Leitsatz (amtlich)
a) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war.
b) Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Heidelberg |
OLG Karlsruhe |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1999 sowie das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 1996 teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz des durch die Geburt ihrer am 8. Februar 1994 geborenen Tochter veranlaßten Unterhaltsaufwandes und weiteren materiellen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin, die seit frühester Jugend an einer Kyphoskoliose (Verbiegung der Wirbelsäule in zwei Ebenen) leidet, befand sich nach Operationen in den Jahren 1970 und 1977 zur Behandlung dieses Leidens erneut vom 30. Juni bis 31. Oktober 1993 in der von der Beklagten getragenen Rehabilitationsklinik, wo in dieser Zeit drei weitere – erfolgreich verlaufene – Operationen stattfanden, zu deren Vorbereitung Röntgenuntersuchungen und mehrere Myelographien erforderlich waren. Vor den Operationen klagte die Klägerin am 14. Juli 1993 gegenüber dem bei der Beklagten beschäftigten Arzt Dr. K. erstmals über Übelkeit und – teilweise krampfartige – Schmerzen im Unterleib. Sie fühlte sich schwindlig und elend, litt unter Hitzewallungen, Schwindelgefühl, weichem Stuhl und Erbrechen. Am 19. Juli 1993 unterrichtete sie Dr. K. darüber, daß ihre Periode ausgefallen sei. Daraufhin wurde auf Veranlassung von Dr. K. als Konsiliararzt der niedergelassene Gynäkologe Dr. B. zur Abklärung der entsprechenden Beschwerden der Klägerin hinzugezogen. Dieser attestierte einen unauffälligen Befund und schlug lokale Wärmeanwendungen vor. Ein Schwangerschaftstest wurde nicht angeordnet. Die Klägerin selbst dachte trotz Ausbleibens ihrer Periode nicht an eine Schwangerschaft, weil dies schon häufiger vorgekommen war und sie aufgrund einer hormonellen Disposition meinte, ohne die Einnahme eines Gelbkörperhormons nicht schwanger werden zu können. Nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik der Beklagten und einem vorübergehenden Aufenthalt in einer weiteren Reha-Einrichtung wurde die Klägerin am 4. Januar 1994 erneut in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Am 10. Januar 1994 wurde ein Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis durchgeführt. Am 8. Februar 1994 kam das Kind Ilka in der 35. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt gesund zur Welt.
Die Klägerin, die sich wegen ihrer nach wie vor bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen ebenso wie ihr aufgrund einer sogenannten Glasknochenkrankheit auf den Rollstuhl angewiesener Ehemann nicht in der Lage sieht, ihre Tochter ohne fremde Hilfe aufzuziehen, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, bei einer Feststellung der Schwangerschaft durch Dr. B. hätte sie sich zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen. Sie hat mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den gesamten – durch die Behinderung beider Elternteile erhöhten – Unterhaltsaufwand für ihre Tochter beantragt, weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus Anlaß der Geburt ihrer Tochter.
Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen hinsichtlich der Unterhaltsersatzpflicht der Beklagten sowie ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren, auch zukünftigen materiellen Schäden stattgegeben und die Klage im übrigen – hinsichtlich des immateriellen Schadens – abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin und ihres Ehemannes auf Ersatz des erforderlichen Unterhaltsaufwandes für das am 8. Februar 1994 geborene Kind Ilka sowie auf Ersatz des durch dessen Geburt verursachten weiteren materiellen Schadens aus (positiver) Verletzung eines sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrages als begründet erachtet, weil die Beklagte in dessen Rahmen gemäß § 278 BGB dafür einstehen müsse, daß der als Konsiliararzt hinzugezogene Gynäkologe Dr. B. die bei der Klägerin in der 6. oder 8. Woche bestehende Schwangerschaft schuldhaft nicht erkannt habe. Der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien sei zwar nicht gezielt auf die Verhinderung einer Geburt gerichtet gewesen, habe jedoch unstreitig die Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin insbesondere im Hinblick auf eine bestehende Schwangerschaft umfaßt, um eine mögliche Schädigung der Klägerin und des Fötus durch die bevorstehenden röntgenologischen Eingriffe und Operationen zur Behandlung der orthopädischen Erkrankung der Klägerin zu verhindern. Zu einer solchen Schädigung sei es zwar nicht gekommen, jedoch stehe aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Anhörung der Eltern fest, daß die Klägerin bei zutreffender Diagnose die Schwangerschaft wegen Vorliegens der Voraussetzungen einer schwerwiegenden Notlagenindikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. rechtmäßig hätte unterbrechen lassen. Für die behandelnden Ärzte, denen im Hinblick auf die körperlichen Behinderungen bekannt gewesen sei, daß die Klägerin und ihr Ehemann nur unter ganz erschwerten Bedingungen in der Lage sein würden, ein Kind aufzuziehen, habe deshalb zusätzlich die Verpflichtung bestanden, das Vorliegen einer Schwangerschaft auch im Hinblick auf einen Wunsch der Klägerin nach einem Schwangerschaftsabbruch zu klären. Abgesehen von der dadurch erfolgten Einbeziehung der durch die Geburt des Kindes veranlaßten Unterhaltsaufwendungen der Eltern in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages habe die pflichtwidrige Nichtfeststellung der bestehenden Schwangerschaft die Klägerin auch daran gehindert, mit einem Arzt einen auf rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft gerichteten Vertrag zu schließen oder bei der Untersuchung die Zielrichtung des geschlossenen Behandlungsvertrages auch auf die Vermeidung mit der Belastung durch Unterhalt zu erstrecken. Für diese Folge der Verletzung des Behandlungsvertrages habe die Beklagte deshalb haftungsrechtlich einzustehen.
II.
Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
Es kann dabei offen bleiben, ob sich die Beklagte im Rahmen eines mit der Klägerin geschlossenen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrages das – von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogene – Verschulden des zur Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin als Konsiliararzt hinzugezogenen niedergelassenen Gynäkologen Dr. B. als ihres Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB zurechnen lassen muß. Denn jedenfalls würde, was die Revision mit Recht geltend macht, die Haftung der Beklagten für dessen Behandlungsfehler als ersatzfähigen Schaden nicht den Unterhaltsaufwand und die durch die Geburt der Tochter der Klägerin veranlaßten sonstigen materiellen Schäden erfassen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer als möglich erachteten Notlagenindikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. vermieden worden wären.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese – am Vertragszweck ausgerichtete – Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 249, 256; 76, 259, 262; vom 2. Dezember 1980 – VI ZR 175/78 – VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 – VI ZR 202/79 – VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 – VI ZR 76/83 – VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 – VI ZR 32/94 – VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 – VI ZR 133/96 – VersR 1997, 1422, 1423) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (Senatsurteil BGHZ 124, 128). Diese Rechtsprechung des Senats hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfGE 96, 375 = NJW 1998, 519).
2. Für die Fälle eines beratungs- oder behandlungsfehlerhaft nicht durchgeführten bzw. fehlgeschlagenen Abbruchs einer bereits bestehenden Schwangerschaft hat der Senat einen vertraglichen Anspruch der Eltern auf Ersatz des durch die Geburt des Kindes vermittelten Vermögensschadens bei Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 – VI ZR 270/83 – VersR 1985, 1068, 1071) sowie einer embryopathischen oder kriminologischen Indikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104; 124, 128, 135; vom 27. Juni 1995 – VI ZR 32/94 – VersR 1995, 1099, 1101 und vom 4. März 1997 – VI ZR 354/95 – VersR 1997, 698, 699) für möglich erachtet. Dabei wird die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung vom Schutzzweck des Beratungs- oder Behandlungsvertrages mitumfaßt, auch wenn sie nicht (wie etwa bei der Sterilisation aus wirtschaftlichen Gründen) im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 135, 138). In den Fällen eines nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von der Klägerin beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus der früher in § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. geregelten Notlagenindikation hat der Senat seine frühere Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) einer Überprüfung unterzogen und auf dieser Grundlage einen rechtmäßigen, einen Unterhaltsersatzanspruch rechtfertigenden Schwangerschaftsabbruch wegen einer Notlagenindikation nur noch dann für möglich erachtet, wenn das Vorliegen einer für die Schwangere mit der medizinischen und embryopathischen Indikation vergleichbaren Konfliktlage feststeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184).
3. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Überprüfung, ob das Berufungsgericht im Anschluß an die vom Landgericht durchgeführte Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise ohne sachverständigen Rat (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 199, 206 und vom 15. April 1986 – VI ZR 72/85 – VersR 1986, 869, 870) zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß aufgrund der körperlichen Behinderungen beider Elternteile die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen und schweren Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Denn abgesehen davon, daß die Revision keine diesbezügliche Verfahrensrüge erhoben hat, kann das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen keinen Bestand haben.
a) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß zwischen den Parteien im vorliegenden Fall kein gezielt auf die Verhinderung einer Geburt gerichtetes Vertragsverhältnis bestanden hat, meint jedoch gleichwohl den Unterhaltsaufwand für die Tochter der Klägerin wegen der Kenntnis der behandelnden Ärzte von den erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin (Kyphoskoliose) und der genetischen Vorerkrankung ihres Ehemannes (Glasknochenkrankheit) in den Schutzzweck des Arztvertrages einbeziehen zu können. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
b) Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Krankenhausvertrages war die operative Behandlung des orthopädischen Leidens der Klägerin. Die Untersuchung der Klägerin auf eine Schwangerschaft durch den als Konsiliararzt hinzugezogenen Gynäkologen Dr. B. diente insoweit im Rahmen des bestehenden Vertrages dazu, im Hinblick auf die bevorstehende Operation eine Gefährdung der Mutter und des ungeborenen Kindes auszuschließen. Eine Haftung der Beklagten für einen durch die Geburt des Kindes der Klägerin veranlaßten Vermögensschaden käme unter diesen Umständen allenfalls dann in Betracht, wenn sich durch die Nichterkennung der Schwangerschaft und die anschließende Operation der Klägerin ein Risiko verwirklicht hätte, auf dessen Vermeidung die Untersuchung der Klägerin durch Dr. B. im Rahmen des bestehenden Behandlungsvertrages gerichtet war. Solche Risiken haben sich aber weder bei der Klägerin noch bei ihrer geistig und körperlich gesund geborenen Tochter verwirklicht. Ging es mithin bei der genannten Untersuchung nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Abwendung einer unzumutbaren Belastung der Klägerin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen durch die Geburt des gesunden Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 – VI ZR 270/83 – VersR 1985, 1068, 1071 – zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch wegen – folgenloser – medizinischer Indikation; ebenso: OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1009, 1010 zum Mißlingen einer ausschließlich medizinisch indizierten Sterilisation; OLG Naumburg, VersR 1999, 1244, 1245 und OLG Düsseldorf, NJW 1995, 1620, 1621, jeweils zum Nichterkennen einer Schwangerschaft im Rahmen einer anderen Beschwerden nachgehenden frauenärztlichen Untersuchung).
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Krankenhausvertrag zwischen den Parteien sei – von dem Interesse der Klägerin her – auch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Abklärung der Frage nach einer möglicherweise bestehenden Schwangerschaft zum Zwecke deren Abbruchs gerichtet gewesen, findet weder in den getroffenen Feststellungen noch in dem von der Revision herangezogenen Parteivortrag eine Grundlage. Allein der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Umstand, daß die behandelnden Ärzte eine entsprechende, sich an eine Feststellung einer bestehenden Schwangerschaft anknüpfende Frage nach deren Unterbrechung wegen der ihnen bekannten Behinderungen der Klägerin und ihres Ehemannes unschwer hätten erkennen können, vermag eine solche Verpflichtung nicht zu begründen. Die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs gehörte nicht zu dem Leistungsbild des auf eine orthopädische Operation gerichteten Behandlungsvertrages. Die von der Beklagten betriebene Rehaklinik verfügte über keine eigene gynäkologische Abteilung und mußte sich bei der entsprechenden Untersuchung der Klägerin fremder Hilfe bedienen. Unter diesen Umständen konnte ein Patient in der Situation der Klägerin nicht davon ausgehen, die Beklagte wolle – über die Klärung einer Vorfrage für die bevorstehende Operation hinaus – weitere Pflichten zur Ermöglichung oder Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs übernehmen. Bei der Feststellung einer Schwangerschaft wäre die Operation allenfalls unterblieben oder aufgeschoben worden. Daß die Klägerin darüberhinaus einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen Vorliegens einer Notlagenindikation hätte vornehmen lassen können, wenn die bestehende Schwangerschaft zufällig im Zusammenhang mit einem anderen Zwecken dienenden Eingriff festgestellt worden wäre, ist lediglich eine Reflexwirkung des bestehenden Behandlungsvertrages, vermag jedoch nicht dessen Rechtswirkungen zu erweitern.
d) Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit dessen Hilfserwägung aufrecht erhalten, die Beklagte habe wegen der fehlerhaften Nichtfeststellung der bestehenden Schwangerschaft jedenfalls haftungsrechtlich dafür einzustehen, daß dadurch der Klägerin der Abschluß eines weiteren Vertrages über einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch mit dem Schutzzweck der Vermeidung einer Unterhaltsbelastung unmöglich gemacht worden sei. Diese Argumentation mag zwar im Rahmen einer reinen Kausalitätsbetrachtung richtig sein, sie ist jedoch nicht geeignet, den Schutzzweck des bestehenden Behandlungsvertrages als selbständige Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs entsprechend zu erweitern.
4. Da nicht erkennbar ist, daß das Berufungsgericht weitere Feststellungen treffen könnte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, kann der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage in entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile in vollem Umfang abweisen.
Unterschriften
Groß, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler, Wellner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.02.2000 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556313 |
BGHZ |
BGHZ, 389 |
NJW 2000, 1782 |
FamRZ 2000, 734 |
NJW-RR 2000, 1266 |
JR 2000, 463 |
JurBüro 2000, 443 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2000, 519 |
ArztR 2001, 52 |
DVP 2000, 506 |
JA 2000, 619 |
JZ 2000, 727 |
MDR 2000, 640 |
MedR 2000, 323 |
VersR 2000, 634 |
KHuR 2000, 91 |
KHuR 2001, 16 |
JURAtelegramm 2001, 51 |
Kind-Prax 2000, 92 |
LL 2000, 605 |
ZfL 2000, 20 |