Normenkette
HGB § 15 Abs. 1, §§ 24-25, 105 Abs. 1, §§ 106, 123 Abs. 2, § 143 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 2 O 264/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des am 30.10.2001 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin dessen am 14.8.2001 verkündetes Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 2) trägt die weiteren Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten der zweiten Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Kaufpreisanspruch aus der Lieferung von Baumaterialien in der Zeit vom 30.8.2000 bis 26.3.2001 (Bl. 18–32 d.A.) i.H.v. 26.811,44 DM geltend. Gegen das Versäumnisurteil des LG vom 14.8.2001, durch das der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt wurden (Bl. 52 d.A.), hat nur der Beklagte zu 2) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 59 d.A.).
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 2) hafte neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner, da er der Klägerin nicht angezeigt habe, dass er aus der Firma P. & L. mit Wirkung vom 31.12.1999 ausgeschieden sei. Die aus den beiden Beklagten bestehende GbR habe seit 1993 mit der Klägerin in laufender Geschäftsbeziehung gestanden.
Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.8.2001 gegen den Beklagten zu 2) aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt, das Versäumnisurteil, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, er sei mit Wirkung vom 31.12.1999 aus der Firma P. & L. Handelsgesellschaft bR ausgeschieden (Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 5.12.1999, Bl. 621/63 d.A.). Der Beklagte zu 2) habe sich lediglich einverstanden erklärt, dass sein Name habe in der Firma fortgeführt werden sollen. Er habe am 7.12.1999 eine Gewerbeabmeldung abgegeben. Die Geschäftspartner der Firma seien durch Rundschreiben über das Ausscheiden des Beklagten zu 2) informiert worden.
Das LG hat das Versäumnisurteil vom 14.8.2001, soweit der Beklagte zu 2) verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage gegen ihn abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung begründeten Berufung verfolgt die Klägerin den Klaganspruch gegen den Beklagten zu 2) weiter.
Die Klägerin trägt zu ihrer Geschäftsbeziehung mit der Firma P. & L. Handelsgesellschaft bR nunmehr vor, diese habe seit 1997 bestanden. Sie habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 2) weiterhin Gesellschafter sei. Das Rundschreiben (Bl. 75 d.A.) habe sie nicht erhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich das Ausscheiden des Beklagten zu 2) auch deshalb nicht entgegenhalten lassen, da ihr insoweit die negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB zugute komme.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 2) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 14.8.2001 gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 13.708,47 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz des § 1 DÜG aus 6.920,35 Euro seit dem 28.10.2000, aus 2.404,83 Euro seit dem 11.11.2000, aus 1.156,22 Euro seit dem 11.12.2000, aus 1.275,59 Euro seit dem 4.3.2001 sowie aus 444,65 Euro seit dem 7.4.2001 und aus 22,29 Euro seit dem 28.4.2001 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Klägerin sei das Ausscheiden des Beklagten zu 2) bekannt gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, da der Beklagte zu 2) gem. § 15 Abs. 1 HGB für die nach seinem Ausscheiden ggü. der Klägerin begründete Kaufpreisschuld der Firma P. & L. Handelsgesellschaft bR haftet. Der Beklagte zu 2) kann die Tatsache seines Ausscheidens gem. § 15 Abs. 1 HGB der Klägerin nicht entgegensetzen, da sein Ausscheiden nicht eingetragen wurde. Er haftet daher so, wie wenn er im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 1) veranlassten Bestellungen noch Mitgesellschafter gewesen wäre. Durch die vom Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufverträge wurde der Beklagte zu 2) mitverpflichtet, obwohl der Beklagte zu 2) aus der P. & L. Handelsgesellschaft bR zuvor mit Wirkung zum 31.12.1999 ausgeschieden ist.
Das Ausscheiden des Beklagten war i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB eine eintragungspflichtige Tatsache. Die P.& L. Handelsgesellschaft bR stellte, wie bereits das LG insoweit zu Recht ausgeführt hat, von Rechts wegen eine offene Handelsgesellschaft dar, ohne dass es darauf ankommt, dass die Gesellschafter sie als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen wollten. Denn ihr Zweck war auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher...