(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

Ab 05.07.2024:

(2) 1Das Prüfamt oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit oder für Brandschutz oder die Bauaufsichtsbehörde überwacht und bescheinigt nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen in den Fällen

1.

des § 66 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises,

2.

des § 66 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises.

2Wer bautechnische Nachweise erstellt oder aufstellt, überwacht und bestätigt in den Fällen

1.

des § 66 Absatz 2 Satz 1 bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen,

2.

des § 66 Absatz 2a Satz 1 die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung.

3§ 66 Absatz 2 Satz 4 und 5 Halbsatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 entsprechend. 4Wird die Bauausführung nach Satz 1 bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt. 5§ 66 Absatz 3a gilt für die Bescheinigungen und Bestätigungen entsprechend.

 

(2)[1] 1Wer Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise nach § 66 prüft, überwacht nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen

 

1.

nach § 66 Absatz 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises,

 

2.

nach § 66 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises.

2Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von der Nachweiserstellerin oder vom Nachweisersteller zu bestätigen. 3Wird die Bauausführung nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.

 

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

 

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

 

(5) Die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz sowie diejenigen, welche in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer geführten Liste der Prüfbefreiten eingetragen sind, sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 erlangen, diese der obersten Bauaufsichtsbehörde als für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.

[1] Anzuwenden bis 04.07.2024.

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