Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 17.01.2007; Aktenzeichen 5 T 357/06) |
AG Oranienburg (Aktenzeichen 41a XVII 126/03) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Neuruppin vom 17.1.2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurück verwiesen.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind vom AG Oranienburg mit Beschluss vom 14.3.2003 zu Betreuern des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" bestellt worden. Mit Beschluss vom 25.8.2006 (Bl. 102 d.A.) entzog das AG den Beteiligten zu 1 und 2 den Aufgabenkreis "Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten" und begründete dies damit, dass diese ihrer Pflicht zur Rechnungslegung für den Zeitraum vom 18.3.2003 bis zum 30.11.2005 trotz mehrfacher Aufforderungen und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen seien.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 29.8.2006, haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben ausgeführt, dass sie aus wichtigen persönlichen Gründen zur Abrechnung und Rechenschaftslegung nicht in der Lage gewesen seien. Während des landgerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine Abrechnung (Bl. 172 d.A.) zu den Akten gereicht.
Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Eignung der Betreuer sei nicht mehr gewährleistet, sodass sie gem. § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB zu entlassen seien. Die mangelnde Eignung hat das LG aus den wiederholten und lang andauernden Versäumnissen der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf die Vorlage der Vermögensverzeichnisse geschlossen. Zudem bestehe der Anfangsverdacht, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten sich einer Untreue zu Lasten des Betreuten strafbar gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 213 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen diesen ihnen am 25.1.2007 zugestellten Beschluss mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, die am 2.2.2007 beim OLG Brandenburg eingegangen ist. Zur Begründung haben sie (Schriftsatz vom 26.3.2007) im Wesentlichen ausgeführt:
Vor der Entlassung der Betreuer hätte es, da der Betreute nicht ansprechbar war und ist, der Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers bedurft. Das amtsgerichtliche Verfahren sei weiterhin deswegen fehlerhaft, weil sie, die Beteiligten zu 1 und 2, nicht darauf hingewiesen worden seien, dass ihnen die Entlassung aus dem Amt der Betreuer drohe. Das LG hätte außerdem den Sachstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigen müssen; dies sei im Hinblick auf die zwischenzeitlich durchgeführte Rechnungslegung unterblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf Bl. 240 ff. d.A. Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft gem. §§ 69i Abs. 3, 69g Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 Abs. 2 FGG) eingelegt worden.
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einem vorläufigen Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Nach § 69i Abs. 7 FGG hat das Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine Entlassung des Betreuers beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner Aufgabenkreise, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird (Staudinger/Bienwald § 1908b Rz. 4).
Gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 69d Abs. 1 S. 3 FGG kann die erforderliche Anhörung des Betreuten unterbleiben, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Hiervon ist im Streitfall auf Grund der Anhörung durch das AG vom 12.7.2005 (Bl. 72 d.A.) auszugehen.
Aus § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG folgt dann, dass für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen die Bestellung eines Pflegers erforderlich war. Diese Vorschrift verweist zwar nur auf die - hier nicht einschlägige - Vorschrift des § 68 Abs. 2 FGG, ist aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1993, 491), der sich der Senat anschließt, auch auf die Fälle des § 69d Abs. 1 S. 3 FGG anzuwenden, weil sonst nicht gewährleistet ist, dass die Interessen des Betreuten objektiv vertreten sind.
Die Interessen des Betreuten wurden im vorliegenden Falle auch nicht durch den vom AG im Beschluss vom 25.8.2006 bestellten Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt B., vertreten. Abgesehen davon, dass dieser nur für die erste Instanz bestellt war (vgl. § 67 Abs. 2 FGG) und vom LG nicht beteiligt worden ist, bezieht sich die Bestellung, wie auch die Nennung des § 70 FGG durch das AG nahe legt, ohnehin nicht auf die Frage der Person des Betre...