Leitsatz (amtlich)
a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.
b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gem. §§ 93 ff. StGB - geschützt.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1, 2 S. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Köln vom 12.6.2015 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln vom 2.10.2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG) erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie an dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind gem. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ).
Rz. 2
Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Am 27.9.2012 beantragte sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit vom 1.9.2001 bis zum 26.9.2012. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 25.10.2012 mit der Begründung, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben, gem. § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG abgelehnt. Zugleich wurde in dem Bescheid auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.
Rz. 3
Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die von ihr als "Afghanistan-Papiere" bezeichneten UdP aus den Jahren 2005 bis 2012 im Internet, die dort als eingescannte Einzelseiten betrachtet werden können.
Rz. 4
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit das Urheberrecht an diesen Berichten. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Rz. 5
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln GRUR-RR 2015, 55). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wird, die auf dem als Anlage K 1 beigefügten Datenträger befindlichen und über den [angegebenen] Pfad seitenweise abrufbaren, als "Afghanistan Papiere" bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter der [angegebenen] Internetadresse geschehen (OLG Köln GRUR-RR 2016, 59).
Rz. 6
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Rz. 7
Der Senat hat mit Beschluss vom 1.6.2017 (GRUR 2017, 901 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?
Rz. 8
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29.7.2019 (, GRUR 2019, 934 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien) wie folgt entschieden:
1. Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt. 2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 EU-Grundrechtecharta verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen. 3. Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht an den UdP widerrechtlich verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:
Rz. 10
Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte seien als Schriftwerke urheberrechtlich geschützt. Es handele sich nicht um amtliche Werke, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen. Die Klägerin sei berechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Texte geltend zu machen. Die Beklagte habe die UdP veröffentlicht, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Der Eingriff in das Urheberrecht sei nicht von einer Schrankenregelung gedeckt. Da die Beklagte sich weitestgehend darauf beschränkt habe, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten, handele es sich weder um eine Berichterstattung über Tagesereignisse noch lägen die Voraussetzungen des Zitatrechts vor.
Rz. 11
Die erforderliche Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien habe im Rahmen der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zu erfolgen. Auf Seiten der Beklagten seien die Presse- und die Informationsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten der Klägerin deren Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen. Die Grundrechte der Beklagten überwögen die Rechte der Klägerin nicht in dem Sinne, dass die Veröffentlichung der gesamten und ungekürzten UdP vom Zweck des Zitatrechts gedeckt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Dokumente in Gestalt der UdÖ bereits zum größten Teil für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dem Informationsinteresse damit in hohem Maße entsprochen habe. Dagegen präsentiere die Beklagte den Lesern ihrer Internetseite keine Informationen zu den in den UdP behandelten Themen. Sie setze sich nicht etwa in der Weise mit den UdP auseinander, dass sie einzelnen Abschnitten der UdP die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenüberstelle und die Diskrepanzen zwischen den UdP und den UdÖ im Rahmen einer Analyse erörtere. Die Klägerin habe die Geheimhaltung bestimmter Informationen damit begründet, dass die UdP sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr beträfen. Dies überzeuge ohne Weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle handelnder Personen eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt würden. Im Übrigen müsse der Klägerin insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Beurteilungsermessen eingeräumt werden.
Rz. 12
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung begründet ist. Es kann dahinstehen, ob die UdP die an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken zu stellenden Anforderungen erfüllen (dazu unter B I). Jedenfalls hat die Beklagte durch die Bereitstellung der UdP im Internet nicht widerrechtlich gehandelt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein (dazu unter B II).
Rz. 13
I. Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. BGH GRUR 2017, 901 Rz. 13 - Afghanistan Papiere I; zu den insoweit geltenden unionsrechtlichen Anforderungen vgl. EuGH GRUR 2019, 934 Rz. 19 bis 25 - Funke Medien). Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zur Nachholung entsprechender Feststellungen zu geben, scheidet jedoch aus, weil ein Eingriff in das Urheberrecht an den UdP jedenfalls von der urheberrechtlichen Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt ist.
Rz. 14
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG seien nicht erfüllt.
Rz. 15
1. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.
Rz. 16
2. Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.
Rz. 17
3. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht und der unionsrechtskonformen Auslegung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Rz. 18
a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insb. nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-516/17 GRUR 2019, 940 Rz. 22 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; EuGH GRUR 2019, 934 Rz. 40 - Funke Medien). Dieser Spielraum ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt:
Rz. 19
Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 46 bis 49 - Funke Medien).
Rz. 20
Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 50 f. - Funke Medien).
Rz. 21
Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 52 - Funke Medien).
Rz. 22
Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 53 - Funke Medien).
Rz. 23
b) Für den angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten, der bei der Auslegung der zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen geschaffenen Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sicherzustellen ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BVerfG folgende Grundsätze:
Rz. 24
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der EU-Grundrechtecharta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 30 bis 33 - Funke Medien).
Rz. 25
bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG GRUR 2020, 74 Rz. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I).
Rz. 26
Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG GRUR 2020, 88 Rz. 81 - Recht auf Vergessen II).
Rz. 27
c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 64 - Funke Medien). Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG GRUR 2012, 389 Rz. 14 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 1.6.2017 - I ZR 115/16 GRUR 2017, 895 Rz. 51 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III, m. w. N.).
Rz. 28
4. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis gem. § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung vor.
Rz. 29
a) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rz. 42 bis 44 - Funke Medien).
Rz. 30
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt eine Berichterstattung vor.
Rz. 31
aa) Das Berufungsgericht hat sich der Beurteilung des LG angeschlossen, das davon ausgegangen ist, es fehle bereits an einer Berichterstattung. Das Internetportal der Beklagten beschränke sich weitestgehend darauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP finde nicht statt. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 32
bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Berichterstattung durch die Beklagte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Berichterstattung i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG und damit von § 50 UrhG gestellt.
Rz. 33
(1) Unter einer Berichterstattung i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 66 - Spiegel Online).
Rz. 34
(2) Danach steht der Annahme einer Berichterstattung im Streitfall nicht entgegen, dass sich das Internetportal der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitestgehend darauf beschränkt, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Die Beklagte hat damit Informationen bereitgestellt.
Rz. 35
(3) Eine Berichterstattung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattfindet. Eine Berichterstattung setzt keine eingehende Analyse des Ereignisses voraus.
Rz. 36
(4) Die Revision rügt zudem mit Recht, das Berufungsgericht habe dem ebenfalls ins Internet gestellten Einleitungstext der Beklagten zu den UdP keine hinreichende Bedeutung beigemessen.
Rz. 37
In diesem der Klageschrift als Anlage K 1 (Datenträger) beigefügten Einleitungstext heißt es u. a.:
Die Afghanistan Papiere Jahrelang wurde der deutschen Öffentlichkeit der Krieg in Afghanistan als Friedensmission verkauft. Tatsächlich aber sind die deutschen Soldaten in Afghanistan mitten in einem Krieg, der kaum noch zu gewinnen ist. Dabei riskieren sie ihr Leben im Auftrag des deutschen Bundestages für einen korrupten Staat, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind. Wir veröffentlichen hier einige tausend Seiten aus den Einsatzberichten der Bundeswehr. Diese sog. Unterrichtungen des Parlaments sind "VS - nur für den Dienstgebrauch" gestempelt. Das ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen der Bundesrepublik. Sie beschreiben alle Einsätze der Bundeswehr in der ganzen Welt - vor allem in Afghanistan. Die Berichte wurden uns zugespielt; sie liegen teilweise nur in schlechter Qualität vor - deswegen brauchen wir Ihre Hilfe. Editieren Sie die Berichte: Geben Sie Hinweise: Sagen Sie uns Bescheid, wenn Ihnen eine Besonderheit in den Berichten auffällt, eine Auslassung, ein falsch dargestellter Sachverhalt oder eine bislang untergegangene Tatsache. Nutzen Sie unsere anonyme Kontaktfunktion oder schreiben Sie uns unter recherche(at)waz.de eine E-Mail. Oder teilen Sie Ihre Hinweise über Twitter oder Facebook. Diskutieren Sie mit: Über die Kommentarfunktion können Sie mitreden; welche Schlüsse müssen wir aus den Berichten ziehen? Welche Maßnahmen sind in Zukunft richtig? Bis jetzt sind aus den hier veröffentlichen Kriegsberichten einige interessante Dinge ersichtlich: Die Zahl der Anschläge auf NATO-Truppen stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Nicht immer ist klar, wer gegen wen kämpft. Die Sache hat aber auch eine politische Dimension: Die Bundeswehr hat sich in den zehn Jahren ihres Afghanistan-Einsatzes grundlegend verändert. Aus einer Wehrpflichtarmee wurde ein Berufsheer. Von Brunnenbauern auf Friedensmission redet heute keiner mehr. Die Bundeswehr wird als Einsatzarmee wahrgenommen - bereit zum Kampf in aller Welt. Aus den Berichten geht hervor, in wie vielen Ländern die deutsche Armee im Einsatz ist - und welche Orte sie als Krisenherde beobachtet. Es sind mehr Länder, als die meisten Menschen denken. Derzeit bereiten die Planer sogar Bundeswehreinsätze in Afrika und der Türkei vor. Leider haben es Spitzenpolitiker bislang vernachlässigt, über ihre Pläne für die Bundeswehr offen zu sprechen. Viel zu viel wurde geheim gehalten. Aus dieser Geheimhaltung wuchs eine breite Sprachlosigkeit in der öffentlichen Debatte. Die meisten Menschen in Deutschland interessieren sich nicht für die Einsätze der Bundeswehr, die in ihrem Namen geführt werden. Diskussionen finden nur in wenigen Zirkeln statt. Diese Sprachlosigkeit wollen wir zumindest ein Stück weit überwinden, indem wir der Öffentlichkeit die Dokumente über die Einsätze der Bundeswehr zur Verfügung stellen, damit sich jeder anhand der Papiere eine Meinung bilden kann. Natürlich reichen die hier präsentierten Informationen nicht aus, den Einsatz in Afghanistan oder den Wandel der Bundeswehr voll und ganz zu verstehen, aber sie können einen Anstoß geben: Hin zu einer transparenteren Debatte, weg von einer allzu weit gefassten Geheimhaltung. Es wird Zeit, dass wir in Deutschland darüber reden, wo und aus welchem Grund die Bundeswehr kämpfen soll.
