Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. B. Widerspruchsverfahren. Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Yorma's’. Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA. Relatives Eintragungshindernis. Verwechslungsgefahr
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Yorma's AG trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. April 2011,
Yorma's AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Yorma's AG (im Folgenden: Yorma's) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM-Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA'S) (T-213/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007-1, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: Norma) und Yorma's abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben, die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist. Dennoch gilt für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94.
Rz. 3
Art. 8 („Eintragungshindernisse”) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Am 22. Januar 2001 meldete Yorma's nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 5
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
Rz. 6
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- Klasse 35: „Einzelhandel mit Fleisch, Fisch und Geflügelprodukten, Konfitüren, Eiern, Milch, Milchprodukten, Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Salz, Senf; Essig, Soßen sowie Gewürzen”;
- Klasse 42: „Verpflegung, Beherbergung von Gästen”.
Rz. 7
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 88/2001 vom 8. Oktober 2001 veröffentlicht.
Rz. 8
Am 4. Januar 2002 erhob Norma nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Randnr. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Dienstleistungen.
Rz. 9
Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA gestützt, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25 und 28 bis 36 des Abkommens von Nizza eingetragen ist, darunter insbesondere folgende:
- Klasse 29: „Fleisch, Wurst, Fisch (einschließlich verarbeitete Krusten-, Schalen- und Weichtiere), Geflügel und Wild; Fleisch-, Wurst-, Geflügel-, Wild- und Fischwaren; … Marmeladen und Konfitüren; Eier; Milch, insbesondere Buttermilch, Sauermilch, Dickmilch, Milchkonserven und kondensierte Milch; Butter, Butterschmalz, Käse, insbesondere Quark, Käsekonserven, Kefir, Sahne, Joghurt (auch mit Fruchtzusätzen), Milchpulver für Nahrungszwecke; im Wesentlichen aus Milch, Joghurt, Quark, Gelatine, Stärke und/oder Sahne bestehende Desserts; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke, … „
- Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker (ein...