Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.04.2007; Aktenzeichen 6 O 304/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. April 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 304/06, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus, Az.: 63 IN 622/05, zur Tabelle zur lfd. Nr. 10, mit dem Rechtsgrund "Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldete Forderung in Höhe von 6.406,01 EUR unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, denn ihr steht ein rechtlich anerkennenswertes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung zu. Nachdem der Beklagte sein ihm zustehendes Widerspruchsrecht gegen die Anmeldung der Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle ausgeübt hatte, ist die bereits titulierte Forderung von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nur im Falle der Beseitigung des Widerspruchs ausgenommen und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt durchsetzbar. Da Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung von der Bewilligung einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht erfasst werden (§ 302 Nr. 1 InsO), besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin an der Qualifikation der streitigen Forderung als einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, auch wenn dem Beklagten eine Restschuldbefreiung bislang nicht erteilt worden ist und selbst im Falle einer Restschuldbefreiung noch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geklärt werden könnte, ob die titulierte Forderung durch die Restschuldbefreiung entfallen ist. Durch den Widerspruch des Beklagten gegen die Einordnung der Forderung als einer solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist bereits jetzt deutlich, dass der Beklagte eine künftige Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstreckungsgegenklage erwarten, wenn die Klägerin nach Erteilung einer Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, ist eine ergänzende Feststellungsklage zulässig (BGH, Urt. v. 18.05.2006, NZI 2006, 536).
2.
Der Feststellungsantrag der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob bereits aus Gründen der Rechtskrafterstreckung des Anerkenntnisteil- und (Kosten-)Schlussurteils des Amtsgerichts Cottbus vom 1.10.2002 (Az. 43 C 145/02) feststeht, dass es sich bei der zugesprochenen Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, da dieses jedenfalls materiell-rechtlich feststeht.
a)
Für eine Bindungswirkung des vorgenannten Urteils für das über die Feststellungsklage entscheidende Gericht in dem Sinne, dass das Landgericht gehindert war, anzunehmen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 823 Ab. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB in Höhe von 4.217,07 EUR zu, spricht, dass Anerkenntnisurteile als nicht streitige Urteile wie Versäumnisurteile der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO fähig sind (BGH NJW 2007, 2922 ff). Zwar wird nur der prozessuale Anspruch anerkannt im Gegensatz zum Geständnis i.S.v. § 288 ZPO, das sich auf die ihn begründenden Tatsachen bezieht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist aber die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den prozessualen Anspruch, d. h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 1995, 967). Um den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung zu ermitteln, müssen bei nicht streitigen Urteilen, bei denen Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht herangezogen werden können, das Parteivorbringen (BGH NJW 2007, 2922; BGH NJW 1990, 834, 835) und die Parteierklärungen (OLG Köln NJW-RR 1993, 1407 ff) zur Abgrenzung des Streitgegenstandes und damit dem Umfang der Rechtskraft herangezogen werden (BGH NJW-RR 1999, 1006). Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist ausschließlich der Streitgegenstand über den im Erstprozess tatsächlich entschieden worden ist. Hier war Streitgegenstand des Anerkenntnisteilurteils ausschließlich ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Fa. K.-G. ... GmbH gegen den Beklagten ...