Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektronische Kommunikation. Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Art. 2 Buchst. g, 3 und 4. Nationale Regulierungsbehörde. Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde. Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie). Netze und Dienste. Art. 12. Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen. Soziale Komponente des Universaldienstes. Art. 13. Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen. Bestimmung der unzumutbaren Belastung

 

Beteiligte

Base u.a

Base NV u. a

Ministerraad

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) untersagt es für sich genommen nicht grundsätzlich, dass der nationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) tätig wird, sofern er bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe die in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen die Entscheidungen, die er im Rahmen dieser Aufgabe erlässt, wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sind, was zu prüfen Sache des Grondwettelijk Hof ist.

2. Art. 12 der Richtlinie 2002/22 hindert die nationale Regulierungsbehörde nicht, allgemein und auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstanbieters, der zuvor der einzige Anbieter dieses Dienstes war, davon auszugehen, dass die Bereitstellung dieses Dienstes möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die nunmehr zur Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen darstellt.

3. Nach Art. 13 der Richtlinie 2002/22 ist diese Behörde daran gehindert, in gleicher Weise und auf der Grundlage derselben Berechnung festzustellen, dass diese Unternehmen aufgrund dieser Bereitstellung tatsächlich unzumutbar belastet sind, ohne zuvor eine besondere Untersuchung der Situation jedes dieser Unternehmen vorgenommen zu haben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Grondwettelijk Hof (Belgien) mit Entscheidung vom 1. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2008, in dem Verfahren

Base NV u. a.

gegen

Ministerraad,

Beigeladene:

Belgacom NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Base NV u. a., vertreten durch D. Arts und T. De Cordier, advocaten,
  • der Belgacom NV, vertreten durch F. Vandendriessche und H. Viaene, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von S. Depré, advocaat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch H. van Vliet und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Base NV u. a. (im Folgenden: Base u. a.) auf Nichtigerklärung der Art. 173 Nrn. 4 und 5, 200, 202 und 203 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) (Belgisch Staatsblad vom 8. Mai 2007, S. 25103, im Folgenden: Gesetz vom 25. April 2007), durch das das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (Belgisch Staatsblad vom 20. Juni 2005, S. 28070, im Folgenden: Gesetz vom 13. Juni 2005) geändert wurde, das insbesondere die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Entschädigung für die sogenannten unzumutbaren Belastungen bestimmt wird, die den Betreibern, die einen öffentlichen Telefondienst anbieten, aufgrund der Universaldienstverpflichtungen entstehen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenrichtlinie

Rz. 3

Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) lautet:

„Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Besch...

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