(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Verkehrsbehörde für die in § 100 genannten Aufgaben, soweit diese

 

1.

die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs,

 

2.

die landeseigenen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten,

 

3.

die übrigen öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 95 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Tatbestände

betreffen.

 

(2) 1Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie sind Verkehrsbehörden nach § 96 Absatz 6 Satz 2.

 

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann

 

1.

durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen,

 

2.

in der Verordnung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen,

 

3.

abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln.

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