Leitsatz (amtlich)
Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschulden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zusätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entsprechenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.
Normenkette
BGB § 254 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/12 O 44/98) |
OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 10 U 184/98) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juli 1996 auf der Bundesautobahn (BAB) in Anspruch, bei dem der Kläger als Pannenhelfer verletzt wurde.
Die BAB ist im Bereich der Unfallstelle wegen eines Autobahnkreuzes vierspurig. Ein Standstreifen ist nicht vorhanden. Auf der äußersten rechten Spur blieb Z. mit einem Kleintransporter liegen. Er schaltete die Warnblinkanlage ein, stellte jedoch kein Warndreieck auf und fragte vorbeifahrende Fahrzeugführer, u.a. den Kläger, ob sie bereit wären, sein Fahrzeug abzuschleppen. Der Kläger erklärte sich hierzu bereit und brachte schließlich sein Fahrzeug vor dem Pannenfahrzeug zum Stehen. Ob der Kläger zuvor hinter dem Pannenfahrzeug angehalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auch der Kläger stellte kein Warndreieck auf. Während der Kläger und der Fahrer des Pannenfahrzeuges das Abschleppseil zwischen den Fahrzeugen befestigten, näherte sich der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten PKW auf derselben Fahrspur mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und etwa 115 km/h. Ein Ausweichen auf die linke Fahrspur war ihm verkehrsbedingt nicht möglich, er verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug, geriet ins Schleudern und fuhr auf das Pannenfahrzeug auf. Dadurch wurde dieses auf das davorstehende Fahrzeug des Klägers geschoben, dieser zwischen den Fahrzeugen eingeklemmt und erheblich verletzt. Im Verlauf der operativen Behandlung der Verletzungen wurden dem Kläger, der Rechtshänder ist, mehrere Fingerglieder der rechten Hand amputiert mit der Folge einer dauernden Gebrauchsminderung dieser Hand. Der Rentenversicherungsträger hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % anerkannt. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger als Hausdiener in einem Hotel in einem Probearbeitsverhältnis, welches innerhalb der Probezeit wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung seiner rechten Hand seitens des Arbeitsgebers gekündigt wurde.
Der Kläger hat die Beklagten auf vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall anspruchsmindernd anrechnen lassen, weil er kein Warndreieck aufgestellt habe; darüber hinaus könnten die vom Kläger geltend gemachten Kosten einer Haushaltshilfe wegen der Einfachheit seines Haushaltes lediglich auf der Basis des Bundesangestelltentarifes (BAT) X statt BAT VII berechnet werden.
Das Landgericht hat der Klage – unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen, auf das zuerkannte Schmerzensgeld von 60.000 DM verrechneten Zahlung von 30.000 DM – in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der sie wegen eines angenommenen Mitverschuldens des Klägers von 1/3 eine entsprechende Reduzierung des Feststellungsausspruchs und des vom Landgericht zuerkannten Gesamtbetrages von 46.000 DM auf 30.667 DM erstrebt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter mit der Maßgabe, daß vorab die zugesprochenen Kosten der Haushaltshilfe auf der Basis des BAT X gekürzt werden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB verneint. Für den Kläger habe keine Verpflichtung bestanden, die Unfallstelle auf der Grundlage des § 15 StVO durch Aufstellen eines Warndreiecks zu sichern. Die Beurteilung dieser Frage sei unabhängig davon, ob nach den an der Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten, die zwischen den Parteien umstritten seien, dessen Aufstellung gefahrlos und in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre. Eine Pflicht zur Sicherung bestehe nur für denjenigen, der selbst ein Hindernis auf der Autobahn erzeuge. Zwar könne für den Unfallhelfer eine Sicherungspflicht daraus folgen, daß er mit dem Abstellen seines Fahrzeuges auf der Fahrbahn selbst ein Hindernis bereite und somit für den nachfolgenden Verkehr eine Gefahr darstelle. Im vorliegenden Fall habe jedoch das liegengebliebene Fahrzeug des Z. und nicht das davor abgestellte Fahrzeug des Klägers das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr gebildet, so daß allein Z. die Sicherungspflichten getroffen hätten. Insofern wäre es unbillig, einen Pannenhelfer, der durch sein schnelles Zupacken die eingetretene Verkehrssituation habe entschärfen wollen, für das Fehlverhalten desjenigen verantwortlich zu machen, der die fragliche Situation herbeigeführt habe. Darüber hinaus könne von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, daß der Unfall bei aufgestelltem Warndreieck vermieden worden wäre, nicht ausgegangen werden, nachdem der Beklagte zu 1 infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion auf das mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf seiner Fahrbahn stehende Pannenfahrzeug aufgefahren sei, obwohl vorausfahrende Fahrzeuge dieses offensichtlich ohne Probleme hätten passieren können. Selbst wenn eine Mitschuld des Klägers anzunehmen wäre, so könne diese als äußerst gering und in der erforderlichen Abwägung als vernachlässigenswert betrachtet werden. Soweit die Beklagten mit der Berufung hinsichtlich der Kosten der Haushaltshilfe eine andere Eingruppierung im Rahmen des BAT erstrebt hätten, ergebe sich daraus, daß sie ihrem Berufungsantrag zufolge exakt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen 46.000 DM dem Kläger hätten zugute kommen lassen wollen, daß offensichtlich die vom Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten Kosten der Haushaltshilfe nicht angegriffen werden sollten. Den insoweit sich ergebenden Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegründung hätten die Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst. Unabhängig hiervon müßten bei einer Einstufung der Haushaltshilfe in BAT X entsprechend mehr Stunden für die Leistung der Hausarbeit berücksichtigt werden.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB an seinen durch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für seine Schädigung nicht ausschließen.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß im Falle einer Panne oder eines Unfalls die Sicherung des liegengebliebenen Fahrzeuges die primäre Pflicht des Fahrers dieses Fahrzeuges darstellt. Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist nach § 15 StVO sofort das Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffälliges warnendes Zeichen, bei PKW das nach § 53 a Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebene Warndreieck, aufzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Fahrzeug auf der Fahrspur einer Autobahn liegen bleibt, wo nach § 18 Abs. 8 StVO nicht gehalten werden darf und der regelmäßig mit hoher Geschwindigkeit dahinfließende Verkehr nicht mit einem stehenden Fahrzeug rechnet.
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht weiterhin – als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des § 18 Abs. 8 StVO – ohne Rechtsverstoß hier eine zwingende Notwendigkeit für ein Anhalten des Klägers auf der BAB zum Zwecke des Abschleppens des Pannenfahrzeuges annehmen. Da das auf der rechten Fahrspur der BAB liegengebliebene Fahrzeug eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden, zum Unfallzeitpunkt erfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr darstellte, war ein schnelles Einschreiten zur Beseitigung der höchst gefährlichen Verkehrssituation objektiv geboten, und es konnte dem Kläger nicht – wie die Revision meint – angesonnen werden, erst noch bis zur nächsten Notrufsäule zu fahren, um „professionelle” Hilfe herbeizurufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1975 – VI ZR 238/73 – VersR 1975, 1024, 1025).
c) Dem Berufungsgericht kann auch darin beigetreten werden, daß den Kläger allein deswegen, weil er vor dem Pannenfahrzeug sein eigenes Fahrzeug zum Stehen brachte, noch keine eigene Verpflichtung zum Aufstellen eines Warndreiecks traf. Zwar obliegt diese Verpflichtung grundsätzlich auch dem auf der BAB haltenden Unfallhelfer (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 1975 – VI ZR 238/73 – VersR 1975, 1024, 1025; OLG Frankfurt, VersR 1988, 750). Da das vor dem liegengebliebenen Fahrzeug des Z. haltende Fahrzeug des Klägers jedoch für den nachfolgenden Verkehr kein eigenständiges, zusätzliches Hindernis darstellte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß allein durch das Halten vor dem Pannenfahrzeug keine Verpflichtung des Klägers zum Aufstellen eines Warndreiecks entstand. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger zuvor kurzzeitig dahinter angehalten haben sollte, denn die dadurch geschaffene zusätzliche Gefahr war im Unfallzeitpunkt beseitigt.
d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung eines Mitverschuldens des Klägers an den von ihm durch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen nicht darin besteht, daß er vor dem liegengebliebenen Fahrzeug angehalten hat, sondern darin, daß er sich zusammen mit Z. an dem unzureichend gesicherten Pannenfahrzeug zum Zwecke der Befestigung des Abschleppseils zu schaffen machte und sich dadurch in eine besondere Gefahrensituation begab. Eine Mitverantwortung des Klägers an der insoweit eingetretenen Selbstgefährdung, die sich durch seine infolge des Aufpralls des vom Beklagten zu 1 geführten PKW auf das Pannenfahrzeug erlittenen Verletzungen realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1996 – VI ZR 79/95 – VersR 1996, 856, 858), läßt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausschließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom 28. September 1976 – VI ZR 219/74 – VersR 1977, 36 und vom 2. Dezember 1980 – VI ZR 265/78 – VersR 1981, 260). Auch er muß sich im eigenen Interesse (§ 254 Abs. 1 BGB) umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten.
