Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen 20 C 2789/99) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1999 – 20 C 2789/99 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Datenschutzes im Telekommunikationsrecht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, durch das eine Klage auf sofortige Löschung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung abgewiesen wurde.
I.
1. Der Beschwerdeführer erwarb von der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ein Mobiltelefon in Verbindung mit einer so genannten Prepaid-Karte. Eine solche Karte wird durch Vorauszahlung eines Geldbetrages erworben; das Guthaben kann zeitlich befristet durch Telefonieren verbraucht werden. Ist der Betrag aufgebraucht, kann die Karte mit einem neuen Guthaben versehen werden. Eine Monatsabrechnung oder ein Verbindungsnachweis werden nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer forderte die Beklagte auf, die bei der Benutzung des Mobiltelefons anfallenden Verbindungsdaten (nach heutiger Terminologie: Verkehrsdaten) nach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen. Die Beklagte antwortete, sie werde diese Daten spätestens zum Ablauf des Abrechnungszeitraums löschen. Im Fall des Beschwerdeführers sei das der jeweils 9. Tag im Monat.
Im Ausgangsverfahren erklärte die Beklagte dazu, § 6 Abs. 4 der damals geltenden Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996 (im Folgenden: TDSV) sehe die Speicherung bis zum Rechnungsversand vor. Vorliegend sei auf den Zeitpunkt einer fiktiven Rechnungsstellung abzustellen, da dem Beschwerdeführer keine Rechnung erstellt werde. Bis zum Ablauf des fiktiven Rechnungszeitraums treffe die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit der Entgelte.
Im Ausgangsverfahren blieb zwischen den Parteien streitig, ob eine Löschung vor Ablauf des fiktiven Rechnungsdatums mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist. Der Beschwerdeführer brachte insoweit vor, es müsse dazu lediglich die Steuersoftware der Mobilfunkvermittlungsstellen entsprechend programmiert werden.
2. Der Beschwerdeführer erhob Klage, mit der er zuletzt noch beantragte, die Beklagte zu verurteilen, keine Speicherung seiner Verkehrsdaten vorzunehmen und eine sofortige Löschung gespeicherter Verkehrsdaten zu aktivieren.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zwar sei in § 16 Abs. 2 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (im Folgenden: TKV) der Fall geregelt, dass auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert würden. Die Regelung sei jedoch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV zu lesen. Diese Norm sehe eine Deaktivierung der Speicherung von Verkehrsdaten nicht vor. Sie begründe ein Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten bei entsprechendem Löschungswunsch des Kunden maximal bis zum Zeitpunkt der Rechnungsversendung zu speichern. Da vorliegend eine Rechnungsversendung unmöglich sei, dürfe die Beklagte die Rechnungsversendung zum 9. Tag jeden Monats fingieren.
Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung sei nur in äußerst geringem Ausmaß berührt. Die Beklagte speichere die Verkehrsdaten nur kurzfristig. Die Zielrufnummern würden zudem nur in verkürzter Form gespeichert.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Speicherung der Verkehrsdaten verletze diese Grundrechte. Bei Prepaid-Karten sei es nicht erforderlich, Verkehrsdaten über das Ende einer Verbindung hinaus zu Abrechnungszwecken zu speichern. Eine Berechtigung zur Speicherung bestehe nur, wenn der Kunde eine Nachweispflicht über die Richtigkeit der berechneten Entgelte wünsche. Das sei bei ihm nicht der Fall.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 10 Abs. 1 GG angezeigt.
1. Das angegriffene Urteil verletzt das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis des Beschwerdeführers.
a) Das angegriffene Urteil berührt den Gewährleistungsgehalt des Fernmeldegeheimnisses. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation (vgl. BVerfGE 67, 157 ≪172≫; 85, 386 ≪396≫; 100, 313 ≪358≫). Insbesondere erstreckt sich der Grundrechtsschutz auf Telekommunikations-Verkehrsdaten, die Aufschluss über die an der Kommunikation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben (vgl. BVerfGE 107, 299 ≪312 ff.≫; 113, 348 ≪365≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –, NJW 2006, S. 976 ≪978≫).
b) Art.10 Abs.1 GG begründet nicht nur ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat, sondern auch einen Auftrag an den Staat, Schutz insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen (vgl. BVerfGE 106, 28 ≪37≫). Der grundrechtliche Schutzgehalt des Fernmeldegeheimnisses ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung eines privatrechtlichen Rechtsstreits zu beachten, der die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen zum Gegenstand hat.
