Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 20.07.2009; Aktenzeichen 5 BV 08.118) |
VG München (Urteil vom 24.09.2007; Aktenzeichen M 3 K 05.3031) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Bemessung und Erhebung von Abgaben zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 beziehungsweise zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (im Folgenden: BetrAVG; BGBl I S. 3610). Mit dem BetrAVG wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über einen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSVaG). Die hierzu benötigten Mittel werden durch „Beiträge” beschafft (§ 10 Abs. 1 BetrAVG), die öffentlichrechtlicher Natur sind (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 10; zu § 6d des Entwurfs). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen keine neuen aufwendigen Berechnungen erfordern, sondern sich möglichst an die ohnehin für die Steuerveranlagung zu ermittelnden Beträge anschließen (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 10; zu § 6d des Entwurfs). Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310 ≪1327≫) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (Art. 35 Abs. 1 AVmG) neben der Direktzusage einer betrieblichen Altersversorgung und der Einrichtung einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse die Möglichkeit der Durchführung über einen Pensionsfonds eröffnet (Art. 9 Nr. 3 f., 6, 8, 12, 14, 15, 17, 19, 21 f., 25 AVmG). Zunächst war vorgesehen, dass bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über einen Pensionsfonds die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entsprechend gelten sollte (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG in der Fassung des Art. 9 Nr. 17 AVmG). Damit wäre die Beitragsbemessungsgrundlage nach den gleichen Regeln festzusetzen gewesen wie im Falle einer Direktzusage. Allerdings wurde mit Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526; im Folgenden: SGBuaÄndG), der rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft trat (Art. 10 Abs. 3 SGBuaÄndG), die Beitragsbemessungsgrundlage für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds auf 20 % des entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG berechneten Betrages ermäßigt (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG in der Fassung des Art. 10 Abs. 3 SGBuaÄndG). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit der Ermäßigung der Beitragsbemessungsgrundlage dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks 15/1199, S. 21; zu Art. [2c] – neu).
II.
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland, die vorwiegend in der Energiebranche tätig ist. Sie erteilt ihren Beschäftigten teilweise Versorgungszusagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG (Direktzusage). Für einen geringen Teil dieser Versorgungszusagen hat die Beschwerdeführerin Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Soweit eine Rückdeckungsversicherung besteht, deckt diese die gegebene Versorgungszusage vollständig ab; die Ansprüche aus der Rückdeckungsvertretung sind an die Begünstigten der jeweiligen Versorgungszusage verpfändet. Die Verpfändungen erfolgten ursprünglich durch individuelle Vereinbarungen. Im Jahre 2009 wurde die Verpfändung rückwirkend für alle Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage erhalten haben, für die eine Rückdeckungsversicherung besteht, durch eine Konzernbetriebsvereinbarung kollektiv geregelt.
III.
1. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte der PSVaG aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage von rund 329,6 Mio. EUR und einem Beitragssatz von 3,6 ‰ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 BetrAVG die Abgabe für 2004 auf rund 1,2 Mio. EUR fest und machte für 2005 einen Vorschuss von rund 490.000 EUR (1,5 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage) geltend. Gegen den Ausgangsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch, soweit dieser die kongruent rückgedeckten Direktzusagen in die Berechnung einbezog. Diese machen lediglich rund 2,4 Mio. EUR der Beitragsbemessungsgrundlage aus; dies entspricht einem Anteil von 0,72 %.
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch, den der PSVaG zurückwies. Auch die hierauf erhobene Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar stufte das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG zu leistende Abgabe als Beitrag ein, während der Verwaltungsgerichtshof von einer Sonderabgabe ausgegangen war; indes wurde die Erhebung der Abgabe in allen Instanzen als rechtmäßig angesehen. Es sei weder von einer Verletzung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG noch der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit auszugehen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG fehle es bereits an einer berufsregelnden Tendenz der genannten Regelungen. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor.
IV.
Gegen die genannten Bescheide und Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG seien – jedenfalls in der in den angegriffenen Bescheiden und Entscheidungen vertretenen Interpretation – nicht mit den genannten Grundrechten vereinbar.
Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor. Die angegriffenen Regelungen hätten eine berufsregelnde Tendenz. Die Abgabe knüpfe an unternehmerisches Handeln an, nämlich die Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Dabei nehme die Regelung Einfluss auf die unternehmerische Entscheidung, ob eine Versorgungszusage erteilt werde und in welcher Weise diese ausgestaltet beziehungsweise gegen Insolvenzrisiken abgesichert werde. Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz zu verweisen (BVerfGE 122, 316).
Verwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht hätten die Abgabe nach § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG als Beitrag qualifiziert. Als solcher müsse die Abgabe dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vor. Dem Äquivalenzprinzip sei nicht Genüge getan, weil die Höhe der Abgabe in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme stehe und einzelne Beitragspflichtige übermäßig belastet würden. Das Bundesverwaltungsgericht stelle dabei auf den gesamten Finanzierungsbedarf des PSVaG ab; richtigerweise sei aber zu prüfen, ob die Beitragshöhe in einem Missverhältnis zum konkreten Sicherungsbedarf stehe. Dies sei in Anbetracht der Rückdeckungsversicherung und der an den Arbeitnehmer verpfändeten Ansprüche hieraus nicht der Fall. Das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers habe für die Versorgungsberechtigten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung, da der Wert der verpfändeten Rückdeckungsversicherung dem Barwert der zu sichernden Anwartschaft entspreche und ein erheblicher zusätzlicher Sicherungsbedarf damit nicht bestehe. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf eine etwaige aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgende Verpflichtung, die erteilten Versorgungszusagen für den Insolvenzfall abzusichern. Zum einen bestehe eine solche Verpflichtung ohnehin nicht, zum anderen wäre ihr jedenfalls durch Abschluss und Verpfändung der Rückdeckungsversicherung Genüge getan.
Auch für den Fall, dass die Abgabe an den PSVaG als Sonderabgabe zu qualifizieren sei – wie dies der Verwaltungsgerichtshof getan habe –, liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vor. Denn insoweit fehle es an einem greifbaren Gruppennutzen, da durch die Absicherung der Arbeitnehmer im Insolvenzfalle unmittelbar auch nur diese begünstigt seien.
Darüber hinaus sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Gesetzgeber habe Sachverhalte gleichbehandelt, die erhebliche Unterschiede aufwiesen, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich sei. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Verteilung der Abgabenlast allein auf die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs und nicht etwaige rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden abzustellen, sei durch den ihm zukommenden Spielraum bei der Gestaltung typisierender Regelungen nicht gedeckt. Dieser Spielraum sei hier gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein eingeschränkt, da sich die Typisierung auf die Ausübung der durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten auswirken könne. Darüber hinaus seien mit der Typisierung schwerwiegende Härten verbunden, die ohne erhebliche Schwierigkeiten verhindert werden könnten. Durch die Gleichbehandlung seien Unternehmer, die selbst eine Insolvenzsicherung geschaffen hätten, einer hohen Beitragsbelastung ausgesetzt, ohne dass ihnen hieraus ein Vorteil erwachsen könne; außerdem werde der wirtschaftliche Spielraum für eigene Vorkehrungen vermindert. Dabei stünde der Gedanke der solidarischen Lastenverteilung einer differenzierten Betrachtungsweise nicht entgegen. Auch sei im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kein unangemessener Verwaltungsaufwand zu befürchten, da anstelle von Einzelfallprüfungen beispielsweise auf kollektive Verpfändungsvereinbarungen der Art, wie die Beschwerdeführerin sie abgeschlossen habe, abgestellt werden könnte.
Darüber hinaus liege auch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung vor, da die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds gegenüber der kongruent rückgedeckten und durch Verpfändung gesicherten Direktzusage privilegiert werde; diese Privilegierung sei systemwidrig und verstoße gegen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betonten Grundsatz der Folgerichtigkeit.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
I.
§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet, ein Eingriff liegt jedoch nicht vor.
1. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪397≫; 54, 301 ≪313≫). Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪265≫; 106, 275 ≪298≫). Als Teil der Berufsfreiheit ist damit auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Unternehmers geschützt (vgl. BVerfGE 97, 228 ≪254≫; 123, 186 ≪252≫). Die Beschwerdeführerin kann sich damit grundsätzlich auf den von Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz berufen.
2. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG kann indes nicht festgestellt werden.
a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind (BVerfGE 111, 191 ≪213≫). So ist ein Eingriff zu bejahen, wenn eine Rechtsnorm tatbestandlich unmittelbar an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten anknüpft, etwa wenn Abgabepflichtige gerade wegen ihrer Beteiligung an einem Markt in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfGE 113, 128 ≪145≫). Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪265 ff.≫; 106, 275 ≪298 f.≫). Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 37, 1 ≪17≫; 98, 83 ≪97≫; 111, 191 ≪213≫).
Eine solch enge Verbindung kann zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Erhebung von Steuern oder Abgaben vorhanden sein (vgl. BVerfGE 13, 181 ≪187≫ – Schankerlaubnissteuer; 22, 380 ≪383≫ – Pflicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer; 38, 61 ≪79≫ – Straßengüterverkehrsteuer). Abgabelasten stehen zwar oft nur in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist (vgl. für die Abgabepflicht an Sozialkassen: BVerfGE 34, 62 ≪70≫; 55, 7 ≪25 ff.≫; 75, 108 ≪153 f.≫; für die Ärzteversorgung: BVerfGE 10, 354 ≪362 f.≫). Dient aber eine nach einem einheitlichen Maßstab erhobene Abgabe mehreren Zwecken mit unterschiedlich intensivem Berufsbezug, ist die durch sie verursachte Belastung insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt (BVerfGE 111, 191 ≪213 f.≫).
b) Die hier angegriffenen Regelungen greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein. Sie weisen auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz im dargestellten Sinne auf.
Anknüpfungspunkt für die Frage, ob und in welcher Höhe Abgaben zur Insolvenzsicherung an den PSVaG zu entrichten sind, ist die Art der zugesagten betrieblichen Altersversorgung; welchem Beruf oder Gewerbe der jeweilige Abgabenschuldner nachgeht, ist demgegenüber ohne jeden Belang. Erst recht werden die Abgabenschuldner nicht etwa deswegen in Anspruch genommen, weil sie sich an einem spezifischen Markt beteiligen. Es kommt allein darauf an, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, die in einer bestimmten Art und Weise ausgestaltet ist. Dem mag eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegen; ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs lässt sich dabei aber gerade nicht feststellen. Insbesondere ist hier nicht ersichtlich, dass sich die Verwendung der Abgabe in erheblicher Weise auf die Berufsausübung auswirken könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316). Die dort für nichtig erklärten Vorschriften knüpften ausdrücklich an die Ausübung eines bestimmten Berufs an (vgl. BVerfGE 122, 316 ≪318 f.≫); dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
II.
Auch ein Verstoß gegen die durch gegen Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 91, 207 ≪221≫; 95, 267 ≪303≫) liegt nicht vor.
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen geschützt sind (vgl. BVerfGE 65, 196 ≪210≫; 74, 129 ≪151 f.≫; 95, 267 ≪303≫). Doch ist die Handlungsfreiheit – auch die auf wirtschaftlichem Gebiet – nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 65, 196 ≪210≫; 74, 129 ≪152≫).
2. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG sind Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Schranke für die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Der Erhebung der Insolvenzsicherungsabgabe steht das Abgabensystem des Grundgesetzes nicht entgegen; sie ist auch nicht unverhältnismäßig.
a) Die Erhebung und Bemessung der verfahrensgegenständlichen Abgabe sind mit den Voraussetzungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) ergeben.
aa) Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (BVerfGE 108, 1 ≪15≫; 108, 186 ≪215≫). Im Rahmen der Finanzverfassung regelt es neben den Zöllen und Finanzmonopolen im Wesentlichen die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen nur für das Finanzierungsmittel der Steuer. Das schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zwar nicht aus (BVerfGE 108, 1 ≪15≫; 110, 370 ≪387≫). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben jedoch grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 123, 132 ≪141≫; 124, 235 ≪243≫ m.w.N.).
