Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3, Nr. 4 BGB, wenn die Ehefrau sich einer homologen In-vitro-Fertilisation unterzieht, obwohl der Ehemann sein Einverständnis zurückgezogen hat.
Normenkette
BGB §§ 1353, 1579 Nrn. 3-4, § 1353 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die seit 8. September 1998 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau (Antragsstellerin) aus § 1570 BGB wegen Betreuung eines Kindes, welches im Wege der homologen In-vitro-Fertilisation (im folgenden IVF) gezeugt wurde.
Da die seit 1992 verheirateten Parteien auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen konnten und auch künstliche Inseminationen erfolglos blieben, entschlossen sie sich zu einer IVF. Zu diesem Zweck wurden der Antragstellerin nach einer Hormonbehandlung mehrere Eizellen entnommen, die nach extrakorporaler Befruchtung mit dem Sperma des Antragsgegners in die Gebärmutter der Antragstellerin implantiert werden sollten. Drei im März, Juli und Oktober 1996 durchgeführte Implantationen blieben erfolglos. Am 24. Dezember 1996 unterzog sich die Antragstellerin erneut einer Implantation, die zur Schwangerschaft und am 21. September 1997 zur Geburt einer Tochter führte.
Der Antragsgegner hatte im November 1996 während eines allein in Mexiko verbrachten Urlaubs eine andere Frau, seine jetzige Ehefrau, kennengelernt. Nach seiner Rückkehr gestand er der Antragstellerin diese außereheliche Beziehung ein und bedeutete ihr, an der Ehe und an der Abrede der extrakorporalen Befruchtung nicht mehr uneingeschränkt festhalten zu wollen. Der Aufforderung der Antragstellerin, sie am 24. Dezember 1996 zum Arzt zu begleiten, kam er nicht nach.
Im Februar 1997 trennten sich die Parteien. Die Antragstellerin stellte im Mai 1997 Scheidungsantrag. Nach der Geburt des Kindes gab sie wegen dessen Betreuung und Erziehung ihre Berufstätigkeit auf, mit der sie bisher ca. monatlich netto 2.200 DM verdient hatte, und bezieht seither das staatliche Erziehungsgeld. Im Rahmen des Scheidungsverbundes hat sie erstinstanzlich einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.245 DM geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat ihren Unterhalt in Anwendung von § 1579 Nr. 3 BGB und unter Anrechnung von Erziehungsgeld auf monatlich 700 DM beschränkt. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und ihr den in zweiter Instanz noch verlangten Unterhalt von monatlich 1.228 DM zuerkannt.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Oberlandesgerichts (veröffentlicht in FamRZ 1999, 1136) hält im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung, einer Überprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht dem Grunde nach von einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ausgegangen. Bei der 1997 geborenen Tochter handelt es sich um ein gemeinschaftliches Kind der Parteien, wegen dessen Pflege und Erziehung von der Antragstellerin keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
2. Das Oberlandesgericht hat Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Vornahme der künstlichen Befruchtung geäußert, weil dieser am 24. Dezember 1996 die Antragstellerin weder am Arztbesuch gehindert noch dem Arzt gegenüber seine Einwilligung widerrufen habe. Es hat diese Frage aber dahinstehen lassen, weil es für die Beurteilung, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB auszuschließen oder zu beschränken sei, nicht darauf ankomme. Der Antragstellerin könne nämlich nicht vorgehalten werden, sich durch die künstliche Herbeiführung der Schwangerschaft und die Geburt des Kindes mutwillig bedürftig gemacht und sich leichtfertig und verantwortungslos über die Vermögensinteressen des Antragsgegners hinweggesetzt zu haben. Ob ein Ehegatte sich gegenüber dem Partner verantwortungs- und rücksichtslos verhalte, sei an den Verpflichtungen zu messen, die sich für beide aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 BGB ergäben. Die hieraus folgenden Bindungen hätten für die Parteien zum Zeitpunkt der Implantation am 24. Dezember 1996 auch noch bestanden, da zu diesem Zeitpunkt ihre Ehe zwar in der Krise, aber noch nicht gescheitert gewesen sei. Beide Ehegatten hätten im Rahmen ihrer Familienplanung den gemeinsamen Entschluß gefaßt, eine Schwangerschaft der Antragstellerin im Wege extrakorporaler Befruchtung herbeizuführen. Diese Verabredung, an der der Antragsgegner mitgewirkt habe, stehe nicht zur einseitigen Disposition, sondern bleibe für beide Ehegatten bindend, solange auch nur einer von ihnen daran festhalte; ein späterer Gesinnungswandel eines Ehegatten könne den anderen, auf der Vereinbarung beharrenden nicht ins Unrecht setzen. Pflichtwidrig handle vielmehr derjenige, der sich einseitig entgegen der gemeinschaftlich getroffenen Entscheidung verhalte. Das sei hier der Antragsgegner, der – unter Verstoß gegen seine eheliche Treuepflicht – sich einer anderen Frau zugewandt habe und von der einvernehmlichen Familienplanung einseitig abgerückt sei. Dann aber sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, auf seine durch den Treuebruch veränderte Bewußtseinslage Rücksicht zu nehmen, sondern sei im Recht, wenn sie an der ursprünglich gemeinsamen Familienplanung festhalte. Da die Freiheit der Entscheidung für ein Kind zum engsten Kern der Persönlichkeit und ihrer Entfaltung in Selbstbestimmung gehöre, könne man in der Wahrnehmung dieser Freiheit kein leichtfertiges, von üblichen sozialen Standards abweichendes Verhalten sehen. