(1) 1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

 

2.

beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird[1] [Ab 05.07.2024: entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird].

2§ 66 bleibt unberührt.

Ab 05.07.2024:

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Sonderbauten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/20012 fallen. 2Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. 3Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

 

(2)[2] 1Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist ferner um den Zeitraum der nach § 70a geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung verlängern, längstens jedoch um sechs Monate. 3Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. 4Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen.

[1] Anzuwenden bis 04.07.2024.
[2] Anzuwenden bis 04.07.2024.

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