Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Kommission / Deutschland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Die Republik Finnland wird in der Rechtssache C-112/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Der Streithelferin werden auf Veranlassung des Kanzlers abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 4. März 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt H. F. Wissel,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Die Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 11. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-112/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der Streithilfeantrag ist gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht worden und entspricht Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1622033 |
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