Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.01.2006; Aktenzeichen 94 O 57/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.1.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 94 O 57/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sowohl der Hauptantrag als auch der erste Hilfsantrag des Klägers im ersten Rechtszug abgewiesen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ...; er ist ... Die auf seiner Seite beigetretenen Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.
Der Kläger greift den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 9.6.2005 mit Nichtigkeitserwägungen an. Der Beschluss sieht u.a. vor:
"Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 8.6.2010 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend auch kurz "Schuldverschreibungen" genannt) im gesamten Nennbetrag von bis zu 10.000.000 EUR mit einer Laufzeit von längstens 10 (in Worten zehn) Jahren zu begeben und den Inhaber und bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 2.468.932 EUR nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Der jeweils bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen festzusetzende Wandlungs- und Optionspreis muss (...) mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse ...) während der letzten ein bis zehn Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstandes über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse ...) am dritten Tage vor Ende des Bezugsrechtshandels entsprechen. ...
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht auszuschließen, soweit nicht während der Laufzeit dieser Ermächtigung von dem gem. § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen genehmigten Kapital oder anderen Ermächtigungen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht worden ist, wenn der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet."
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten des Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insb. Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, ergänzende Festsetzungen zum Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum festzulegen. (...)"
Im weiteren wird eine bedingte Kapitalerhöhung von bis zu 2.468.932 EUR vorgesehen. Die Kapitalerhöhung soll nur insoweit durchgeführt werden, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird.
Wegen des Weiteren Inhalts der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 9.6.2005 wird auf die Anlage der Klageschrift vom 6.7.2005 (Bl. 10-13 d.A.) verwiesen.
Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 5C Stückaktien hielt, legte durch seinen Prozessbevollmächtigten vor der Beschlussfassung Widerspruch zu Protokoll des amtierenden Notars ein.
Der Tagesordnungspunkt 8 wurde mit 98,3521 % der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen beschlossen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8.11.2005 verwiesen).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 6.1.2006 verkündete Urteil des LG i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 31.3.2006 Bezug genommen. Das LG hat die Gesamtnichtigkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten festgestellt.
Gegen dieses ihr am 8.3.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10.4.2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf ihren am 8.5.2006 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden. Die Berufun...