(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
1. |
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, |
3. |
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. |
(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. |
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder |
2. |
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
Bis 20.12.2022:
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3. |
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. |
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchs...
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