Der Richter, der einen solchen Rechtsstreit zu entscheiden hat, muss prüfen, ob und in welcher Intensität das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von der Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften berührt wird. Stehen dem Fernmeldegeheimnis gegenläufige Belange des Telekommunikationsunternehmens entgegen, so sind die betroffenen Belange einander im Rahmen einer Abwägung zuzuordnen. Verfehlt der Richter den Schutzgehalt des Art. 10 Abs. 1 GG und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf das Privatrecht, so liegt darin ein Grundrechtsverstoß (vgl. im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 84, 192 ≪194 ff.≫).
c) Nach diesem Maßstab genügt das angegriffene Urteil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Amtsgericht hat Art. 10 Abs. 1 GG nicht erwähnt. Auch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass die Ausstrahlungswirkung des Fernmeldegeheimnisses beachtet wurde.
aa) Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß.
Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des § 100 g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht völlig auszuschließen.
bb) Hier bedarf keiner Entscheidung, wie gewichtig ein gegenläufiges Speicherungsinteresse des Telekommunikationsunternehmens sein muss, damit eine kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten gerechtfertigt werden kann. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Beklagte überhaupt ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Datenspeicherung bis zu einem fiktiven Rechnungstermin hatte.
(1) Die Beklagte hat dazu im Ausgangsverfahren vorgebracht, bis zu dem Zeitpunkt der fiktiven Rechnungserstellung treffe den Diensteanbieter die Beweislast für die Richtigkeit der Entgelte.
Ein derartiges Beweisinteresse könnte hinreichender Grund für eine Datenspeicherung sein. Jedoch hat das Amtsgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nicht geprüft, ob diese von der Beklagten im Ausgangsverfahren vertretene Rechtsauffassung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen bei Nutzung einer Prepaid-Karte überhaupt angelegt ist.
Grundsätzlich trägt ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Beweislast dafür, dass sein Kunde seine Leistung in Anspruch genommen hat, also einzelne Verbindungen von dem Anschluss des Kunden hergestellt wurden. Werden Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhoben, muss der Anbieter nach § 16 Abs. 1 TKV das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verkehrsdaten aufschlüsseln. Allerdings unterfallen diese Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis. Den Zielkonflikt zwischen dem Interesse des Kunden an Datenschutz und seinem Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen, um die Anbieterforderung nachvollziehen und überprüfen zu können, hat der Verordnungsgeber durch § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV (jetzt: § 97 Abs. 4 TKG) so gelöst, dass die Entscheidung dem Kunden überlassen bleibt. Nach § 16 Abs. 2 TKV ist der Anbieter vom Nachweis der Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert oder solche Daten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – III ZR 104/03 –, NJW 2004, S. 3183 ≪3184≫).
Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 16 Abs. 2 TKV dergestalt, dass der Anbieter in jedem Fall bis zum Datum eines fiktiven Rechnungsversands beweispflichtig bleibt, gibt der Wortlaut der Norm nichts her. Eine solche Auslegung würde überdies dazu führen, dass ein Telekommunikationskunde seine grundrechtlich geschützten datenschutzrechtlichen Belange selbst dann nicht in vollem Umfang verfolgen könnte, wenn er bereit wäre, daraus resultierende Beweisnachteile in Kauf zu nehmen. Welchem Interesse ein solches Normverständnis dienen soll, bleibt unklar: Der Anbieter der Telekommunikationsleistung wird an einer für ihn ungünstigen Verteilung der Beweislast festgehalten. Der Kunde behält seinen Beweislastvorteil, obwohl er ihn geringer bewertet als sein Geheimhaltungsinteresse, das mit den Interessen des Anbieters nur wegen dieser unverrückbaren Beweislastverteilung kollidiert.