Für einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1980 – VI ZR 265/78 – (aaO) zwar ausgeführt, daß den Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die den Helfer die Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie zu erfüllen hat, Grenzen gesetzt sind. Wenn auch von demjenigen, der bei einem Unglücksfall hilft, erwartet werden muß, daß er keine unvernünftigen Risiken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht, falls hierbei die Selbstgefährdung zu groß wird, kann der Schädiger ihm keinesfalls vorwerfen, nicht dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. Andernfalls wäre Nächstenhilfe, zu der die Bürger nicht nur aufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich verpflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem hohen Gefahrenpotential durchweg nicht hinreichend möglich.
Andererseits hat der Senat aber auch in seinem Urteil vom 28. September 1976 – VI ZR 219/74 – VersR 1977, 36, 37 in einem Fall, in dem sich der dortige Kläger nicht um einen Schwerverletzten, sondern nur um die Warnung des Verkehrs vor seinem auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug zu bemühen brauchte, eine fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten bejaht, weil dieser – um das Warndreieck herauszuholen – an das Heck seines PKW trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim Herannahen eines anderen Fahrzeuges sofort aus dem Gefahrenbereich zu begeben.
Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen Verkehrsunfall, bei dem mit Verletzten zu rechnen war, sondern lediglich um eine beabsichtigte Pannenhilfe des Klägers für ein liegengebliebenes Fahrzeug. Die sofortige Beseitigung dieses Verkehrshindernisses durch Abschleppen war zwar notwendig, um einen gemeingefährlichen Zustand für den nachfolgenden Verkehr auf der Autobahn zu beseitigen. Da das Pannenfahrzeug jedoch wegen des nicht aufgestellten Warndreiecks unzureichend gesichert war, durfte der Kläger nicht jegliche Sorgfalt im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB außer acht lassen. Den Kläger traf zwar keine Rechtspflicht aus § 15 StVO zur Aufstellung eines Warndreiecks. § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des Mitverschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28 und Urteil vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97 – VersR 1998, 474, 475). Diesen Anforderungen hätte der Kläger genügt, wenn er, bevor er sich zwischen die beiden auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuge zur Befestigung des Abschleppseils begab, die vorgeschriebene Absicherung des Pannenfahrzeuges durch Aufstellung eines Warndreiecks entweder selbst nachgeholt oder seine Hilfeleistung von dessen Aufstellung durch Z. oder einen Mitinsassen des Pannenfahrzeuges abhängig gemacht hätte.
Dem Vorwurf eines Mitverschuldens wäre der Kläger in diesem Zusammenhang allerdings dann nicht ausgesetzt, wenn die Nachholung der entsprechenden Absicherung ausnahmsweise wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich gewesen wäre. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen. Sie läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach dem Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall beantworten, das sich insbesondere bestimmt nach den Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das am Ende einer langgezogenen Rechtskurve mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebene Pannenfahrzeug, der Verkehrsdichte, dem in Anspruch genommenen Raum der Fahrbahn, der Dauer der Befestigung des Abschleppseils im Verhältnis zur Dauer eines – gefahrlosen – Aufstellens und Wiedereinsammelns eines Warndreiecks und den sonst vorhandenen Möglichkeiten einer Sicherung unter Berücksichtigung der dafür jeweils erforderlichen Zeit (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 116/69 – NJW 1971, 431, 432). Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Parteien nachzuholen haben.
2. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung halten. Allein aufgrund der Tatsache, daß andere Kraftfahrer vor dem Beklagten zu 1 das liegengebliebene Fahrzeug „offensichtlich ohne Schwierigkeiten” passiert haben, kann nicht – wie es das Berufungsgericht mit seiner Hilfsbegründung meint – der Anscheinsbeweis für eine Mitursächlichkeit des Unterlassens der Aufstellung eines Warndreiecks für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 116/69 – NJW 1971, 431, 432 m.w.N.) als erschüttert angesehen werden. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht bereits keine Feststellungen dazu getroffen hat, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen und Gefahren andere Fahrzeuge das Pannenfahrzeug passiert haben, zumal der Beklagte zu 1 behauptet hat, die Fließgeschwindigkeit des Verkehrs sei zuvor durch einen – zum Zeitpunkt des Unfalls wieder aufgelösten – kleinen Stau verlangsamt gewesen. Darüber hinaus läßt sich auch aus der Tatsache, daß der Kläger im Gegensatz zu vorausfahrenden Fahrzeugen infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion auf das Pannenfahrzeug aufgefahren ist, nicht schließen, daß er ein aufgestelltes Warndreieck übersehen oder mißachtet hätte, denn dieses hat gerade den Zweck, die Aufmerksamkeit der nachfolgenden Kraftfahrer hinsichtlich eines unerwartet auftauchenden Hindernisses zu schärfen und sie zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit zu veranlassen.
Soweit das Berufungsgericht zuletzt eine – unterstellte – Mitschuld des Klägers als äußerst gering und in der erforderlichen Abwägung als vernachlässigenswert betrachtet, kann das Berufungsurteil auch mit dieser weiteren Hilfsbegründung mangels tatsächlicher Grundlage keinen Bestand haben.
3. Die Revision hat schließlich auch Erfolg, soweit sie die Beurteilung des Berufungsgerichts angreift, die dem Kläger der Höhe nach zuerkannten Kosten einer Haushaltshilfe seien auf der Basis des BAT VII zu berechnen.
a) Aus dem Umstand, daß die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag exakt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen 46.000 DM dem Kläger belassen wollten, durfte das Berufungsgericht nicht folgern, daß offensichtlich die vom Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten Kosten der Haushaltshilfe nicht mehr angegriffen werden sollten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagten in der Berufungsbegründung an ihrer Ansicht festgehalten haben, daß die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe nicht auf der Basis einer Nettovergütung nach BAT VII, sondern wegen des vom Kläger selbst bezeichneten „relativ einfachen Haushalts” allenfalls nach BAT X berechnet werden könnten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 – VersR 1988, 490). Selbst wenn die Beklagten auf einen erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten Hinweis diesen Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegründung nicht auflösen konnten, so blieb bei einer sachgerechten Auslegung der entsprechenden Prozeßerklärungen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 – VI ZR 325/95 – NJW-RR 1996, 1210, 1211) neben der Möglichkeit eines Versehens bei der Formulierung immer noch die Möglichkeit einer Hilfsbegründung im Rahmen des gestellten Berufungsantrages. Dafür, daß die Beklagten ihren Einwand zur Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages aufgeben wollten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
b) Soweit sich das Berufungsgericht unabhängig davon der Auffassung des Klägers zur Eingruppierung der Haushaltshilfe in BAT VII schon deshalb anschließt, weil eine in BAT X einzustufende Haushaltskraft für die im Haushalt des Klägers zu leistenden Arbeiten entsprechend mehr Stunden benötige, so ist auch dies nicht frei von Rechtsfehlern. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht keine konkreten Feststellungen zum Zuschnitt des Haushaltes des Klägers getroffen hat, gibt es keinen Erfahrungssatz, daß eine in BAT X eingestufte Haushaltshilfe für anfallende einfache Arbeiten mehr Stunden benötigt als eine Haushaltshilfe in BAT VII. Das Berufungsgericht wird auch hierzu Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird es auch dem Vorbringen des Klägers nachgehen müssen, daß es nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes heute oft nicht möglich sei, auch nur eine ungelernte Reinigungskraft zu finden, die bereit wäre, für einen Stundenlohn entsprechend BAT X zu arbeiten.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, Wellner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.10.2000 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 510922 |
NJW 2001, 149 |
BGHR 2001, 14 |
JurBüro 2001, 330 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 2001, 30 |
MDR 2001, 153 |
NZV 2001, 75 |
VRS 2001, 3 |
VersR 2001, 76 |
ZfS 2001, 56 |
PVR 2001, 245 |
RdW 2001, 190 |