Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger sind die ehemaligen Schwiegereltern des Beklagten. Dieser war von 1997 bis 2004 mit der Tochter der Kläger verheiratet.
Anfang Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine ca. 115 qm große Wohnung nebst Garten von 120 m², die als gemeinsame Wohnung der späteren Eheleute dienen sollte.
Am 23. April 1996 überwiesen die Kläger für den Wohnungserwerb 58.000,00 DM an den Beklagten. Weitere 2.000,00 DM gaben sie bar ihrer Tochter. Hierzu setzten sie folgende Erklärung auf:
"Unsere Tochter B? hat von uns im Wege der Schenkung zum Kauf der gemeinsamen Eigentumswohnung mit M? ... den Betrag von 60.000,00 DM erhalten. Dieses Geld wird bei einer späteren Erbschaft angerechnet."
Bei der Renovierung der Wohnung ab August 1996 half der Kläger zu 1), gelernter Malermeister, dem Beklagten.
Im September 2002 trennte sich das Ehepaar und der Beklagte zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit anwaltlichen Schreiben vom 9.12.2002 wandte sich der damalige Prozessvertreter des Beklagten im Vorfeld der Ehescheidung wie folgt an den Prozessvertreter der Tochter der Kläger: "Zur Befriedung der Situation bietet unser Mandant aber an, ....
Darüber hinaus bietet unser Mandant an, eine Ausgleichszahlung für die Zahlung der Schwiegereltern zu erbringen. Dabei müssen die Parteien sehen, welcher Anteil dieser Zahlung von ihnen gemeinsam für Altersbedürfnisse verbraucht wurde und welcher Anteil davon in den Kaufpreis der Ehewohnung eingeflossen ist." Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.6.2003 teilte er mit, dass von den überwiesenen 58.000,00 DM nur 20.000,00 DM für die Wohnungsfinanzierung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die Parteien einen Großteil der restlichen 38.000,00 DM für Möbel und Reisen gemeinsam verbraucht hätten. Ferner heißt es: "Die feststellbaren 20.000,00 DM für die Wohnungsfinanzierung wird unser Mandant aber auf jeden Fall zurückzahlen."
Zum 1.9.2003 zog dann auch die Tochter der Kläger mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung aus. Die Wohnung ist nunmehr vermietet. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kamen die Eheleute in dem am 20.08.2004 geschlossenen Vergleich (127 F 7289/03) überein, keine Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen.
Mit der Klage machen die Kläger die Rückzahlung von 60.000,00 DM (30.677,51 EUR) geltend sowie Entgelt für die Arbeitsleistung des Klägers zu 1) von 5.055,68 EUR und Ersatz von Materialkosten von 958,04 EUR.
Die Kläger behaupten, sie hätten die 60.000,00 DM ihrer Tochter zum gemeinsamen Erwerb der Wohnung mit dem Beklagten geschenkt. Da sie jedoch unstreitig nicht ins Grundbuch eingetragen worden ist, sei der Zweck der Schenkung verfehlt, so dass der Beklagte die 60.000,00 DM zurückzuzahlen habe. Der Beklagte habe ihnen immer wieder versichert, ihre Tochter werde ins Grundbuch mit eingetragen.
Die Barzahlung von 2.000,00 DM an ihre Tochter sei erfolgt, da diese das Geld dringend zum Lebensunterhalt benötigt habe.
Sie sind zudem der Ansicht, die Äußerungen des damaligen Prozessvertreters des Beklagten im Vorfeld des Scheidungsverfahrens stellten ein Schuldanerkenntnis dar, aus dem der Beklagten ebenfalls zur Zahlung verpflichtet sei.
Zumindest aber stelle die Überweisung eine einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten gleichstehende Leistung dar. Aufgrund des Verzichtes ihrer Tochter auf Zugewinnansprüche sei es jedoch mit Treu und Glauben nicht vereinbar, ihnen einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten zu verwehren, so dass dieser zumindest 50% von dem Geld zurückzuzahlen habe.
Die Kläger behaupten ferner, der Kläger zu 1) habe 1996 insgesamt 25 Wochen lang wöchentlich 14 Stunden dem Beklagten bei den Renovierungsarbeiten geholfen. Hinzu kämen weitere 52 Stunden im Jahr 1997 für Balkonarbeiten, 10 Stunden für das Entrosten, Vorstreichen und zweifache Lackieren des auf dem Grundstück stehenden Spiel- und Klettergerüstes sowie 15 Stunden im Frühjahr 2000 für Malerarbeiten am Gartenschuppen. Für die Renovierung hätten sie Material im Wert von 958,04 EUR zur Verfügung gestellt.
Wegen der Einzelheiten der behaupteten Arbeiten und des bezahlten Materials wird auf die Ausführungen auf den Seiten 6 bis 10 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 ff. d.A., verwiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, als Entgelt für diese Arbeiten seien 11,84 EUR (23,15 DM) angemessen. Dies entspreche dem 1997 gezahlten Stundenlohn eines Malergesellen. Zudem habe die Wohnung durch die Arbeiten des Klägers zu 1) eine Wertsteigerung erfahren, die mit 60.000,00 EUR zu beziffern sei.
Nachdem die Klägerin zu 2) die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.9.2005 hinsichtlich des begehrten Arbeitsentgeltes zurückgenommen hat,
beantragen die Kläger nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen,