Leitsatz (amtlich)
Weder die fehlende Angabe des Beschlussgegenstandes in der Einladung noch das Fehlen eines unterschriebenen Versammlungsprotokolls steht der Annahme entgegen, dass in der Wohnungseigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages zustande gekommen ist, der im Zweifel auch die Abberufung des Verwalters umfasst.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 85 T 201/03 WEG) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 72/70-II 351/02 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Sie haben den Antragsgegnern deren außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 7.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller zu I. 1. ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 14 und Nr. 15 und bildet mit den Antragsgegnern die Wohnungseigentümergemeinschaft der aus 18 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller zu I. 1. ist Mehrheitsgesellschafter der Antragstellerin zu I. 2., einer GmbH und Co. KG, die am 26.7.1999 zur Verwalterin für die Wohnanlage bestellt worden ist und deren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Beteiligten zu I. 1. vertretungsweise mit Verwaltertätigkeiten betraut hat. Der am 27.1.2000 von den Beteiligten geschlossene Verwaltervertrag regelt unter § 3 u.a.:
"1. Der Verwalter wird mit Wirkung vom 1.8.1999 ... bestellt.
2. Die Bestellung erfolgt bis zum 31.7.2000. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wird er nicht spätestens 3 Monate vor Ab lauf gekündigt."
In § 8 des Verwaltervertrages wurde eine jährliche Verwaltervergütung von 420 DM (214,75 Euro) pro Wohneinheit festgelegt.
In Vertretung der Verwalterin lud der Antragsteller zu I. 1. mit Schreiben vom 12.4.2002 zu der Eigentümerversammlung vom 24.4.2002 ein, in der zu TOP 12 die "Wahl des Beirates" angekündigt war.
Der Beteiligte zu I. 1. leitete in Vertretung der Beteiligten zu I. 2. die Eigentümerversammlung am 24.4.2002 und ließ den Verlauf und die Beschlussfassungen durch eine Angestellte protokollieren. Mit Kurzbrief vom 31.5.2002 übersandte die Verwalterin dem Beiratsvorsitzenden einen nicht unterschriebenen Entwurf des Versammlungsprotokolls vom 24.4.2002. Auf der Basis dieses Entwurfs wurde vom Verwaltungsbeirat eine Neufassung hergestellt, die wiederum vom Verwaltungsbeirat, nicht aber von dem Beteiligten zu I. 1. unterschrieben worden ist. Streitpunkt der Beteiligten sind die bei den Erörterungen zu TOP 12 vorgenommenen Beratungen und Beschlussfassungen betreffend die Kündigung des Verwaltervertrages mit der Beteiligten zu I. 2. zum 31.7.2002. Nach den insoweit übereinstimmenden Protokollentwürfen hat das LG zu TOP 12 folgende Beschlussfassungen festgestellt:
"Herr R. stellt den Antrag der HV M. die Kündigung des bestehenden Verwaltervertrages lt. verlesener Kündigung vom 24.4.2002 per 31.07.2002 auszusprechen.
Abstimmung: Ja = 12 Stimmen
Nein = 0 Stimmen
Enthaltungen = 2 Stimmen (2 × B.)
Die WEG beschließt somit die fristgerechte Kündigung des Verwaltervertrages vom 25./27.1.2000 zum 31.7.2002.
Die HV M. wird von allen Tätigkeiten und Aufgaben ab dem Zeitpunkt entbunden, nachdem alle Unterlagen, Schlüssel und Gelder der WEG N. dem Verwaltungsbeirat vollständig übergeben und von diesem geprüft worden sind ....
Für die Verwaltung von 18 Wohneinheiten wird für Frau B. eine Aufwandsentschädigung von 250 Euro ab 1.8.02 beschlossen.
Herr R. stellt gleichzeitig den Antrag zum 1.8.2002 die Selbstverwaltung der WEG N. auszuüben und Frau S.B. mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen.
Abstimmung: Ja = 12 Stimmen
Nein = 0 Stimmen
Enthaltungen = 2 Stimmen (2 × B.)
Die WEG beschließt sich somit selbst ab Übergabe der Unterlagen und Gelder spätestens aber zum 1.8.2002 zu verwalten. Diese Aufgabe wird von Frau S.B. im Auftrag der WEG und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat durchgeführt ....
Die Herren H., R. und B. sind damit einstimmig zum Verwaltungsbeirat gewählt worden.
Herr B. erhält als Vertretung der HV M. und Frau B. das Kündigungsschreiben vom 24.4.2002 der WEG N. ausgehändigt. Herr B. zeichnet dieses als erhalten gegen."
Die Beschlussfassungen zu TOP 12 der Eigentümerversammlung vom 24.4.2002 sind nicht angefochten worden.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen in der weiteren Eigentümerversammlung vom 17.6.2002, in der eine fristlose Kündigung der Antragstellerin zu I. 2. ausgesprochen worden ist. Im Hinblick darauf, dass die Eigentümerversammlung am 17.6.2002 nicht von der amtierenden Verwalterin einberufen worden ist, hat das AG - inzwischen rechtskräftig - diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist darüber hinaus der Widerantrag der Antragsgegner auf Feststellung, dass die Verwaltertätigkeit der Beteiligten zu I. 2. aufgrund der fristgerechten Kündigung v. 24.4.2002 zum 31....