Rz. 38
Danach hat die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch in systematisierter Form präsentiert sowie mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen. Damit hat sie nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Anforderungen an eine Berichterstattung i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/29/EG entsprochen (vgl. EuGH GRUR 2019, 934 Rz. 75 - Funke Medien) und damit bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch das entsprechende Erfordernis gem. § 50 UrhG erfüllt.
Rz. 39
c) Die Berichterstattung der Beklagten betraf ein Tagesereignis i. S. v. § 50 UrhG.
Rz. 40
aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des BGH jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 285/99 GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rz. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rz. 48 - TV-Total; Urt. v. 5.10.2010 - I ZR 127/09 GRUR 2011, 415 Rz. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urt. v. 17.12.2015 - I ZR 69/14 GRUR 2016, 368 Rz. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rz. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschl. v. 27.7.2017 - I ZR 228/15 GRUR 2017, 1027 Rz. 46 = WRP 2017, 1212 - Reformistischer Aufbruch I, m. w. N.). Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 67 - Spiegel Online).
Rz. 41
bb) Die Berichterstattung der Beklagten betrifft ausweislich des Einleitungstextes die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestags erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist, der kaum noch zu gewinnen ist und zweifelhaften Zielen (Schutz eines korrupten Staates, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind) dient. Die Berichterstattung hatte damit ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand, das zweifelsfrei Gegenstand des öffentlichen Interesses war.
Rz. 42
d) Die Anwendung der Schutzschranke scheidet im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die UdP nicht i. S. v. § 50 UrhG im Verlaufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sind.
Rz. 43
Dieses Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss. So liegt es im Streitfall.
Rz. 44
Die Beklagte hat die UdP im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die öffentliche Darstellung des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan als Beleg für ihre Behauptung veröffentlicht und damit wahrnehmbar gemacht, die deutschen Soldaten seien entgegen der öffentlichen Darstellung nicht an einer Friedensmission, sondern an einem Krieg beteiligt, der kaum noch zu gewinnen sei und zweifelhaften Zielen diene. Sie hat die UdP damit im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung als Grundlage für weitere Diskussionen über diese Frage zwischen den Nutzern ihres Portals benutzt.
Rz. 45
e) Einer Berichterstattung über Tagesereignisse i. S. v. § 50 UrhG steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können. Ein solches Erfordernis ist der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.2020 - Rz. 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).
Rz. 46
f) Die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung hält sich außerdem in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang. Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gem. § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, d. h. mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urt. v. 9.4.2020 - Rz. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).
Rz. 47
aa) Die öffentliche Zugänglichmachung der UdP durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Ziel zu erreichen, der Öffentlichkeit die behauptete Diskrepanz zwischen der öffentlichen Darstellung von Ziel und Umfang des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan und den tatsächlichen Gegebenheiten des Einsatzes nachprüfbar zu machen.
Rz. 48
bb) Die Veröffentlichung der UdP war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte der als Urheber in Frage kommenden Personen eingreift. Namentlich war eine Darstellung des Inhalts der UdP in eigenen Worten zur Erreichung des Ziels der Berichterstattung nicht gleich geeignet. Nur durch die Bezugnahme auf die vollständigen Texte wird dem Leser der der Klägerin bekannte Inhalt und das Ausmaß der Beteiligung deutscher Soldaten am Afghanistankonflikt unmittelbar vor Augen geführt und damit eine eigene Überprüfung der im Bericht kritisierten öffentlichen Darstellung der Beteiligung als Teilnahme an einer Friedensmission ermöglicht.
