Normenkette
BGB § 119 Abs. 1, §§ 121, 123, 146, 147 Abs. 2, § 154 Abs. 1, §§ 166, 280 Abs. 1-2, §§ 286, 306 Abs. 2-3, § 307 Abs. 2, §§ 631, 632a, 640-641, 649, 649 Sätze 1-2; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 11.11.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.000,- EUR nebst 10,5 % Zinsen seit dem 02.10.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Verweisung an das Landgericht Potsdam, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn unter den Gesichtspunkt eines vorzeitig, in diesem Fall vor Leistungsbeginn, beendeten Bauvertrages in Anspruch.
Die Beklagten unterzeichneten am 12.07.2006 ein mit "Fertighausvertrag" überschriebenes Schriftstück, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was genau zwischen den Beklagten und der Verkaufsrepräsentantin der Klägerin, der Zeugin Wa..., vor Unterzeichnung dieses Schriftstückes besprochen worden ist.
Mit Schreiben vom 17.07.2006 bestätigte die Klägerin den Eingang des von den Beklagten unterzeichneten Fertighausvertrages mit Anlagen und bat um Verständnis dafür, dass sie aufgrund der urlausbedingten Abwesenheit von Mitarbeitern für die Bestätigung des Fertighausvertrages noch etwas Zeit benötige.
Unter dem 19.07.2006 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass es ihnen aufgrund einer schwerwiegenden Familienkrise leider nicht möglich sei, das geplante Bauvorhaben umzusetzen, "so dass wir von dem am 14.07.2006 in Ihrem Musterhaus in B... unterschriebenen Vertrag plus Anlagen zurücktreten müssen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 9 und K 10 zur Klageschrift (Bl. 22 und 23 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 04.08.2006 bestätigte die Klägerin den Beklagten den "Kaufabschluss" unter Übersendung von Kopien des von ihr gegengezeichneten Vertrages sowie der gegengezeichneten Schecklisten.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.09.2007 bezifferte die Klägerin ihren Vergütungsanspruch abzgl. ersparter Aufwendungen auf 30.836,20 EUR unter Beifügung des Entwurfs der Klageschrift zum vorliegenden Rechtsstreit und forderte die Beklagten unter Unterbreitung eines Angebotes zur Erledigung der Angelegenheit durch Zahlung eines Teilbetrages von 18.000,00 EUR zur Zahlung des letztgenannten Betrages bis zum 01.10.2007 auf.
Mit der Klage macht die Klägerin die Vergütungsforderung in Höhe eines Teilbetrages von 26.000,- EUR geltend.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2008 abgewiesen, wobei es entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin ihren Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt habe. Es hat die Auffassung vertreten, erforderlich wäre eine Darstellung der Kalkulation der Einzelleistungen gewesen, die in ihrer Summe den vereinbarten Pauschalpreis ergäben. Trotz entsprechender Hinweise habe die Klägerin lediglich die Abzüge und Zuschläge wiedergegeben, die sich bereits aus den dem Vertrag beiliegenden Checklisten ergäben, ohne die diesen Einzelpreisen zugrunde liegende Vertragskalkulation unter Berücksichtigung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren, wie Personalkosten, Material- und Gerätekosten, Baustellengemeinkosten, Wagniskosten etc. darzulegen. Soweit die Klägerin ersparte Aufwendungen in Abzug bringe, sei ihr Vortrag schon deshalb nicht ausreichend substantiiert, weil ein stets kalkulierter Risikozuschlag aufgrund der unterbliebenen Durchführung des Vertrages in jedem Fall erspart sei und daher ausgewiesen werden müsse.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzliche Klage in der Hauptsache - weiterhin als Teilklage auf Zahlung von 26.000,00 EUR - sowie den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nicht jedoch den Antrag auf Feststellung der Erledigung wegen des ursprünglichen Feststellungsantrages, weiterverfolgt.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Grundsätze der Abrechnung eines überhaupt nicht vollzogenen gekündigten Pauschalpreisvertrages, der praktisch ausschließlich auf Subunternehmerleistungen beruhe, grundlegend verkannt. Bei einem derartigen Vertrag bedürfe es nicht der Vorlage einer Kalkulation des Gesamtpreises. Soweit die Darlegung der ersparten Aufwendungen in Rede stehe, seien ohnehin die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen; auf die ursprüngliche Kalkulation könne l...