Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 4 U 36/03) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch welches eine Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen als unzulässig abgewiesen wurde.
I.
1. Der Beschwerdeführer vertrat als Prozessbevollmächtigter einen der Kläger in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Waiblingen. Beklagte dieses Verfahrens waren die Eheleute F…. Am 15. Juni 2000 erging das Urteil zugunsten des Klägers. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem die Eheleute F… zur Räumung verpflichtete. Die angefallenen Vollstreckungskosten waren in dem Vergleich nicht geregelt. Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 beantragte der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, beim Amtsgericht Waiblingen die Festsetzung der Vollstreckungskosten. In diesem Verfahren nahm für die beklagten Eheleute F… der Ehemann, Dr. F…, mit Schriftsatz vom 18. Mai 2002 Stellung. Am 16. Oktober 2002 setzte das Amtsgericht Waiblingen die Kosten antragsgemäß fest, wogegen die Eheleute F…. Beschwerde beim Landgericht Stuttgart einlegten. Am 11. Dezember 2002 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig ein.
Der Beschwerdeführer verklagte Dr. F… auf Unterlassung von Äußerungen aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2002. Er werde der Begehung mehrerer Straftaten bezichtigt (Urkundenfälschung, Betrug und Bildung einer kriminellen Vereinigung) und dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht schwer verletzt. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage durch Urteil vom 20. Januar 2003 – 10 O 272/02 – statt; die Berufung des Beklagten führte jedoch zur Klageabweisung durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts. Das Berufungsurteil erging, als das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, in welchem die Äußerungen gefallen waren, noch anhängig war. Die Klage sei unzulässig. Gegen ehr- bzw. persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptungen und Wertungen, die im Rechtsstreit zur Rechtsverteidigung dienten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht gegeben. Das Schreiben des Beklagten vom 18. Mai 2002 sei eine Stellungnahme des Beklagten zum Kostenfestsetzungsantrag vom 26. April 2002 und damit eine Äußerung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Amtsgericht Waiblingen; die Stellungnahme sei zur Kostenabwehr seitens des Beklagten erfolgt. Der grundsätzliche Ausschluss der Unterlassungsklage gelte auch für dieses Schreiben. Es könne dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfalle oder Unklagbarkeit anzunehmen sei, denn in beiden Fällen sei die Klage als unzulässig abzuweisen. Ob von dem Grundsatz Ausnahmen zu machen seien bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Meinungsäußerungen, die den Charakter der Schmähung aufwiesen, könne der Senat dahingestellt sein lassen, da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil beruhe auf einer grundsätzlich falschen Sicht der Bedeutung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Urteil gehe von dem Grundsatz aus, dass Behauptungen und Wertungen eines Prozessbeteiligten, die dieser im Rechtsstreit zu seiner Rechtsverteidigung äußere, grundsätzlich zulässig seien, auch wenn sie im Einzelfall ehrverletzenden Charakter hätten. Das Gericht übersehe jedoch, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung ausschließlich Fälle betreffe, in denen ehrverletzende Äußerungen gegenüber anderen Prozessbeteiligten (Parteien, Zeugen) erhoben worden seien, nicht jedoch gegenüber Richtern oder Rechtsanwälten. Die Äußerungen verursachten Ehrverletzungen des Beschwerdeführers von ganz besonderem Gewicht. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer sich gegen derartige Äußerungen, die jeden auch noch so geringen sachlichen Bezug vermissen ließen, nicht zur Wehr setzen könne. Die Freiheit zur Meinungsäußerung finde dort ihre Schranken, wo die im Prozess abgegebene Äußerung in der gewählten Form zur Rechtsverteidigung nicht erforderlich sei und durch sie Dritte schwerwiegend in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt würden. Beides sei vorliegend der Fall. Den massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen hätten keine auch nur annähernd vergleichbaren Rechtspositionen des Verursachers gegenüber gestanden.
II.
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht seine Unterlassungsklage als unzulässig abgewiesen hat.
1. Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr). Das ist hier der Fall.
a) Das gilt zunächst für die Ebene der Normauslegung.
aa) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ≪1315≫; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ≪280 f.≫). Das so genannte Ausgangsverfahren soll danach nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie in ihrer vom guten Glauben bestimmten Sicht zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 279 ≪280 f.≫). Dazu könne es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien, im Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284). Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in solchen Fällen grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ehrenschutzklage besteht.
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage erwägt das Oberlandesgericht bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder den Charakter der Schmähung erreichenden Meinungsäußerungen.
bb) Diese Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für zivilrechtliche Ehrenschutzklagen ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
Der verfassungsgebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass jedenfalls während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist – oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden kann –, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 – 2 BvR 693/90 –, NJW 1991, S. 2074 ≪2075≫).
Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ≪2075≫). Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪403≫), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 674/88 –, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 – 2 BvR 1392/96 –, NJW 2000, S. 3196 ≪3196 f.≫).
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers wird durch die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht auf seinen konkreten Fall nicht verletzt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Unzulässigkeit der Ehrenschutzklage auch im Hinblick auf prozessbezogene Äußerungen angenommen wird, wenn – wie hier – das Verhalten von Rechtsanwälten der Gegenpartei thematisiert wird. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass das Oberlandesgericht die Zulässigkeit einer Ehrenschutzklage bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, allenfalls bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Schmähungen erwogen und die Voraussetzungen dieser Ausnahmefälle vorliegend verneint hat. In Betracht käme der Tatbestand einer Schmähkritik. Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪283 f.≫; 93, 266 ≪294, 303≫). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den von ihm als überzogen gekennzeichneten Äußerungen des Beklagten einen sachlichen Bezug nicht völlig abgesprochen und der Äußerung deshalb den grundrechtlichen Schutz nicht verweigert hat.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1611239 |
NJW-RR 2007, 840 |
AnwBl 2008, 203 |