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner auch nicht hintergangen, da sie ihn über ihre Absichten, am 24. Dezember 1996 eine erneute Implantation vornehmen zu lassen, nicht im unklaren gelassen habe. Selbst wenn aber ein Härtegrund nach § 1579 Nr. 3 BGB anzunehmen wäre, würde die Erfüllung der Unterhaltspflicht den Antragsgegner nicht grob unbillig belasten. Bei der nach § 1579 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung, die zusätzlich zur Feststellung des Härtegrundes erfolgen müsse, seien die Interessen der Antragstellerin an der Erfüllung ihres Kinderwunsches, das Interesse des Antragsgegners an der Verschonung von Unterhaltspflichten, das im Werden begriffene Persönlichkeitsrecht der befruchteten Eizelle und auch das Schutzbedürfnis des bereits geborenen Kindes an möglichst ungestörter Betreuung gegeneinander abzuwägen. Folge man dabei dem Bundesgerichtshof in seiner Auffassung, daß jedem potentiellen Erzeuger die autonome Entscheidung über seine Elternschaft zukomme, seien die Interessen der Parteien gleichwertig. Vertrete man dagegen die Ansicht, daß sich derjenige ins Unrecht setze, der sich einseitig von einer gemeinsamen Planung lossage, sei der Standpunkt der Antragstellerin eher rechtlich schützenswert. Ein Vorrang der Interessen des Antragsgegners lasse sich nicht erkennen, zumal er die Empfängnis durch einen Widerruf seines Einverständnisses dem Arzt gegenüber noch in letzter Minute hätte verhindern können.
3. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Die Revision erhebt zu Recht Bedenken gegen den Ansatzpunkt des Oberlandesgerichts, daß sich der Antragsgegner, dessen Gesinnungswandel auf seiner Beziehung zu einer anderen Frau und damit auf einem Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht beruht habe, im Rahmen der noch bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft nicht einseitig von der gemeinsam verabredeten Familienplanung habe lossagen können.
a) Nach heutigem Eheverständnis ist ein bestimmter Eheinhalt nicht mehr vorgegeben. Auch eine kinderlose Ehe ist, gleich, ob die Kinderlosigkeit biologisch vorgegeben ist oder auf freiwilligem Entschluß beruht, eine vollwertige Ehe. Kein Ehegatte kann daher von dem anderen unter Berufung auf das eheliche Pflichtenverhältnis nach § 1353 BGB die Zeugung oder den Empfang eines Kindes verlangen (vgl. MünchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. § 1353 Rdn. 32; FamK-Rolland/Brudermüller 1993 § 1353 BGB Rdn. 12; Staudinger/Hübner/Voppel BGB 13. Bearb. 2000 § 1353 Rdn. 34, 38; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 18 V 7; Streck Generalklausel und unbestimmter Begriff im Recht der allgemeinen Ehewirkungen, Bonn 1970, S. 88, 89). Vielmehr entscheiden die Ehegatten in freier gemeinsamer Verantwortung darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und gegebenenfalls auf welche Weise sie Nachkommen haben wollen. Jedoch kann sich aus einem solchen Konsens keine Bindung auf Dauer ergeben. Da der Entschluß, zur Entstehung eines neuen Lebens beizutragen und in der Folge für dieses verantwortlich zu sein, für jedes Individuum eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, würde eine solche Bindungswirkung die grundrechtlich geschützte personale Würde und das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) verletzen, zu denen es auch gehört, sich jederzeit erneut und frei für oder gegen ein Kind zu entscheiden. Das gilt für Männer und Frauen in gleicher Weise. Ein anderes Verständnis wäre auch mit dem Wesen der Ehe nicht zu vereinbaren, in der sich gleichberechtigte Partner in gegenseitiger Achtung der Person und Respektierung der individuellen Anschauungen des anderen, insbesondere was den engsten persönlichen Intimbereich angeht, zusammenfinden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ehe auch eine Geschlechtsgemeinschaft ist, in der ein Ehegatte grundsätzlich darauf vertrauen kann, daß der andere Ehegatte sich seinem natürlichen Wunsch nach Kindern nicht verschließen werde. Die Rechtsordnung überläßt es jedoch den Ehegatten, bei widerstreitenden Ansichten zu einem Konsens zu kommen. Gelingt ihnen dies nicht und trägt dies zur Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei, so kann dies allenfalls im Rahmen der §§ 1565 ff. BGB Bedeutung erlangen (vgl. Staudinger/Hübner/Voppel aaO § 1353 Rdn. 39).
Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß Abreden über die Familienplanung, die den Kernbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft betreffen, keine Rechtsbindungswirkung entfalten und von jedem Ehegatten auch gegen den Willen des anderen aufgekündigt werden können, da eine Bindungswirkung weder mit dem individuellen Selbstbestimmungsrecht eines jeden Ehegatten noch mit dem Wesen der Ehe in Einklang zu bringen ist. Dies wird überwiegend am Fall der vereinbarten Kinderlosigkeit erörtert, trifft aber ebenso auch auf den gemeinsamen Entschluß zu, Kinder zu wollen. So wird die Abrede über den Gebrauch, aber auch umgekehrt über das Unterlassen von empfängnisverhütenden Mitteln als zum rechtsfreien Raum gehörend angesehen, der weder unmittelbar noch mittelbar – etwa im Rahmen eines Schadensersatzanspruches – zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht werden kann (vgl. Reinhart JZ 1983, 184, 190; Beitzke/Lüderitz Familienrecht 27. Aufl. Rdn. 214 (3); MünchKomm/Wacke aaO § 1353 Rdn. 32; Staudinger/Hübner/Voppel aaO Rdn. 41; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1353 Rdn. 11; im Grundsatz ebenso Kamps MedR 1994, 339, 347, der allerdings in der Vornahme der IVF gegen den Willen des Ehemannes eine die Ehefrau zum Schadensersatz verpflichtende Persönlichkeitsverletzung sieht; a.A., nämlich für eine Bindungswirkung, wohl Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1353 Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, die jedoch bei Verstoß eines Ehegatten gegen die Abrede einen Schadensersatzanspruch ausdrücklich verneinen).
Der Bundesgerichtshof hat in drei ähnlich gelagerten Bereichen ebenfalls die Bindungswirkung einer Abrede über die Familienplanung verneint. Er hat im Zusammenhang mit den Fällen fehlgeschlagener Sterilisation ausgeführt, daß die freie Entscheidung für oder gegen eine Elternschaft der Wertordnung unserer Verfassung entspreche, die der Einzelpersönlichkeit für diesen innersten Bereich der Lebensverwirklichung einen Freiheitsraum gewähre, zu dem die Gemeinschaft keinen Zugang habe. Gegenüber dem Sterilisationswunsch eines Ehegatten müßten etwa entgegenstehende Wünsche und Interessen des anderen Ehegatten zurücktreten. Solche Entscheidungen treffe jeder kraft eigener Selbstbestimmung für sich (BGHZ 67, 48, 51, 54). Es entspreche dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, daß ihm die Entscheidung über die eigene Fortpflanzung freigestellt sein müsse (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 – VI ZR 32/94 – NJW 1995, 2407, 2409).
