Ab 05.07.2024:

(1) 1Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich

1.

der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m oder

2.

der Gittermasten

mit jeweils einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. 4Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,

1.

die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder

2.

soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.

5Vor Windenergieanlagen sind Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten, ferner gegenüber Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

 

(1)[1] 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,

 

1.

die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder

 

2.

soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.

4Abweichend von Satz 2 sind vor Windenergieanlagen Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten, ferner gegenüber Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

Ab 05.07.2024:

(2) 1Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch liegen auf

1.

öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen, jedoch nur bis zu deren Mitte,

2.

anderen Grundstücken, wenn dies öffentlich-rechtlich gesichert ist.

 

(2)[2] 1Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

 

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

 

1.

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

 

2.

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

3.

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

 

(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet

 

1.

zu einem Viertel die Höhe von

 

a)

Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45 Grad begrenzt werden,

 

b)

Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,

 

2.

voll die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70 Grad begrenzt werden.

4Das sich ergebende Maß ist H.

Ab 05.07.2024:

(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2Es genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens aber 3 m,

1.

in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung,

2.

für Windkraftanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich, ausgenommen an den Grenzen zum Innenbereich.

3Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 4Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 86 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.

 

(5)[3] 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2In Gewerbe- und Indu...

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