Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Entscheidung vom 20.10.2011; Aktenzeichen 4 XVII 554 / 11) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 20. Oktober 2011 - Az. 4 XVII 554 / 11 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Empfang und Öffnung der Post zum Betreuer des Betroffenen bestellt. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass es spätestens bis zum 20. Oktober 2014 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden wird. Gegen diesen ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 14. / 18. November 2011 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 15. November 2011 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 58 I FamFG statthafte und auch sonst zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 20. Oktober 2011 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Beschluss nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens und der durchgeführten Anhörung rechtmäßig. Denn es ist gemäß § 1896 I BGB davon auszugehen, dass der volljährige Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht besorgen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E. T leidet der Betroffene unter einer psychotischen Störung ( wahrscheinlich im Sinne einer Schizophrenie mit ausgeprägtem Wahnerleben ). Auf Grund dieser Erkrankung kann der Betroffene keine seiner Angelegenheiten, die von ihm eine rechtsverbindliche Äußerung erfordern, selbst interessengerecht besorgen. In den angeordneten Bereichen muss sich deshalb jemand um die Belange des Betroffenen kümmern.
Auch § 1896 Ia BGB steht der Bestellung des Betreuers nicht entgegen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Betroffene hinsichtlich der Frage der Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden kann. Der Sachverständige hat angeführt, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sich selbst auch nur in Ansätzen realitätsgerecht wahrzunehmen. Deshalb ist er aus sachverständiger Sicht nicht in der Lage, die daraus für ihn erwachsenden Nachteile zu erkennen. Der Sachverständige sieht ihn daher auch nicht für fähig an, sich in Bezug auf die Einrichtung der rechtlichen Betreuung zu seinem Wohl mit einem freien Willen im juristischen Sinne einzubringen.
Die in der Beschwerdeschrift vom 18.11.2011 gerügten Begleitumstände der erstinstanzlich erfolgten Anhörung und Untersuchung des Betroffenen, welche die Kammer zunächst dazu veranlassten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, rechtfertigen auch kein anderes Ergebnis. Denn zu einer erneuten Begutachtung hat es der Betroffene nach Mitteilung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen E. X nicht kommen lassen. Von einer Vorführung zur Untersuchung war abzusehen, da eine solche mit Begleitumständen einhergehen würde, die mit denen vergleichbar sind, die bereits zur Gutachtenerstellung vom 19. Oktober 2011 führten. Zu dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen E. T konnte der Betroffene inzwischen auch Stellung nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sprechen, wurden jedoch nicht aufgezeigt.
Die angeführten Fehler des Gutachtens hatten evident keine Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. Auch genügten dem Sachverständigen die anlässlich des Anhörungstermins gewonnenen Erkenntnisse für eine Gutachtenerstellung. Das Gespräch mit dem Betroffenen erschien dem Sachverständigen insbesondere nicht etwa als zu kurz. Das Gutachten des Sachverständigen E. T stellte mithin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar.
In dem erstinstanzlich durchgeführten Anhörungstermin wurden die Rechte des Betroffenen durch einen Verfahrenspfleger auch hinreichend wahrgenommen. Die Mandatierung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt.
Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 III Satz 2 FamFG abgesehen. Denn das Amtsgericht hat den Betroffenen angehört und von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sind wegen dessen Verweigerungshaltung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I Satz 2 FamFG.
IV.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 III Nr. 1 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.
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Fundstellen