In einem Fall, in dem der Vater des Kindes von seiner nichtehelichen Lebenspartnerin die Erstattung des Regelunterhalts verlangt hat, weil sie abredewidrig empfängnisverhütende Mittel abgesetzt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit sowohl eines vertraglichen als auch eines deliktischen Schadensersatzanspruches verneint. Zur personalen Würde und zum Persönlichkeitsrecht von Geschlechtspartnern gehöre es, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können. Sie müßten daher in ihrer Entscheidung über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel frei bleiben, da diese Entscheidung den engsten Kern ihrer Persönlichkeit und ihrer Entfaltung in Selbstbestimmung betreffe. Daher könne sich ein Partner nicht wirksam im voraus zur regelmäßigen Anwendung von Empfängnisverhütungsmitteln verpflichten. Auch unterliege der Intimbereich von Partnern grundsätzlich auch dann nicht dem Deliktsrecht, wenn der eine den anderen abredewidrig über die Anwendung solcher Mittel getäuscht habe (BGHZ 97, 372, 379).
Die Frage, ob das vorherige Einverständnis des Ehemannes mit der Vornahme einer heterologen Insemination bei seiner Ehefrau sein Recht auf Anfechtung der Ehelichkeit des dann geborenen Kindes vernichte, hat der Bundesgerichtshof angesichts der rechtlichen, ethischen, gesellschaftlichen und religiösen Tragweite einer solchen Zustimmung und des notwendigen rechtlichen Schutzes des Ehemannes vor unüberlegten Entscheidungen verneint und einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht als rechtlich wirkungslos angesehen (BGHZ 87, 169, 174). Bis zur Durchführung der zur Schwangerschaft führenden Insemination könne der Ehemann seine Zustimmung der Ehefrau gegenüber grundsätzlich frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen, und zwar auch dann, wenn er aufgrund veränderter Umstände oder auch nur aufgrund einer Sinnesänderung eine auf diese Weise zustande gekommene Schwangerschaft der Ehefrau nicht mehr wolle. Eine unwiderrufliche Bindung sei unwirksam, weil sie gegen elementare Grundsätze des Familienrechts und des Verfassungsrechts verstoße. Die Rechtsordnung erkenne eine vertragliche Verpflichtung der Eheleute zu einer bestimmten Familienplanung nicht an, was auch gelte, wenn das Kind nicht durch natürliche, sondern durch künstliche (hier: heterologe) Befruchtung gezeugt werden solle. Erst dann, wenn durch die Insemination unumkehrbare Fakten geschaffen worden seien, komme ein Widerruf nicht mehr in Betracht (Senatsurteile BGHZ 129, 297, 307 ff. und vom 12. Juli 1995 – XII ZR 128/94 – FamRZ 1995, 1272 ff.).
b) Aus welchen Gründen ein Ehegatte sein Einverständnis mit einer vereinbarten Familienplanung aufgibt, ist unbeachtlich. Eine Unterscheidung danach, ob diese Gründe etwa moralisch-sittlich gerechtfertigt sind oder nicht, verbietet sich aus der höchstpersönlichen Rechtsnatur der Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung, den Ehegatten auf diesem Gebiet Maßstäbe vorzugeben. Daher kann aus der Annahme, daß der Gesinnungswandel des Antragsgegners auf seiner Beziehung zu einer anderen Frau und damit auf einem Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht beruhe, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nichts dafür hergeleitet werden, daß die Vereinbarung bindend, die einseitige Aufkündigung durch den Antragsgegner pflichtwidrig und deshalb die Antragstellerin im Recht sei, wenn sie an der ursprünglich gemeinsamen Familienplanung festhalte. Die Verwirklichung des Kinderwunsches der Antragstellerin – gegen den Willen des Antragsgegners – bedarf einer solchen Rechtfertigung, die nach dieser unzutreffenden Auffassung ihren eigentlichen Grund im Fehlverhalten des Antragsgegners hätte, auch nicht.
c) Die Frage, ob der Antragsgegner dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin aus § 1570 BGB die Einwände aus § 1579 Nr. 3 BGB (mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit) oder Nr. 4 BGB (mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen) entgegenhalten kann, ist zu verneinen.
Dabei bestehen vorab Zweifel, ob die Anwendung des § 1579 BGB nicht bereits im Ansatz ausscheiden muß. Geht man von dem Grundgedanken aus (vgl. u.a. BGHZ 97 aaO; MünchKomm/Wacke aaO Rdn. 32 m.N.), daß die Entscheidung für oder gegen Nachkommenschaft zum nicht justiziablen engsten persönlichen Intimbereich der Partner gehört und weder einer rechtsgeschäftlichen Regelung noch dem Deliktsrecht unterliegt, so ist fraglich, ob eine mittelbare Überprüfung im Rahmen des § 1579 BGB überhaupt zulässig ist. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB wäre nämlich eine Sanktion gegen ein mißbilligenswertes Verhalten der Antragstellerin und käme in dieser Wirkungsweise einem Schadensersatzanspruch gleich, der aber nach ganz überwiegender Auffassung dem Antragsgegner nicht zustehen würde. Entsprechendes könnte auch für den Einwand aus § 1579 BGB gelten (vgl. auch Staudinger/Hübner/Voppel aaO Rdn. 41). Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil jedenfalls ein Härtegrund weder gemäß § 1579 Nr. 3 noch Nr. 4 BGB gegeben ist.
