Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.10.2011; Aktenzeichen III StVK 1034/11) |
LG Saarbrücken (Beschluss vom 23.09.2011; Aktenzeichen III StVK 1034/11) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 EUR (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.
Gründe
Der in einer Maßregelvollzugsklinik untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 EUR verhängt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), weil jedenfalls der gestellte Eilantrag missbräuchlich ist.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪216 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 –, NJW 2000, S. 1399 ≪1400≫). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 – 2 BvQ 7/09 –, juris).
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ≪97≫; 14, 468 ≪470≫; stRspr). Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit – zu der auch ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört – ihn rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1041/06 –, juris). Hierauf und auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr in derartigen Fällen wurde der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen.
Der insoweit allein vorgetragene Wunsch des Beschwerdeführers, die in wiederholten Zusendungen des bestellten Computers zutage tretende Freundlichkeit des Händlers nicht überzustrapazieren und diesem alsbald eine gerichtliche Bestätigung seines Besitzanspruchs zu präsentieren, genügt offensichtlich nicht zur Begründung der für die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderlichen besonderen Dringlichkeit.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Landau, Huber
Fundstellen