Normenkette

ZPO §§ 32, 35, 36 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 9722,11 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die im Bezirk des LG Potsdam wohnhafte Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner wegen behaupteter ärztlicher Kunstfehler auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Bei der in Berlin ansässigen Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine niedergelassene Gynäkologin, bei der die Antragsgegnerin in ständiger ambulanter Behandlung war. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt im Bezirk des LG Potsdam ein Krankenhaus, in dem Antragstellerin nach einer Überweisung durch die Antragsgegnerin zu 1) operativ behandelt worden war. Die von der Antragstellerin bei dem LG Berlin erhobene Klage ist bereits rechtshängig. Nachdem das LG Berlin auf seine örtliche Unzuständigkeit bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) hingewiesen hat, beantragt die Antragstellerin gem. §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen und die Zuständigkeit des LG Berlin festzustellen.

II.1. Das KG ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener OLG liegen und das zum hiesigen Bezirk gehörende LG zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2 ZPO).

2. In sachlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung jedoch nicht vor. Zwar sind die Antragsgegner Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO, da sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus haben sie entsprechend ihren unterschiedlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 17 ZPO). Der beantragten Gerichtsstandsbestimmung steht jedoch entgegen, dass für die bereits bei dem LG Berlin rechtshängig gemachte Klage anderenorts ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben gewesen wäre.

Soweit die Antragstellerin wegen der behaupteten ärztlichen Kunstfehler Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht, wäre für eine Klage gegen beide Antragsgegnerinnen der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO bei dem LG Potsdam eröffnet gewesen. An dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nach der neueren Rechtsprechung auch über konkurrierende vertragliche Ansprüche entschieden werden (BGH v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, MDR 2003, 345 = BGHReport 2003, 300 m. Anm. Reichling = NJW 2003, 828; KG v. 2.9.1999 - 28 AR 90/99, MDR 2000, 413 = MDR 2000, 723 m. Anm. Peglau = KGReport Berlin 2000, 8 = NJW-RR 2001, 62). Ort der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO ist nicht nur dort, wo die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist, sondern - nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung - auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rz. 16; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 32 Rz. 14, jeweils m.w.N.).

Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist der Verletzungserfolg bezüglich der Handlungen bzw. Unterlassungen beider Antragsgegnerinnen im Bezirk des LG Potsdam eingetreten. Für die Antragsgegnerin zu 2), die zudem ihren allgemeinen Gerichtstand bei dem dortigen Gericht hat, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Entsprechendes gilt jedoch auch für die Antragsgegnerin zu 1). Soweit ihr die Antragstellerin eine unzureichende Diagnostik im Vorfeld der Überweisung an die Antragsgegnerin zu 2) vorwirft, hätten diese Versäumnisse dazu beigetragen, dass ein nicht indizierter operativer Eingriff durchgeführt wurde. Da der Eingriff in der von der Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des LG Potsdam betriebenen Krankenanstalt vorgenommen wurde, wäre der Verletzungserfolg dieser pflichtwidrigen Unterlassungen ebenfalls dort eingetreten. Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1) hingegen Versäumnisse bei der nachoperativen Diagnostik zur Last legt, hätte diese zur Folge gehabt, dass die notwendige Nachoperation erst verspätet hätte durchgeführt werden können. Hierdurch hätte die Antragsgegnerin Schmerzen erlitten, die bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Antragstellerin zu 1) vermeidbar gewesen wären. Der Verletzungserfolg wäre in diesem Fall - wie generell bei Gesundheitsbeschädigungen und Körperverletzungen (BGH v. 14.12.1989 - I ARZ 700/89, NJW 1990, 1533) - dort eingetreten, wo die Antragstellerin als Verletzte ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz hatte, mithin ebenfalls im Bezirk des LG Potsdam.

3. Darüber hinaus stehen der von der Antragstellerin begehrten Bestimmung des LG Berlin weitere nicht behebbare Hindernisse entgegen. Die Ausübung des dem bestimmenden Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumten Auswahlermessens hat vornehmlich unter prozessökonomischen Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei nach der Rechtsprechung des Senats dem räumlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (KGReport Berlin 2005, 970; KG v. 2.5.2005 - 28 AR 20/05, KGReport Berlin 2005, 1007; BayObLG JR 1988, 207 [20...

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