Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.04.2010; Aktenzeichen 35 C 14555/09)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2013; Aktenzeichen I-4 U 149/11)

BGH (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen VIII ZR 238/11)

BGH (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen 3 StR 358/11)

BGH (Beschluss vom 11.10.2011; Aktenzeichen 3 StR 331/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 35 C 14555/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger des Klägers, der "D." und der Beklagte haben im Jahr 1999 einen Mietvertrag über eine im zweiten Obergeschoss links gelegene Wohnung in E. in F. abgeschlossen.

Dieses Mietverhältnis hat der Rechtsvorgänger des Klägers erstmals mit Schreiben vom 31.05.2007 ordentlich gekündigt. In diesem Kündigungsschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass das Objekt E. zukünftig für eine evangelische Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen benötigt werde.

Die Kammer hat in einem früheren Prozess, in dem unter anderem der Rechtsvorgänger des jetzigen Klägers die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung vom Beklagten begehrte, die Auffassung vertreten, dass das Kündigungsschreiben vom 18.10.2006 nicht den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB genügt. Dementsprechend hat die Kammer mit Urteil vom 12.03.2009 zum Aktenzeichen 21 S 201/08 die entsprechende Berufung des Rechtsvorgängers des Klägers zurückgewiesen und die als Widerklage erhobene Räumungsklage zurückgewiesen.

Der Rechtsvorgänger des Klägers hat das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten erneut mit Schreiben vom 23.01.2009 ordentlich gekündigt. Wegen des Wortlauts dieses Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6 - 8 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Rechtsvorgänger des Klägers hat behauptet, dass das gesamte Gebäude E., einschließlich der streitgegenständlichen Wohnung, für die Einrichtung der geplanten evangelischen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen benötigt werde.

Der Rechtsvorgänger des Klägers hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die im zweiten Obergeschoss links des Hauses E. in F. gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele und eingerichtetem Bad - WC -, nebst zugehörigem Kellerraum zu räumen und mit sämtlichen Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Rechtsvorgänger des Klägers selbst kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB habe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Beklagten durch Urteil vom 21.04.2010 - 35 C 14555/09 -, - wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf das genannte erstinstanzliche Urteil verwiesen -, zur Räumung verurteilt. Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26.04.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufung ist durch Schriftsatz vom 25.06.2010, eingegangen bei Landgericht Düsseldorf am selben Tag, begründet worden.

Der Beklagte und Berufungskläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Während der Berufungsinstanz, im Februar 2011, ist der Berufungskläger, um einer drohenden Zwangsräumung zu entgehen, aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2010, Aktenzeichen 35 C 14555/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 11.11.2010.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2011 (Bl. 116 ff. d. GA) verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zu. Die vom Rechtsvorgänger ausgesprochene Kündigung vom 21.01.2009 ist gemäß § 573 Abs. 1 BGB begründet.

1.

Das Kündigungsschreiben des Rechtsvorgängers des Klägers vom 23.01.2009 genügt den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. In dem Kündigungsschreiben sind alle Kerntatsachen enthalten. Insbesondere wird in dem Kündigungsschreiben eindeutig klargestellt, dass die in Rede stehenden Räume nach der Räumung durch den Beklagten nicht vom damaligen Kl...

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