Rz. 49
cc) Die Veröffentlichung der UdP entsprach zudem den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher angemessen.
Rz. 50
(1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 38 - Spiegel Online). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der EU-Grundrechtecharta - durch die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urt. v. 30.3.2017 - I ZR 19/16 GRUR 2017, 1233 Rz. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
Rz. 51
Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite der durch die Klägerin repräsentierten Urheber das ihnen zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gem. § 12 Abs. 1 UrhG betroffen (vgl. BGH GRUR 2017, 1027 Rz. 15 und 46 - Afghanistan Papiere I). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
Rz. 52
(2) Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.
Rz. 53
Auf Seiten der Beklagten ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung Umfang, Charakter und Ziele des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan und damit ein das öffentliche Interesse besonders berührendes Thema zum Inhalt hat. Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rz. 47] m. w. N.). Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG GRUR 2020, 74 Rz. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH GRUR 2019, 940 Rz. 58 - Spiegel Online, m. w. N.).
Rz. 54
Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP naturgemäß nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks (vgl. BGH GRUR 2017, 901 Rz. 46 - Afghanistan Papiere I, m. w. N.) erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass es insoweit nicht um das besonders geschützte staatliche Interesse an der Geheimhaltung von Umständen geht, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist vielmehr durch die allgemeinen Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gem. §§ 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH GRUR 2017, 1027 Rz. 64 - Reformistischer Aufbruch I, m. w. N.).
Rz. 55
Dieses vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung zur Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
Rz. 56
g) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht der Annahme einer Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung der UdP als Berichterstattung über ein Tagesereignis gleichfalls nicht entgegen.
Rz. 57
aa) Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urt. v. 28.11.2013 - I ZR 76/12 GRUR 2014, 549 Rz. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, m. w. N.).
Rz. 58
bb) Das Erfordernis der Beschränkung des Zugänglichmachens auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschränkt das Recht des Urhebers zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werks für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe i. S. v. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rz. 48 - Meilensteine der Psychologie).
Rz. 59
cc) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks (zweite Stufe) liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2014, 549 Rz. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie). Dies ist im Streitfall bereits deshalb nicht zu besorgen, weil mit einer wirtschaftlichen Verwertung der UdP nicht zu rechnen ist.
Rz. 60
dd) Ferner fehlt es an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers (dritte Stufe). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH GRUR 2014, 549 Rz. 56 - Meilensteine der Psychologie). Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dargelegt, ist die beanstandete Zugänglichmachung der UdP im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers im Sinne der dritten Stufe.
Rz. 61
h) Die gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche Quellenangabe liegt hier ebenfalls vor.
Rz. 62
Wenn - wie hier - im Fall des § 50 UrhG ein Werk öffentlich wiedergegeben wird, ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (BGH, Urt. v. 10.1.2019 - I ZR 267/15 GRUR 2019, 813 Rz. 67 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat offengelegt, dass die veröffentlichten Texte von Angehörigen der Bundeswehr verfasst und von der Klägerin als "Unterrichtung des Parlaments" verwendet wurden.
Rz. 63
5. Da die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG vorliegen, ist die Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, 19a UrhG) zulässig. Damit ist auch die Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG) gerechtfertigt (a. A. Hoeren/Düwel, MMR 2019, 666, 667). Für diese Annahme spricht, dass die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffentlichte Werke beschränkt ist (vgl. zu § 53 Abs. 1 UrhG BGH, Urt. v. 19.3.2014 - I ZR 35/13 GRUR 2014, 974 Rz. 13 bis 44, 17 = WRP 2014, 1198 - Porträtkunst).
Rz. 64
III. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rz. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u. a.; Urt. v. 1.10.2015 - C-452/14, GRUR-Int. 2015, 1152 Rz. 43 - Doc Generici, m. w. N.). Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29.7.2019 (GRUR 2019, 934 - Funke Medien) geklärt.
Rz. 65
C. Danach ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils erster Instanz abzuweisen.
Rz. 66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13929456 |
NJW 2020, 2547 |
CR 2020, 547 |
GRUR 2020, 853 |
NZG 2020, 5 |
ZAP 2020, 847 |
AfP 2020, 313 |
BWV 2020, 227 |
JuS 2020, 9 |
MDR 2020, 1004 |
MDR 2020, 11 |
WRP 2020, 1043 |
ZUM 2020, 790 |
GRUR-Prax 2020, 264 |
ITRB 2020, 229 |
K&R 2020, 625 |
MMR 2020, 703 |
MMR 2020, 9 |
Mitt. 2020, 570 |