bb) Beiträge sind Abgaben, die für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben werden (vgl. BVerfGE 92, 91 ≪115≫; 108, 186 ≪220≫; 110, 370 ≪388≫; 113, 128 ≪148≫; 124, 348 ≪364 f.≫); Sonderabgaben zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen, die nicht auf einem Gegenleistungsverhältnis beruht. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben besonders engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ≪308≫; 82, 159 ≪181≫; 92, 91 ≪113≫; 98, 83 ≪100≫; 101, 141 ≪147≫; 108, 186 ≪217≫; 113, 128 ≪149 f.≫; 124, 348 ≪365 f.≫).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Kriterien der Verfolgung eines Sachzwecks und einer gestaltenden Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich, der Inanspruchnahme einer homogenen Gruppe, der Finanzierungsverantwortung, der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens sowie der periodischen Überprüfung der Abgaben Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ≪298 ff.≫; 67, 256 ≪275 ff.≫; 82, 159 ≪179 ff.≫; 91, 186 ≪201 ff.≫; 101, 141 ≪149 f.≫; 110, 370 ≪389≫). Diese Anforderungen hat es um das Erfordernis erweitert, dass der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren muss (vgl. BVerfGE 108, 186 ≪218≫; 110, 370 ≪389≫).
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Insolvenzsicherungsabgabe als Beitrag eingestuft (so auch bereits in der Vergangenheit, vgl. BVerwGE 64, 248 und Urteil vom 23. Januar 2008 – BVerwG 6 C 19/07 –, NVwZ-RR 2008, 480 ≪483≫; zwischenzeitlich allerdings offen gelassen, vgl. BVerwGE 72, 212 ≪221≫; 97, 1 ≪8≫; 98, 280 ≪291≫); der Verwaltungsgerichtshof ging hingegen von einer Sonderabgabe aus. Allerdings bedarf die Frage hier keiner Entscheidung, da jedenfalls auch dann, wenn die Abgabe als Sonderabgabe einzustufen sein sollte, die insoweit anzulegenden strengeren Anforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 110, 370 ≪389≫).
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Abgabe einen Sachzweck verfolgt, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht; dabei hat er durch die Schaffung der Insolvenzsicherung auch auf den geregelten Sachbereich der betrieblichen Altersvorsorge gestaltend Einfluss genommen (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪179≫). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Abgabe dient gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Finanzierung der in § 7 BetrAVG dem PSVaG als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zugewiesenen Aufgaben der Sicherung der dort näher spezifizierten Versorgungsansprüche und -anwartschaften gegen eine durch Insolvenz des Arbeitgebers bedingte Nichterfüllung.
bb) Bei den Abgabenschuldnern handelt es sich um eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 274 ≪305 f.≫; 67, 256 ≪276≫; 82, 159 ≪180≫; 92, 91 ≪120≫). Sie sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen. Denn Abgabenschuldner sind solche Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung gewähren, und zwar über die in § 10 Abs. 1 BetrAVG konkret spezifizierten Durchführungswege. Anhand der dort aufgeführten Kriterien ist die Gruppe der Abgabenschuldner zum einen von der Allgemeinheit abgrenzbar, zum anderen aber auch von anderen Arbeitgebern, etwa solchen, die ihren Arbeitnehmern von vornherein keine betriebliche Altersvorsorge gewähren, oder solchen, die zwar eine betriebliche Altersvorsorge gewähren, aber über andere als die in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Durchführungswege.
cc) Darüber hinaus sind die Abgabenschuldner auch durch ihr gemeinsames Interesse an der Erfüllung des Zwecks ihrer Zusagen zur (zusätzlichen) Versorgung ihrer Arbeitnehmer im Alter verbunden. Im Falle der Insolvenz nimmt der Gesetzgeber bei ihnen aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Durchführungswege ein abstraktes Ausfallrisiko an, das bei anderen, nicht gruppenzugehörigen Modellen der betrieblichen Altersversorgung so nicht besteht (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 5, 8 ff.).
dd) Dementsprechend ist auch das Erfordernis der Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Finanzierungszweck erfüllt (vgl. BVerfGE 55, 274 ≪306 f.≫; 67, 256 ≪276≫; 82, 159 ≪180≫; 110, 370 ≪390≫). Die in Anspruch genommene Gruppe steht zu dem Sachzweck der Abgabe – der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung – in einer spezifischen Beziehung. Denn die von § 10 BetrAVG erfassten Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern einen Anspruch beziehungsweise eine Anwartschaft auf Versorgung im Alter, der, um dem Versorgungszweck gerecht werden zu können, nach der Einschätzung des Gesetzgebers einer Sicherung gegen insolvenzbedingten Ausfall bedarf.
