Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen 3 Qs 629/10) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen 25 Gs - 121 Js 48519/09) |
Tenor
Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2011 wird aufgehoben.
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2010 – 3 Qs 629/10 – und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2009 – 25 Gs - 121 Js 48519/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung für die Wohnräume des Beschwerdeführers.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Waffensammler. Mit Bescheid vom 23. März 2009 widerrief die zuständige Waffenbehörde die waffenrechtliche Erlaubnis des Beschwerdeführers wegen fehlender Zuverlässigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, die Erlaubnisurkunden unverzüglich, spätestens am 31. August 2009, zurückzugeben und die eingetragenen Waffen der Waffenbehörde zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen. Anderenfalls erfolge eine Einziehung und Verwertung der Waffen und der Munition. Der Beschwerdeführer legte am 26. April 2009 Widerspruch ein und erhob sodann Anfechtungsklage. Darüber hinaus stellte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sah die Behörde von der Vollziehung des Widerrufsbescheids ab.
2. In der Zeit vom 31. März 2009 bis zum 18. August 2009 erwarb der Beschwerdeführer unter Verwendung der ihm belassenen Sammler-Waffenbesitzkarten zehn und veräußerte vier Schusswaffen. Er zeigte den jeweiligen Erwerb beziehungsweise Verkauf der Behörde an. Die Waffenbehörde trug jeweils den gemeldeten Waffenerwerb beziehungsweise – verkauf in die Sammler-Waffenbesitzkarte ein. Am 29. September 2009 erstattete die Waffenbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und fügte die jeweiligen Erwerbs- und Verkaufsanzeigen des Beschwerdeführers bei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b und c, Abs. 3 Nr. 2a WaffG) an. Es sei zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, nämlich erlaubnispflichtigen Waffen, Munition beziehungsweise Sprengstoffen, die der Beschwerdeführer mutmaßlich in Besitz habe. Des Weiteren diene die Durchsuchung der Sicherstellung von Kaufunterlagen über den mutmaßlichen Erwerb beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach dem Widerruf.
4. Die Durchsuchung fand am 1. und 2. Dezember 2009 statt.
5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer am 23. August 2010 Beschwerde ein. Es hätte einer Durchsuchung nicht bedurft, da die Waffenbehörde rechtswidrig die Eintragung in der Waffenbesitzkarte vorgenommen habe und der Besitz der Waffen in den Akten der Waffenbehörde eingetragen sei. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer rechtswidrig den Waffenerwerb ermöglicht. Die Behörde habe auch nur die von ihr eingetragenen Waffen auffinden können.
6. Das Verwaltungsgericht lehnte am 27. August 2010 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und wies auch die Klage des Beschwerdeführers ab.
7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 22. Oktober 2010, verwarf das Landgericht die Beschwerde. Der angefochtene Beschluss genüge den gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der Strafanzeige der Behörde hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer sich eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c, Abs. 3 Nr. 2 a WaffG schuldig gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Durchsuchungsmaßnahmen hätten nicht nur dem Auffinden und Sicherstellen von Waffen als Beweismittel, sondern auch der Sicherstellung der aufgefundenen Waffen zur Einziehung im Strafverfahren gemäß § 54 WaffG sowie der Sicherstellung von Kaufunterlagen über den Erwerb beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach Widerruf der Waffenbesitzkarten gedient.
8. Am 17. April 2011 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Schöffengericht wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz.
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Er wendet sich gegen die Annahme eines für die Durchsuchung ausreichenden Verdachtsgrads und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht bestandskräftig gewesen sei und die Verwaltungsbehörde sich bereit erklärt habe, mit der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren zuzuwarten. Dies sei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf den Ausgang des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht noch weiterhin Gebrauch von seiner Waffenbesitzkarte gemacht.
