Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Rainer Müller und Koll.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Zwischenurteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 113 Js 18796/96 4 Ns jug)

AG Rudolstadt (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 113 Js 18796/96 1 Ls jug)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Mindestanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.

Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ist Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 30, 173 ≪196 f.≫; 57, 250 ≪272≫; 96, 68 ≪99≫). Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn die angegriffenen Entscheidungen gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und somit willkürlich sind (Art. 3 Abs. 1 GG). Erforderlich ist daher ein konkretes Vorbringen, aus dem sich die Möglichkeit einer solchen Verletzung ergibt. Dies darzulegen, hat der Beschwerdeführer versäumt. Seine Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung der Fachgerichte erschöpfen sich in einer abweichenden Feststellung und Würdigung der für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Tatsachenfeststellung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo” ergibt sich nichts anderes. Dieser Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn der Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1974 – 2 BvR 407/74 –, MDR 1975, S. 468 ≪469≫).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635241

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