ee) Die nichtsteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt weiterhin voraus, dass zwischen den von der Sonderabgabe bewirkten Belastungen und den mit ihr finanzierten Begünstigungen über die spezifische Beziehung hinaus eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Diese Verknüpfung wird hergestellt, wenn das Abgabenaufkommen überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ≪302≫; 67, 256 ≪276 f.≫; 82, 159 ≪180≫; 93, 319 ≪344≫; 110, 370 ≪391≫).
Hier steht die Absicherung der betrieblichen Altersversorgung gegen Nichtleistung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht nur im Interesse der letztlich begünstigten Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maße auch im Interesse der mit der Abgabe belasteten Arbeitgeber. Denn für letztere ist es ein wichtiges wirtschaftspolitisches und unternehmensbezogenes Anliegen, ihren Arbeitnehmern eine zuverlässig vor Insolvenz geschützte zusätzliche Altersversorgung anbieten zu können. Die betriebliche Altersrente hat in aller Regel Versorgungscharakter und stellt damit eine besondere Form der Arbeitsvergütung dar. Die betriebliche Altersrente ist somit Entgelt auch für das aus vielen Gründen für den Arbeitgeber wertvolle Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb für längere Zeit (vgl. BVerwGE 64, 248 ≪259≫; Gunkel, BetrAV 2009, S. 717 ≪718≫). Die unbedingte Verlässlichkeit dieser Zusage auch auf Jahre hinaus – und damit überhaupt ihr Wert als wichtiges Element der Altersvorsorge der Arbeitnehmer – ist jedoch erst dann gegeben, wenn ihr Bestand vom langfristigen wirtschaftlichen Schicksal des Arbeitgebers unabhängig ist.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es an einem unmittelbaren Nutzen für die mit der Abgabe belasteten Arbeitgeber fehle, vermag nicht zu überzeugen. Denn der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich auch daraus ergeben, dass es um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfGE 122, 316 ≪338≫). Dies ist hier der Fall: Die Insolvenz eines Arbeitgebers, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt hat, und das daraus resultierende Unvermögen, die eingegangene Versorgungsverpflichtung einzuhalten, stellen eine Beeinträchtigung dar, die nicht selbst kompensiert werden kann. Zwar ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich, durch das Einschalten wirtschaftlich unabhängiger Dritter eine Insolvenzsicherung vorzusehen; dabei ist aber letztlich nicht von den gleichen Erfolgsaussichten auszugehen. Denn die von der Beschwerdeführerin gewählte Form der kongruenten Rückdeckung nebst Verpfändung der Versicherungsansprüche an den Arbeitnehmer kann für sich nicht die gleichen Erfolgsaussichten beanspruchen wie das durch § 7 ff. BetrAVG begründete Insolvenzsicherungssystem. Denn es ist nicht sichergestellt, dass ein Versorgungsempfänger als Pfandnehmer im Insolvenzfall die gleichen Leistungen erhalten würde, die ansonsten vom PSVaG zu erwarten wären (vgl. BGHZ 136, 220 ≪226≫; BGH, NJW 2005, S. 2231 ≪2232≫; Uhlenbruck, in: ders./Hirte/Vallen-der, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3; Kießner, in: Braun (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 198 Rn. 7 f. m.w.N.).
ff) Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben sein könnte (vgl. BVerfGE 108, 186 ≪218≫; 110, 370 ≪389≫), ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Die angegriffenen Regelungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG dienen anerkannten Gemeinwohlbelangen und stellen keine unverhältnismäßige Belastung der Abgabenschuldner dar. Dabei kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ≪338≫; 95, 267 ≪309≫; 103, 271 ≪287 f.≫; 123, 186 ≪263≫).
aa) Das Bestreben des Gesetzgebers, die betriebliche Altersversorgung als „wertvolle und notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Alterssicherung” (vgl. BTDrucks 7/1281, S. 19) gegen insolvenzbedingte Ausfälle zu sichern (vgl. BTDrucks 7/1281, S. 52), stellt ein anerkennenswertes Ziel dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 1987 – 1 BvR 1667/84 –, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
bb) Die Regelungen sind auch geeignet und erforderlich, um das genannte Ziel zu erreichen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die gesetzlich geregelte Höhe der Abgabe geeignet und erforderlich sei; insbesondere sei eine „Übersicherung” nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des PSVaG erforderliche Summe beschränkt werde (vgl. auch BTDrucks 7/2843, S. 10).
