Leitsatz (amtlich)
Der Reiseausweis für Ausländer kann ein zur Feststellung der Identität eines Beteiligten geeigneter Nachweis sein, wenn er keinen Zusatz enthält, die darin enthaltenen Angaben beruhten allein auf den Angaben des Antragstellers.
Normenkette
PStG §§ 9, 48; PStV §§ 33, 35; AufenthV §§ 4-5
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 22.07.2014; Aktenzeichen 71 III 395/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Beteiligte zu 2 erkannte am 19.4.2012 zur Beurk.-Reg. Nr. 3.../2...des Bezirksamts S.von B.- Jugendamt - mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft der ihr am 17.1.2012 geborenen Tochter an. Der Beteiligte zu 2 wies sich dabei mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens der Ausländerbehörde Berlin aus. Die Beteiligte zu 1 legte eine Duldung der Ausländerbehörde Berlin vor. Die Beteiligten zu 1 und 2 gaben an, nicht miteinander verheiratet zu sein und die gemeinsame elterlicher Sorge zu übernehmen. Bereits am 17.1.2012 hatten sie den Familiennamen des Beteiligten zu 2 zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt.
Nach weiteren Ermittlungen beurkundete der Standesbeamte die Geburt des Kindes zum Geburtseintrag Nr. G 2.../2...mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" bei dem Familiennamen des Kindes sowie den Zusätzen "Identität nicht nachgewiesen" bei den Familiennamen der Beteiligten zu 1 und 2.
Am 25.7.2013 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Geburtseintrag zu berichtigen. Dabei hat sie einen auf sie am 11.4.2013 ausgestellten Reisepass der Republik A.sowie einen am 31.5.2012 durch die Ausländerbehörde Berlin auf den Beteiligten zu 2 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer vorgelegt. Im Verlauf des Verfahrens hat sei eine a...Geburtsurkunde vorgelegt und vorgetragen, der Beteiligte zu 2 besitze keine Personenstandsurkunden und deren Ausstellung sei in S.auch nicht möglich.
Mit der Beteiligten zu 3 am 1.9.2014 zugestelltem Beschluss vom 22.7.2014 hat das AG Schöneberg antragsgemäß die Berichtigung des Geburtseintrags angewiesen. Hiergegen richtet sich die am 10.9.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 3, der das AG mit Beschluss vom 12.9.2014 nicht abgeholfen hat.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Anweisung, die Zusätze bei den Familiennamen des Kindes und des Beteiligten zu 2 zu berichtigen. Gegen die Berichtigung bei dem Familiennamen der Beteiligten zu 1 wendet sich die Beteiligte zu 3 nicht.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschl. v. 22.9.1998 - 1 W 583/98 -, NJW-RR 1999, 1307; Beschl. v. 11.8.1992 - 1 W 5611/91 -, NJW-RR 1993, 516, 517).
a) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, § 35 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStV. Ein solcher Zusatz ist im Rahmen der Geburt erfolgt und war zunächst auch nicht zu beanstanden, weil sich die Beteiligten zu 1 und 2 weder gegenüber dem die Vaterschaftsanerkennung beurkundenden Jugendamt noch gegenüber dem Standesamt durch einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier haben ausweisen können. Zur Feststellung der Identität der Eltern soll das Standesamt aber bei der Anzeige der Geburt eines Kindes einen solchen Nachweis verlangen, § 33 S. 1 Nr. 3 PStV.
Nunmehr haben die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Identität aber hinreichend nachgewiesen, so dass die Zusätze im Geburtseintrag nicht mehr zutreffen und deshalb zu berichtigen sind. Hinsichtlich der Beteiligten zu 1 wird dies auch von der Beteiligten zu 3 nicht angezweifelt. Es trifft aber auch auf den Beteiligten zu 2 zu. Bei dem von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer handelt es sich um ein Passersatzpapier, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufentV. Durch Vorlage des Reiseausweises genügt der Inhaber seiner im Inland bestehenden Ausweispflicht, § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Maor, ZAR 2005, 222, 226). Der Reiseausweis für Ausländer hat damit grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 9.10.2012 - Au - 1 K 12.903 - juris), jedoch mit der Einschränkung, dass die ausstellende Ausländerbehörde keine Garantie f...