Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke WESTERN GOLD. Widerspruch des Inhabers der nationalen, internationalen und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD
Beteiligte
HABM / riha WeserGold Getränke (anciennement Wesergold Getränkeindustrie) |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2012,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG, vormals Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG, mit Sitz in Rinteln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Melchert,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und A. K. Marx,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem es die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2010 (Sache R 770/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG und der Lidl Stiftung & Co. KG (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht in Abs. 1 vor:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 3
Am 23. August 2006 meldete die Lidl Stiftung & Co. KG (im Folgenden: Lidl Stiftung) beim HABM nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), die später durch die Verordnung Nr. 207/2009 ersetzt wurde, eine Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 4
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WESTERN GOLD.
Rz. 5
Die Marke wurde für die Waren „Spirituosen, insbesondere Whisky” der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Rz. 6
Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 3/2007 vom 22. Januar 2007 veröffentlicht.
Rz. 7
Am 14. März 2007 erhob die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG (im Folgenden: Wesergold Getränkeindustrie), deren Rechte und Pflichten auf die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG (im Folgenden: riha WeserGold Getränke) übergegangen sind, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen denen des Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprechen, Widerspruch gegen die Anmeldung der fraglichen Marke für die in Rn. 5 des vorliegenden Urteils genannten Waren.
Rz. 8
Dieser Widerspruch war auf mehrere ältere Marken gestützt.
Rz. 9
Als erste ältere Marke wurde die Gemeinschaftswortmarke „WeserGold” geltend gemacht, die für folgende Waren der Klassen 29, 31 und 32 am 3. Januar 2003 angemeldet und am 2. März 2005 unter der Nr. 2994739 eingetragen worden war:
- Klasse 29: „Konservierte, getrocknete und gekochte Früchte und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte, nämlich Joghurt-Getränke, bestehend vor allem aus Joghurt sowie aus Fruchtsäften oder Gemüsesäften”,
- Kla...