Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
1. |
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, |
1a. |
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, |
2. |
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, |
3. |
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung [Bis 31.07.2022: durch den Zeugen oder Sachverständigen] [1] mit Strafe bedroht ist, |
4. |
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird. |
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