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, dass die Erforderlichkeit nicht am Gesamtaufwand des PSVaG, sondern an ihrer individuellen Situation ausgerichtet werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dient der sozialen Sicherung (vgl. BVerwGE 98, 280 ≪292 f.≫). Dabei ist nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber Zweck des Pflichtbeitrags (vgl. BVerfGE 11, 105 ≪117≫; 14, 312 ≪318≫), sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende soziale Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich – schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) – keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 1987 – 1 BvR 1667/84 –, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme keine volle Äquivalenz herzustellen (vgl. BVerfGE 51, 115 ≪124≫; 53, 313 ≪328≫). Dass die Leistungen des Trägers durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für den Bereich der Sozialversicherung nicht (vgl. BVerfGE 11, 105 ≪117≫; 14, 312 ≪317 f.≫). Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren.
cc) Die Abgabe führt auch im engeren Sinne nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Arbeitgeber, da sich der Beitragssatz praktisch durchweg im Promillebereich bewegt (vgl. Hock, in: Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 13. Aufl. 2012, § 7 Rn. 3) und nur auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den Unternehmen aufzubringenden Pensionslast beläuft.
III.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪17≫; 126, 400 ≪416≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, NVwZ 2011, S. 1316 m.w.N.).
1. Es liegt keine Ungleichbehandlung von Gleichem ohne sachlichen Grund vor.
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ≪30≫; 122, 1 ≪23≫; 126, 400 ≪416≫ m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 93, 386 ≪397≫; 105, 73 ≪110≫; 107, 27 ≪46≫; 110, 412 ≪432≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, NVwZ 2011, S. 1316). Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 ≪96≫; 127, 263 ≪280≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, NVwZ 2011, S. 1316).
b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs können die angegriffenen Regelungen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden.
Inhaltlich behandelt der Gesetzgeber Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, unterschiedlich, indem er nur die in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Arbeitgeber zu Insolvenzsicherungsbeiträgen heranzieht, die dort nicht genannten Arbeitgeber hingegen nicht. Dabei differenziert die Regelung des § 10 Abs. 1 BetrAVG danach, auf welche Weise die betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde beziehungsweise durchgeführt wird; genannt werden die Direktzusage sowie die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds. Die Differenzierung korrespondiert damit, für welche Zusagen beziehungsweise Durchführungswege in § 7 BetrAVG Versicherungsschutz vorgesehen ist.
Die vorliegenden Regelungen knüpfen damit nicht an Persönlichkeitsmerkmale, sondern an sachliche Unterscheidungsmerkmale an. Spezielle Freiheitsrechte sind nicht betroffen, insbesondere ist nicht von einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auszugehen (s.o. B. I. 2.). Ob die verfahrensgegenständliche Abgabe geleistet werden muss, kann durch das Verhalten des (potentiellen) Abgabenschuldners beeinflusst werden, da die Beitragspflicht lediglich von der – frei wählbaren – Ausgestaltung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung abhängt. Dafür, dass hier von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen sein sollte, finden sich mithin keine Anhaltspunkte.
Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, orientierte sich der Gesetzgeber bei der Frage, für welche Zusagen beziehungsweise Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Versicherungsschutz zu gewähren und – dem folgend – Abgaben zu erheben seien, am abstrakten Insolvenzrisiko, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall – unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit. Für dieses Differenzierungsmerkmal bestehen sachliche Gründe. Diese sind dem Differenzierungsziel – dem Schutz der Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung vor insolvenzbedingtem Ausfall – und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen; die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt.
2. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe derer, die nach dem BetrAVG zu Abgaben herangezogen werden, ohne Rechtfertigung wesentlich Ungleiches gleich behandelt hätte.
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ≪42≫; 86, 81 ≪87≫). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 21, 12 ≪26≫; 23, 242 ≪252≫). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 17, 319 ≪330≫; 53, 313 ≪329≫; 67, 70 ≪85 f.≫; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 123, 186 ≪263≫). Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ≪360≫; 87, 234 ≪255 f.≫; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ≪128≫; 84, 348 ≪360≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, NZS 2011, S. 539).
b) Mit der vorliegenden Regelung hat der Gesetzgeber von der Befugnis Gebrauch gemacht, Typisierungen vorzunehmen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen (BVerfGE 111, 115 ≪137≫). Eine solche normative Zusammenfassung ist hier erfolgt, indem der Gesetzgeber die verschiedenen Kategorien der Altersversorgung an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung – und insbesondere am davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko – ausgerichtet hat.
Dabei fallen unter anderem Direktzusagen eines Arbeitgebers, für die eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die Ansprüche hieraus an den Arbeitnehmer verpfändet wurden, neben nicht rückgedeckten Direktzusagen in dieselbe Kategorie, obwohl sich die genannten Durchführungswege insoweit durchaus unterscheiden. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 10). Insbesondere wird nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers abgestellt; auch wird beispielsweise nicht nach einzelnen Branchen differenziert.
Obwohl damit faktisch von einer Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen auszugehen ist (vgl. BVerwGE 72, 212 ≪220≫), war der Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Differenzierung verpflichtet. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht kann innerhalb der Gruppe der zur Abgabe herangezogenen Arbeitgeber keine so große Ungleichheit festgestellt werden, dass einzelne Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Die vorgenommene Typisierung und der damit verbundene Risikoausgleich sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
aa) Die mit der Typisierung einhergehenden Härten sind – wenn überhaupt – nur unter Schwierigkeiten vermeidbar.
So ergeben sich Schwierigkeiten bereits daraus, dass eine Abkehr vom bisherigen Festsetzungsverfahren notwendigerweise einen deutlich größeren Verwaltungsaufwand und damit einhergehend höhere Kosten nach sich ziehen würde (vgl. BVerwGE 72, 212 ≪220≫; VG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 15 K 673/06 –, BeckRS 2008, 30032; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, § 10 Rn. 84). Ein Abstellen auf das konkret-individuelle Insolvenzrisiko würde regelmäßig umfangreiche Ermittlungen erfordern, deren Kosten voraussichtlich in keinem Verhältnis zu den möglichen Einsparungen stehen würden (vgl. BVerwGE 64, 248 ≪253≫; Gunkel, BetrAV 2009, S. 717 ≪722≫). Darüber hinaus würde ein Abstellen auf das konkret-individuelle Insolvenzrisiko auch mit der legitimen wirtschafts- und sozialpolitischen Zielsetzung kollidieren, die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Abgaben auf möglichst viele Schultern zu verteilen und dadurch die Kosten pro Arbeitnehmer gering zu halten (vgl. BVerwGE 64, 248 ≪253≫; Heubeck, BB 1987, S. 399 ≪401≫). Auch die weitergehende Zielsetzung des Gesetzgebers, über eine dank breiter Verteilung der Lasten und niedrigen Verwaltungsaufwands möglichst gering gehaltene Umlage die Arbeitgeber nicht von der freiwilligen Zusage einer betrieblichen Altersversorgung abzuschrecken (vgl. BVerwGE 64, 248 ≪253≫), wäre kaum mehr zu erreichen. Denn eine stärkere Individualisierung würde bedeuten, dass potentiell stärker gefährdete Betriebe durch höhere Kosten der Insolvenzsicherung einen Anreiz erhielten, auf die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung überhaupt zu verzichten (vgl. Heubeck, BB 1987, S. 399 ≪402≫). Ob eine verlässliche Bestimmung des konkreten Insolvenzrisikos überhaupt leistbar wäre, erscheint ohnehin fraglich. Denn die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und häufigen Wechseln unterworfen (vgl. BVerwGE 72, 212 ≪220≫; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2005 – 16 K 180/04 –, BetrAV 2006, S. 297 ≪298 ff.≫).
