscheint es nicht fern liegend, dass insb. in der Endphase die "verbrauchten" Identifikationsnummern alsbald entfernt und durch "frische" Nummern ersetzt wurden. Da zwischen der Abgabe des Leasingvertragsangebots durch FlowTex bzw. der Überprüfung der Identifikationsnummern durch Mitarbeiter der Beklagten und der Unterzeichnung des Leasingvertrags durch die Beklagte im Dezember 1998 ein Zeitraum von zwölf Tagen lag, ist nicht auszuschließen, dass die von der Beklagten im Dezember 1998 an FlowTex verleasten Bohrsysteme bei Zustandekommen des Leasingvertrags bereits mit ausgewechselten Identifikationsnummern versehen worden waren. Sollte dies der Fall sein, so hätte die Beklagte an den betreffenden Leasingobjekten schon keinen mittelbaren Besitz erlangt. Denn die nach außen manifestierte Willensänderung des unmittelbaren Besitzers verhindert die Entstehung mittelbaren Besitzes bzw. beendet diesen unabhängig davon, ob sie dem angehenden bzw. bisherigen mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urt. v. 10.11.1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254, unter 3; Staudinger/Bund, BGB, 2002, § 868 Rz. 86 m.w.N.).
Eine weitere Unsicherheit in diesem Sinne ergibt sich daraus, dass die Beklagte bei der Ersten der beiden Transaktionen im Dezember 1998 in einem Begleitschreiben zu dem Forderungskaufvertrag v. 15.12.1998 den Übergang des Sicherungseigentums auf die Klägerin von der Zahlung des Forderungskaufpreises abhängig gemacht hatte, die erst am 22.12.1998 erfolgte. Dadurch verlängerte sich der kritische Zeitraum zwischen der Überprüfung der Identifikationsnummern durch Mitarbeiter der Beklagten am 3.12.1998 und der Vollendung des Erwerbstatbestands in der Person der Klägerin auf 19 Tage. Denn auch wenn die ursprünglichen Identifikationsnummern beim Zustandekommen des Leasingvertrags am 15.12.1998 noch vorhanden gewesen sein sollten, so dass die Beklagte mittelbaren Besitz erlangt hätte, wäre dieser durch das Auswechseln der Nummern zwischen dem 15. und dem 22.12.1998 wieder verloren gegangen, bevor die Abtretung des Herausgabeanspruchs mit Bedingungseintritt am 22.12.1998 wirksam werden konnte.
Bei der Transaktion im Dezember 1999 wurde der Leasingvertrag zwar am 28.12.1999 und damit nur einen Tag nach der Überprüfung der Identifikationsnummern durch Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Dennoch kann auch insoweit nicht als sicher angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leasingvertrags die tags zuvor festgestellten Identifikationsnummern noch an den bei FlowTex befindlichen Bohrsystemen vorhanden waren. Da FlowTex immer höhere Summen einnehmen musste, um die ständig zunehmende Zahl von Leasingverträgen bedienen zu können, und KSK dazu jeweils "neue" Bohrsysteme an Leasinggesellschaften verkaufen musste, lässt sich nicht ausschließen, dass - zumal in der Endphase vor dem Zusammenbruch des Betrugssystems - Identifikationsnummern entfernt und ersetzt wurden, sobald sie nach Überprüfung der Nummern durch Mitarbeiter der jeweiligen Leasinggesellschaft für das Zustandekommen des betreffenden Leasingvertrags nicht mehr benötigt wurden.
cc) Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift insoweit nicht zu Gunsten der Beklagten ein, als sie gegenwärtigen oder früheren Besitz der Beklagten selbst voraussetzt. Denn ob die Beklagte durch den Abschluss des Leasingvertrags mittelbaren Besitz erlangt hat, ist gerade fraglich.
Nur soweit darüber hinaus zweifelhaft ist, ob die Beklagte zwischen dem 15.12.und dem 22.12.1998 den mittelbaren Besitz vor Bedingungseintritt wieder verloren hat, käme ihr, wenn die Besitzerlangung feststünde, die Vermutung des mit der Besitzerlangung erworbenen und über den Besitzverlust hinaus fortbestehenden Eigentums zugute (BGH, Urt. v. 25.1.1984 - VIII ZR 270/82, MDR 1984, 835 = WM 1984, 437 = NJW 1984, 1456, unter 2; v. Urt. v. 19.12.1994 - II ZR 4/94, MDR 1995, 305 = WM 1995, 534; Medicus in MünchKomm/BGB, § 1006 Rz. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 1006 Rz. 15, 19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rz. 7, 9; Westermann/H. P. Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, III). Denn die Vermutung fortbestehenden Eigentums greift auch dann ein, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers zwischenzeitlich beendet ist (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 1006 Rz. 19 zur Sicherungsübereignung).
b) Soweit die Beklagte der Klägerin das nach dem Forderungskaufvertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen nicht verschafft haben sollte, haftet sie der Klägerin nach § 437 BGB a.F. (OLG Frankfurt v. 16.12.1988 - 21 U 168/87, NJW-RR 1989, 762 [763]; Staudinger/Köhler, BGB, 1995, § 437 Rz. 12; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 437 Rz. 20; Reviol, Refinanzierung von Leasingverträgen, 2003, S. 153; zweifelnd Westermann in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 437 Rz. 11; vgl. auch Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933 [935]). Der Klägerin stehen in diesem Fall gem. § 440 Abs. 1 BGB a.F. die Rechte aus §§ 320 bis 327 BGB a.F. zu.
III.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung - ggf. unter Berücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien - an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Da das fehlende Sicherungseigentum an den Leasingobjekten als Rechtsmangel der verkauften Leasingforderungen zu behandeln ist (oben II 6 b), liegt nach § 442 BGB a.F. die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung abweichend von dem allgemein geltenden Grundsatz, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen hat, bei der Klägerin.
Fundstellen
Haufe-Index 1268465 |
BGHZ 2005, 90 |
BB 2004, 2769 |
DB 2004, 2746 |
DStZ 2005, 53 |
NJW 2005, 356 |
BGHR 2005, 205 |
EWiR 2005, 343 |
WM 2005, 15 |
WuB 2005, 281 |
ZIP 2004, 2384 |
MDR 2005, 380 |
ZBB 2005, 55 |
LMK 2005, 18 |
SJ 2005, 41 |