Ferner sei die Durchsuchungsmaßnahme nicht zur Beweiserhebung geeignet gewesen. Die Beweismittel seien der Behörde nicht nur in der Sache bekannt, sondern von dem Beschwerdeführer bereits selbst zugänglich gemacht worden. Die Durchsuchung habe nichts Neues zu Tage fördern können, da der Beschwerdeführer jeden Waffenerwerb der zuständigen Behörde vollständig und beweiskräftig gemeldet habe. Der Durchsuchungsantrag hätte darlegen müssen, dass trotz der freiwilligen Herausgabe gerade der zusätzliche Grundrechtseingriff in Form der Anordnung einer Durchsuchung geboten und verhältnismäßig ist, um Beweise zu sichern. In dem vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass aufgrund der § 10 Abs. 1a, § 23, § 34 Abs. 2 WaffG der Waffenverkehr lückenlos dokumentiert und urkundlich erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe die Meldevorschriften genau eingehalten. Ein Verdacht, er hätte weitere Waffenankäufe unbekannt und ohne Meldung an die Behörde getätigt, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Behörde alle Erwerbsmeldungen und den nachfolgenden Waffenbesitz durch die Eintragung in der jeweils vorgelegten Sammler-Waffenbesitzkarte legalisiert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Erwerb aus ihrer Sicht nicht statthaft sei.
Die Sicherstellung zum Zwecke der Einziehung sei keine tragfähige Erwägung, da es keinerlei Hinweise gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, Waffen vor Behörden zu verbergen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, die Waffen heimlich wegzuschaffen oder zu veräußern, da der Verkaufsweg durch die Meldepflichten von Käufer und Verkäufer stets dokumentiert sei. Als milderes Mittel habe der Beschwerdeführer zunächst zur freiwilligen Herausgabe aufgefordert werden müssen.
2. Die Original-Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht am 23. November 2010 ein. Ein vorangegangener Eingang der Verfassungsbeschwerde per Telefax – wie in der Verfassungsbeschwerde angegeben – wurde nach Prüfung des Faxbuches nicht festgestellt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7. April 2011 nicht zur Entscheidung an, weil diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung übersandte der Beschwerdeführer eine Ablichtung seines Faxausgangsbuches vom 22. November 2010. Im Rahmen einer Prüfung des Faxjournals des Bundesverfassungsgerichts wurde sodann festgestellt, dass von dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. November 2010 um 17.36 Uhr ein 33-seitiges – nicht mehr auffindbares – Telefax bei Gericht eingegangen war.
III.
Die Hessische Staatskanzlei hat über die Wiedergabe des Sachverhalts hinaus keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 121 Js 48519/09 der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Absatz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 ≪91≫), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.
2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses vom 7. April 2011 aufzuheben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
1.a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ≪6≫; 51, 97 ≪107≫). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫).
b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ≪371 f.≫; 59, 95 ≪97≫). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 –, NJW 2007, S. 1443, und vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1801/06 –, NJW 2008, S. 2422 ≪2423≫).
c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪51≫).
2. Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise vom Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des Verstoßes gegen das Waffengesetz ausgegangen sind. Zum objektiven Tatbestand gehört unter anderem das Erwerben, Besitzen oder Führen von Schusswaffen ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Vorsatz des Täters muss sich mithin auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis erstrecken. Im vorliegenden Fall hätte für Amtsgericht und Landgericht Anlass bestanden, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Die Ordnungsbehörde hat trotz des Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis Erwerbs- und Veräußerungsanzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen und eine Vielzahl von neu erworbenen Waffen auf dessen Waffenbesitzkarte eingetragen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, diese Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens bis zum 31. August 2009, zurückzugeben, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht nur nicht darauf hingewiesen hat, dass er nunmehr keine Waffen mehr erwerben darf, sondern diese auch noch eingetragen hat. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einer weiterbestehenden Erlaubnis ausgegangen sein könnte. Dazu hätten sich die Fachgerichte jedenfalls verhalten müssen.
3. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen als den dort angegebenen Tatbestand erfüllt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Durchsuchungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst benennen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 –, NJW 2007, S. 1443-1444). Vorliegend haben die Fachgerichte den Verdacht eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz für gegebenen erachtet. Soweit – im Hinblick auf Zweifel am subjektiven Tatbestand – auch eine fahrlässige Tatbegehung (§ 52 Abs. 4 WaffG) in Betracht käme, würde es jedenfalls an der erforderlichen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlen. Denn bei einem vorsätzlichen Verstoß sieht § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei der fahrlässigen Begehung jedoch lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe als Strafdrohung vor.
III.
Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Huber
Fundstellen
Haufe-Index 2909347 |
NJW 2012, 1065 |
JuS 2012, 861 |
NPA 2012 |