Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.03.2008; Aktenzeichen 8 O 62/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2009; Aktenzeichen V ZR 217/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.3.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 8 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Nebenintervenienten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das LG die Beklagte zur Zahlung von 100.000 EUR an die Klägerin nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld über 447.380,39 EUR und zur Anweisung an den Nebenintervenienten zur Auszahlung des Guthabens auf dessen Notaranderkonto (200.000 EUR nebst Zinsen) an die Klägerin verurteilt und die auf Verzugsschadensersatz von 257.738,79 EUR nebst Zinsen, Löschung der Grundschuld über 447.380,39 EUR und Anweisung an den Nebenintervenienten zur Auszahlung des Guthabens auf dessen Notaranderkonto an die Beklagte gerichtete Widerklage abgewiesen hat.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Klägerin die Kaufpreise nicht fristgemäß (Ende April 2006 bzw. Ende Mai 2006) habe hinterlegen müssen, weil aufgrund der nur einheitlich erteilten Treuhandauflage der Verwalterin H. (der Hauptgläubigerin W.-O. GmbH) die drei Grundstückskaufverträge vom 24.2.2006 nur einheitlich hätten vollzogen werden können und dem Gesamtvollzug - alle Grundstücke wurden zwangsverwaltet - entgegengestanden habe, dass die Löschungen der auf dem Grundstück R.-straße 6 lastenden Zwangshypothek und der auf dem Grundstück P.-Straße ... lastenden Eigentümerbriefgrundschuld auf unabsehbare Zeit nicht hätten erfolgen können. Eine Hinterlegung sei der Klägerin angesichts dieser Umstände rechtlich und wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Der Beklagten hätte es oblegen, die Vollzugshindernisse durch Vertragsänderungen mit der Klägerin zu beseitigen, was sie nicht getan habe. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen R. (in der Berufungsinstanz Nebenintervenient der Klägerin wegen der Frage der Vertragsstrafenvereinbarung) habe ergeben, dass der Klägerin diese Umstände bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen seien. Auf eine etwaig fehlende Gesamtfinanzierung der Klägerin komme es dabei nicht an. Das Bestreiten der Beklagten sei im Hinblick auf das Schreiben des Nebenintervenienten vom 19.5.2006, ihm liege die Gesamtfinanzierungszusage unter dem üblichen Gremienvorbehalt vor, zudem unsubstantiiert. Das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin habe keine Geltendmachung vorausgesetzt.

Da sich die Klägerin nicht in Verzug befunden habe, sei die Widerklage unbegründet. Die zur Sicherung der Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 100.000 EUR abgetretene Grundschuld über 447.380,39 EUR sei auch nicht nach § 812 BGB zurückzugewähren, weil die Grundschuld schon wegen der vorrangig eingetragenen Belastungen wirtschaftlich wertlos und damit die Abrede nicht wegen Übersicherung nichtig gem. § 138 BGB gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie macht im Wesentlichen unter Berufung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend, dass wegen der vereinbarten Hinterlegung auf dem Notaranderkonto ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin nicht bestanden habe. Es habe nur ein zeitweiliges Erfüllungshindernis vorgelegen. Das Aufgebotsverfahren für den fehlenden Eigentümergrundschuldbrief, eingetragen im Grundbuch für das Grundstück P.-Straße ..., sei bereits im Februar 2007 (Januar 2007) beendet gewesen. Den Sicherungsinteressen der Klägerin sei mit der Abwicklung über das Notaranderkonto hinreichend Rechnung getragen worden. Um Löschungsbewilligungen der Gläubiger zu erlangen, müsse der Verkäufer regelmäßig Vereinbarungen treffen über die Rückzahlung von Krediten, was ihm nicht zumutbar sei, wenn der Kaufpreis nicht fristgerecht hinterlegt worden sei. Die Klägerin habe sich vorprozessual auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und sich im Zeitpunkt ihrer Rücktritte nicht vertragstreu verhalten. Bei der Anzahlung von 300.000 EUR (100.000 EUR vom Notaranderkonto ausgezahlt, 200.000 EUR noch hinterlegt) handele es sich um eine Vertragsstrafenregelung und nicht um pauschalierten Schadensersatz. Zudem seien ihr immense finanzielle Schäden entstanden (Verzugszinsen auf offene Kredite, Mietausfälle und Einnahmeverluste in Folge der Zwangsverwaltungen, Zwangsverwaltergebühren sowie Aufwendungen für die Häuser ohne zur Verfügung stehende Mieteinnahmen), worauf sie sich hilfsweise berufe. Die Vertragsstrafe sei verwirkt und deshalb der Rechtsgrund für die Sicherung durch die Grundschuld über einen Nennbetrag von 447.380,38 EUR entfallen.

Die Verträge seien...

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