Auch eine Differenzierung zwischen kongruent rückgedeckten und nicht rückgedeckten Versorgungszusagen wäre in ähnlicher Weise problematisch (vgl. Höfer, Betriebsrentenrecht, 12. Aufl. 2011, § 7 Rn. 4401). Dies gilt sowohl im Hinblick auf das bisher verfolgte Ziel einer Solidargemeinschaft der Abgabepflichtigen als auch hinsichtlich des höheren Verwaltungsaufwands. Die Überprüfung, ob dies in jedem einzelnen Fall tatsächlich gelungen ist – etwa, ob die Verpfändung überhaupt wirksam oder jedenfalls nicht anfechtbar ist (vgl. Flitsch/Herbst, BB 2003, S. 317 ≪320≫; Fiala, ZfV 2006, S. 78; Rößler, BB 2010, S. 1405 ≪1411≫) –, wäre mit großem Aufwand verbunden. Zwar könnte der Abschluss einer Kollektivvereinbarung den hierzu erforderlichen Aufwand reduzieren; allerdings bliebe zu kontrollieren, ob eine solche Kollektivvereinbarung bei allfälligen Schwankungen im Personalbestand auf sämtliche neu eintretenden Mitarbeiter wirksam erstreckt wurde (vgl. Rößler, BB 2010, S. 1405 ≪1408≫). Darüber hinaus könnte nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass ein Versorgungsempfänger als Pfandnehmer im Insolvenzfall die gleichen Leistungen erhalten würde wie jene, die ansonsten vom PSVaG zu erwarten wären (s.o. B. II. 2. b) ee)). In jedem Fall müssten Vorkehrungen getroffen werden, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass eine letztlich doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt werden könnte und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz der Insolvenzsicherung des PSVaG verlören, ohne auf anderweitige Sicherungen zurückgreifen zu können (vgl. BVerwGE 64, 248; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 – 15 E 674/06 –, BetrAV 2007, S. 184 ≪189≫).
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen oder Unternehmen von den mit der Typisierung verbundenen Härten betroffen ist.
cc) Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist auch nicht von besonderer Intensität. Dies ergibt sich bereits aus der geringen Höhe des Beitragssatzes (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 15 K 673/06 –, BeckRS 2008, 30032). Gerade für die Beschwerdeführerin sind die Auswirkungen kaum spürbar, wird sie durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid, soweit sie diesen angegriffen hat, doch lediglich – entgegen ihrem Vortrag – mit Abgaben in Höhe von rund 8.500 EUR belastet. Diese für ein Unternehmen der Größe der Beschwerdeführerin geringe Belastung ergibt sich daraus, dass die kongruent rückgedeckten Pensionszusagen nur rund 2,4 Mio. EUR der Beitragsbemessungsgrundlage von insgesamt rund 329,6 Mio. EUR ausmachen. Bei einem Abgabensatz von 3,6 ‰ für das Jahr 2004 errechnet sich hieraus eine Mehrbelastung in der genannten Höhe. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf eine Vorschussleistung in Höhe von 1,5 ‰ – hinsichtlich der kongruent rückgedeckten Pensionszusagen somit rund 3.500 EUR – in Anspruch genommen wurde, kann dabei außer Betracht bleiben, da diese Summe in etwa dem auf die Abgabe anzurechnenden Vorschuss des Vorjahres entspricht.
3. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei darin begründet, dass die angegriffenen Regelungen das angestrebte Ziel nicht folgerichtig umsetzten und nicht systemgerecht seien, kann nicht durchgreifen.
Außerhalb des Steuerrechts kommt der Frage, ob eine gesetzgeberische Grundentscheidung folgerichtig oder systemgerecht umgesetzt wurde, allenfalls Indizwirkung für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu (vgl. BVerfGE 9, 20 ≪28≫; 81, 156 ≪207≫; 104, 74 ≪87≫; 122, 1 ≪36≫; stRspr). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, enthalten jedenfalls die angegriffenen Regelungen bei der Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der zugesagten Betriebsrenten für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers eine nachvollziehbare Systematik (s.o. B. III. 2. b)).
IV.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch gegen die Anwendung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG im konkreten Fall nichts zu erinnern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 3263179 |
NVwZ 2012, 1535 |
NZA 2013, 193 |