Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlusskompetenz für Einbau von Kaltwasserzählern und Umstellung der Abrechnung
Leitsatz (amtlich)
Der Einbau von Kaltwasserzählern bei zu erwartender Wirtschaftlichkeit und die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Verbrauch bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der unter die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt und damit auch eine ersetzende gerichtliche Entscheidung über diesen Verfahrensgegenstand eröffnet (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf ZMR 2002, 68 = NZM 2002, 349 = ZWE 2001, 559).
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3-4, § 43 II
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 50/01) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 157/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, die durch notariellen Teilungsvertrag vom 30. April 1980 mit Ergänzungen begründet wurde und auf einem knapp 6.000 m² großen Grundstück aus 17 Reihenhäusern mit je ca. 120 m² Wohnfläche nebst Sondernutzungsrecht an der angrenzenden Gartenfläche sowie 9 Wohnungen mit jeweils 77 m² bis 101 m² Wohnfläche in drei Wohnblöcken besteht. Nach der Teilungserklärung erfolgt die Umlage der Verwalterkosten nach Einheiten, der Heizkosten und des Warmwassers nach Verbrauch, im Übrigen nach Miteigentumsanteilen. Die Beteiligten zu I. (Antragsteller zu 1. und 2.) sind Eigentümer der Einheit Nr. 12, die über 8.463/100.000 Miteigentumsanteilen und einen Grundstücksanteil von 506,26 m² bzw. Eigentümer der Einheit Nr. 1, die über 6.283/100.000 Miteigentumsanteilen und einen Grundstücksanteil von 375,85 m² verfügen. Auf dem Grundstück befinden sich insgesamt zwei Wasserentnahmestellen für die Bewässerung von Gemeinschaftsflächen; ferner befinden sich Zapfstellen für die Entnahme von Kaltwasser auf den Sondernutzungsflächen. Schließlich verfügt die Wohnanlage über eine Waschküche.
Die Kosten für Kaltwasser sind von etwa 0,71 DM im Jahre 1980 auf derzeit etwa 3,45 DM pro m³, die Kosten für die Abwasserentsorgung von 0,93 DM im Jahr 1980 auf derzeit etwa 3,86 DM pro m³ gestiegen. Im Kalenderjahr 1999 betrugen die Kosten für Wasser- und Entwässerung insgesamt knapp 37.000 DM, im Kalenderjahr 2000 knapp 27.000 DM. In der Eigentümerversammlung vom 11. November 1999 wurde zu TOP 6 mehrheitlich der Beschluss gefasst, auf der Grundlage eines Kostenangebotes für etwa 9.000 DM die Installation von Kaltwasseruhren in den einzelnen Wohneinheiten vorzunehmen. Dieser Eigentümerbeschluss ist in dem Verfahren 72 II 177/99 WEG vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Mit dem am 10. November 2000 eingereichten Verpflichtungsantrag verlangen die Beteiligten zu I. von den übrigen Wohnungseigentümern (Beteiligte zu II.), den Teilungsvertrag vom 30. April 1980 dahin abzuändern, dass die Umlage der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen soll und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren zu installieren sind.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. Januar 2001 den Verpflichtungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. November 2002 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu I. zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. führt zur Vorlage an den Bundesgerichtshof.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. für zulässig gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG. Angesichts der Bedeutung der Umstellung der Kostenverteilung für die 26 Wohnungseigentümer hält er den vom Landgericht festgesetzten Geschäftswert von 9.714,55 Euro (19.000 DM) für angemessen, nimmt aber auch eine jedenfalls 750 Euro übersteigende Vermögenswerte Beschwer der Beteiligten zu I. (Antragsteller zu 1. und 2.) an. Wegen der beabsichtigten Abweichung von einer im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts sieht sich der Senat jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert (§ 28 Abs. 2 FGG).
1. Zutreffend sieht das Landgericht die Eigentümergemeinschaft für ausreichend vertreten durch den Verwalter an, auch wenn es sich um ein Zustimmungsverpflichtungsverfahren handelt, in welchem eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt wird. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich die Vertretungsbefugnis des Verwalters aus § 16 Abs. 4 des Teilungsvertrages ergibt, der nur allgemein auf § 27 WEG verweist und dem Verwalter ausdrücklich in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse nur die Vornahme von Verwaltungsgeschäften, die gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldern und die Einstellung eines Hausmeisters zuweist. Jedoch haben sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht den Verwalter darauf hingewiesen, dass er die Wohnungseigentümer in geeigneter Form zu verständigen hat, was offensichtlich auch geschehen ist. Das ergibt sich bere...