Nach Nr. 3 kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten versagt, teilweise herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Kindesbelange – grob unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet Mutwilligkeit zwar nicht, daß das Verhalten vorsätzlich im Sinne einer zweckgerichteten Herbeiführung der Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen sein muß, andererseits reicht einfaches Verschulden für die Sanktion der Nr. 3 nicht aus. § 1579 Nr. 3 BGB soll seiner Zielrichtung nach den Bereich zumutbarer nachehelicher Solidarität gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen abgrenzen und vermeiden, daß der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mit tragen muß. Erforderlich ist demgemäß ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, bei dem sich die Vorstellungen und Antriebe, die diesem Verhalten zugrunde liegen, auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken müssen (sog. unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Dabei muß er sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzen (st.Rspr. vgl. u.a. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 – IVb ZR 593/80 – FamRZ 1981, 1042 ff.; 14. Dezember 1983 – IVb ZR 38/82 – FamRZ 1984, 364 ff.; 13. Januar 1988 – IVb ZR 15/87 – FamRZ 1988, 375 ff.; vgl. zuletzt auch Urteil vom 12. April 2000 – XII ZR 79/98 – FamRZ 2000, 815 ff.). Die vom Senat bisher entschiedenen Sachverhalte, in denen eine Anwendung des Nr. 3 in Rede stand, betrafen im wesentlichen Unterhaltsberechtigte, die in vorwerfbar leichtfertiger Weise ihre Erwerbsfähigkeit durch Alkohol- oder Drogenmißbrauch beziehungsweise das Unterlassen rechtzeitiger Entzugsmaßnahmen verloren, Vermögen verschwendet oder verspielt, eine berufliche Aus- oder Weiterbildung unterlassen oder ihren Arbeitsplatz durch eine vorsätzliche Straftat verloren haben.
Das Verhalten der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellt, daß sie ihre spätere Unterhaltsbedürftigkeit als Folge ihrer Schwangerschaft und der Geburt des Kindes erkannt und in Kauf genommen hat (was nicht zwingend ist, da sie einen Beruf hatte, den sie – bei anderweitiger Sicherstellung der Betreuung des Kindes – gegebenenfalls weiter ausüben konnte), so kann man ihr die Verwirklichung ihres Kinderwunsches nicht als sinnloses leichtfertiges Verhalten vorwerfen, welches ein verständiger Mensch in vergleichbarer Situation vermieden hätte. Ein Kind zu bekommen, auch in der Situation der Antragstellerin, ist weder sinnlos noch weicht es vom sozialen Standard ab. Daß sich der Kinderwunsch nur durch die – heute noch ungewöhnliche – Methode der IVF bewerkstelligen ließ, kann die Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB ebenfalls nicht begründen.
Aus entsprechenden Erwägungen kann der Antragstellerin auch nicht vorgehalten werden, sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners hinweggesetzt zu haben (§ 1579 Nr. 4 BGB).
Da es somit schon am Tatbestandsmerkmal des Härtegrundes fehlt, kommt es auf die Frage der unbilligen Belastung des Antragsgegners nicht mehr an. Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1579 BGB verneint und das Erziehungsgeld der Antragstellerin nicht gemäß § 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet.
4. Daß das Oberlandesgericht nach dem Sachvortrag des Antragsgegners einen Unterhaltsverzicht der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner verneint hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners und Revisionsführers erkennen, so daß die Entscheidung auch insoweit Bestand hat.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.02.2001 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 564894 |
BGHZ |
NJW 2001, 1789 |
BGHR 2001, 327 |
FamRZ 2001, 541 |
FuR 2001, 184 |
JR 2002, 102 |
JurBüro 2001, 445 |
Nachschlagewerk BGH |
JZ 2001, 983 |
JuS 2001, 711 |
MDR 2001, 692 |
MedR 2001, 307 |
ZfJ 2001, 266 |
JURAtelegramm 2001, 204 |