Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Erstellung des Versammlungsprotokolls erst nach einem Monat
Leitsatz (amtlich)
1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.
2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das AG zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6; FGG § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 346/00) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 265/00) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Charlottenburg vom 14.9.2000 – 70 II 265/00 – wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Charlottenburg zurückverwiesen, das über die gesamten Gerichtskosten neu zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 18.158,28 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der auswärts wohnende Antragsteller erhielt die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 27.3.2000, wonach unter TOP 2 die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1998/99 sowie die Entlastung der Verwaltung vorgesehen war mit Erläuterungen zur Jahresabrechnung. Am 30.4.2000 forderte er von der Verwalterin das Protokoll der Eigentümerversammlung an und erhielt es nach seinen Angaben am 14.5.2000. Mit der am 22.5.2000 eingegangenen Antragsschrift vom 18.5.2000 hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller gegen den zu TOP 2 protokollierten Mehrheitsbeschluss Widerspruch erhoben, darauf hingewiesen, dass er die eigentliche Jahresabrechnung 1998/99 nicht erhalten habe und gegenüber den Erläuterungen zur Jahresabrechnung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit (unter Substantiierung im Einzelnen) geäußert. Nachdem das AG den Antragsteller auf die versäumte Antragsfrist gem. § 23 Abs. 4 WEG hingewiesen hat, hat es den Anfechtungsantrag mit Beschluss vom 14.9.2000 wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil der Antragsteller sich nicht innerhalb der bis zum 27.4.2000 laufenden Anfechtungsfrist um eine Übersendung des Protokolls oder Einsicht in die Niederschrift bemüht habe. Gegenüber dem ihm am 28.9.2000 zugestellten Beschluss des AG hat der Antragsteller am 4.10.2000 „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil der angegriffene (Eigentümer)Beschluss vom 27.3.2000 rechtswidrig ist.” Auf Anfrage des LG hat der Antragsteller erklärt, dass er bei der Eigentümerversammlung am 27.3.2000 nicht anwesend war. Das LG hat mit Beschluss vom 9.3.2001 den Beschluss des AG bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller das Versammlungsprotokoll erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist angefordert habe und i.Ü. Gründe für eine Nichtigkeit des Jahresabrechnungsbeschlusses nicht ersichtlich seien. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 17.8.2001 hat die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, dass das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.3.2000 der Beiratsvorsitzenden zwecks Unterschrift unter dem 5.4.2000 mit der Bitte übersandt worden ist, dieses auch von den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsbeirates unterschreiben zu lassen. Erst am 8.5.2000 erhielt die Verwaltung das unterzeichnete Protokoll zurück und übersandte es unter dem 11.5.2000 an sämtliche Eigentümer der Gemeinschaft. Aufgrund der sich daraus ergebenden Wiedereinsetzungsgründe hat der Senat die Sache an das AG zurückverwiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässig. Das Rechtsmittel hat nach den in dritter Instanz erstmals zu Tage getretenen neuen Tatsachen, die auch zu berücksichtigen sind, im Ergebnis Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nach den objektiven Umständen, die den Vorinstanzen nicht bekannt waren, nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG versäumt und der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschluss vom 27.3.2000 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 1998/99 und Verwalterentlastung) damit an sich unbegründet ist.
2. Einwandfrei haben die Vorinstanzen nach dem damaligen Ermittlungsstand die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG versagt. Sie konnten mangels entgegenstehenden...