Das Amtsgericht hat die Frage der Beweislastverteilung in dem angegriffenen Urteil nicht angesprochen, sondern sich allenfalls implizit der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Die Sinnhaftigkeit dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 10 Abs. 1 GG wurde vom Gericht nicht überprüft. Das genügt nicht den grundrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung miteinander kollidierender Interessen und ihrer abwägenden Zuordnung zueinander.
(2) Die Beklagte hat im Ausgangsverfahren vorgebracht, es sei technisch nicht möglich, die Verkehrsdaten sofort zu löschen. Eine derartige Einrichtung würde unvertretbare Investitionen erfordern und sei deshalb wirtschaftlich und rechtlich unzumutbar. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es bedürfe insoweit lediglich entsprechender Programmierung der Steuersoftware der Mobilfunkvermittlungsstellen.
Sollte der Vortrag der Beklagten zutreffen, wäre ihr ein Interesse zuzubilligen, das mit dem Löschungsinteresse des Beschwerdeführers kollidiert. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die technische Funktionsfähigkeit der von der Beklagten angebotenen Telekommunikationsdienstleistung zumindest unerlässliche oder aus Gründen der Praktikabilität angezeigte Datenerhebungen und -speicherungen rechtfertigt. Allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Beklagte dem technischen Aufwand dadurch hätte entgehen können, dass sie von vorneherein eine datenschutzfreundliche technische Gestaltung gewählt hätte. Das Gewicht des Speicherungsinteresses der Beklagten hinge insoweit nicht nur von den konkreten technischen Gegebenheiten, sondern auch von den allgemein möglichen und zumutbaren technischen Gestaltungen des Umgangs mit Verkehrsdaten ab.
Es ist nicht offenkundig, dass eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in Betracht kommt. Bei der von dem Beschwerdeführer genutzten Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich sein soll.
Das Amtsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Insbesondere hat es den von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweis nicht erhoben. Angesichts dessen ist der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. In diesem Aufklärungsdefizit, das sich als Defizit in der Abwägung auswirken kann, liegt ein Verstoß gegen die aus Art. 10 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht.
d) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es die Ausstrahlungswirkung des Art. 10 Abs. 1 GG beachtet hätte.
aa) Eine Prognose, welches Ergebnis eine Untersuchung der Frage der technischen Möglichkeit und Praktikabilität einer sofortigen Datenlöschung gehabt hätte, kann das Bundesverfassungsgericht nicht anstellen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können.
bb) Weitere Speicherungsinteressen der Beklagten, die mit dem Löschungsinteresse der Beschwerdeführerin kollidieren und im Rahmen einer Abwägung überwiegen müssten, sind nicht ersichtlich.
(1) Wenn in einem Sonderfall bei der Nutzung bestimmter Telekommunikationsdienste das geschuldete Entgelt das auf der Karte noch vorhandene Guthaben übersteigt und dem Kunden erlaubt wird, gleichwohl die Leistung in Anspruch zu nehmen, kann allerdings ein Speicherungsinteresse der Beklagten bestehen. Dieses Interesse kann die Speicherung der Verkehrsdaten des Beschwerdeführers jedoch nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen. Verzichtet der Nutzer aber auf diese Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum.
(2) Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten beruft sich in ihrer Stellungnahme zu Unrecht auf das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, das einen Zugriff auf Telekommunikations-Verkehrsdaten erfordere.
Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Interesse, das gegebenenfalls entsprechende hoheitliche Befugnisse rechtfertigen kann. Weder nach der im Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen noch nach der gegenwärtigen Rechtslage wurden oder werden die Telekommunikationsunternehmen jedoch für einen solchen hoheitlichen Zugriff in die Pflicht genommen. Nach § 6 TDSV und jetzt nach § 97 TKG wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen ermöglicht. Eine Speicherungspflicht im öffentlichen Interesse besteht dagegen nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Speicherungspflicht verfassungsrechtlich zulässig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1761013 |
NJW 2007, 3055 |
CR 2007, 514 |
CR 2007, 714 |
DSB 2007, 32 |
DuD 2007, 386 |
ZUM-RD 2008, 57 |
K&R 2007, 263 |
Kriminalistik 2007, 606 |
MMR 2007, 308 |
jurPC 2007 |