Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Gericht, das nicht befugt ist, im Sinne von Art. 68 Abs. 1 EG den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Beteiligte
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunal de grande instance de Paris in der Rechtssache C-278/09 vorgelegten Frage nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 6. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2009, in dem Verfahren
Olivier Martinez,
Robert Martinez
gegen
MGN Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Herren Martinez, die in Frankreich wohnhaft sind, gegen die Firma MGN Ltd (im Folgenden: MGN), die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, in dem es um die Bestimmung des für die Entscheidung über die Haftungsklage zuständigen Gerichts geht, die die Erstgenannten gegen die Letztgenannte erhoben haben.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 61 EG bestimmt:
„Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt der Rat
…
c) Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65 [EG];
…”
Rz. 4
Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.”
Rz. 5
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
(3) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
…”
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
Rz. 6
Am 28. August 2008 erhoben die Herren Martinez beim Tribunal de grande instance de Paris Klage gegen MGN auf Verurteilung dieses Unternehmens, ihnen Schadensersatz zu zahlen. In ihrer Klageschrift machen sie geltend, ihre Persönlichkeitsrechte seien aufgrund dessen verletzt worden, dass dieses Unternehmen Texte und Fotografien auf einer Website ins Internet gestellt habe.
Rz. 7
MGN erhob unter Berufung auf Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Einrede der Unzuständigkeit des nationalen Gerichts. Beruhe das schädigende Ereignis auf einer Presseveröffentlichung, sei davon auszugehen, dass dieses Ereignis an allen Orten stattgefunden habe, an denen diese Veröffentlichung verbreitet worden sei. Beruhe das schädigende Ereignis jedoch auf einer Verbreitung durch das Internet, das wegen seiner technischen Merkmale allgemein zugänglich sei und von allen Mitgliedstaaten aus aufgerufen werden könne, so könne bei einem solchen Ereignis, wie es im Ausgangsverfahren stattgefunden habe, nur dann angenommen werden, dass es in einem einzigen Mitgliedstaat eingetreten sei, wenn eine hinreichende, wesentliche oder eine Verknüpfung mit diesem Hoheitsgebiet bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe keine hinreichende Verknüpfung zwischen dem streitigen Einstellen in das Internet und dem behaupteten Schaden im französischen Hoheitsgebiet.
Rz. 8
Nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens ergibt sich die Verknüpfung mit dem französischen Hoheitsgebiet aus dem Umstand, dass Herr Olivier Martinez Franzose sei, dass sich der streitige Sachverhalt in Frankreich abgespielt habe, notwendigerweise die französische Öffentlichkeit betreffe und Auswirkungen in diesem Hoheitsgebiet haben könne. Obwohl der beanstandete Artikel, der im Internet verbreitet worden sei, in englischer Sprache abgefasst worden sei, sei er für die französische Öffentlichkeit leicht verständlich.
Rz. 9
Das Tribunal de grande instance de Paris hat, da die Entscheidung der Frage, welches nationale Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits...